Gemahnt habe ich oft telefonisch, selten schriftlich.
Jetzt möchte ich für jede Rechnung, die unpünktlich bezahlt wurde, Verzugszinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Tag des Zahlungseingangs berechnen. Und das für alle Rechnungen, bei denen die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (also ab 2005).
Meine Frage: ist diese nachträgliche Berechnung von Verzugszinsen rechtmäßig bzw. habe ich einen Anspruch darauf?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.03.2009 12:25:20
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Wenn die Verzugsvoraussetzungen jeweils vorlagen, dann haben Sie grds. auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, §§ 286, 288 BGB.
II. Allerdings sind Sie beweispflichtig dafür, dass sich der Schuldner in Verzug befunden hat. Sie müssen also ggf. den Zugang der Rechnung bzw. Mahnung beweisen.
III. Der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch auf Zinszahlung verjährt grds. in drei Jahren (zum Jahresende). Verjährt sind daher Forderungen, die bereits im Jahr 2005 entstanden sind, da diese zum Ablauf des 31.12.2008 verjährt sind.
Da es sich bei Verzugszinsen um Nebenforderungen handelt, verjähren sie zudem spätestens mit dem Hauptanspruch, § 217 BGB. Unterliegt in Ihrem Fall also der Hauptanspruch einer kürzeren Verjährung (als der Regelverjährung), so würde dies auch für die Verzugszinsen gelten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
--------------
Pionierstraße 15
40215 Düsseldorf
Tel. 0211 / 69 54 76 16
Fax: 0211 / 69 54 76 15
E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2009 12:37:16
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schmidt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Meine Nachfrage bezieht sich auf Ihren Punkt II. Ihn verstehe ich nicht.
Die Frage: Ist der Beweis des Zugangs der Rechnung nicht bereits dadurch erbracht, dass die Rechnung, wenn auch unpünktlich, bezahlt wurde. Die Zahlung an sich beweist doch das Vorliegen der zugehörigen Rechnung, oder? Insofern verstehe ich nicht, dass noch ein Beweis angetreten werden muss.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schmidt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Meine Nachfrage bezieht sich auf Ihren Punkt II. Ihn verstehe ich nicht.
Die Frage: Ist der Beweis des Zugangs der Rechnung nicht bereits dadurch erbracht, dass die Rechnung, wenn auch unpünktlich, bezahlt wurde. Die Zahlung an sich beweist doch das Vorliegen der zugehörigen Rechnung, oder? Insofern verstehe ich nicht, dass noch ein Beweis angetreten werden muss.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2009 12:52:44
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Mit den Ausführungen zu oben II. wollte ich nur darauf hinweisen, dass Sie grds. den Eintritt des Verzuges beweisen müssen. Sollte sich bereits aus der Rechnung der „Verzug“ herleiten lassen (was nach § 286 Abs. 3 BGB grds. möglich wäre), so hätten Sie in der Tat kaum ein Beweisproblem, wenn denn der Rechnungsbetrag gezahlt wurde.
Ich wollte auf die Fälle hinweisen, in denen sich der Verzug grds. erst aus dem Zugang der Mahnung ergibt. Dafür tragen Sie dann die Beweislast. (Mir war nicht ganz klar, ob in allen Ihren Fällen die Rechnung jeweils den Anforderungen des § 286 Abs. 3 BGB entspricht und deshalb eine Mahnung entbehrlich ist. Deshalb mein Hinweis, da der Schuldner oft den Zugang einer Mahnung bestreitet.)
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Mit den Ausführungen zu oben II. wollte ich nur darauf hinweisen, dass Sie grds. den Eintritt des Verzuges beweisen müssen. Sollte sich bereits aus der Rechnung der „Verzug“ herleiten lassen (was nach § 286 Abs. 3 BGB grds. möglich wäre), so hätten Sie in der Tat kaum ein Beweisproblem, wenn denn der Rechnungsbetrag gezahlt wurde.
Ich wollte auf die Fälle hinweisen, in denen sich der Verzug grds. erst aus dem Zugang der Mahnung ergibt. Dafür tragen Sie dann die Beweislast. (Mir war nicht ganz klar, ob in allen Ihren Fällen die Rechnung jeweils den Anforderungen des § 286 Abs. 3 BGB entspricht und deshalb eine Mahnung entbehrlich ist. Deshalb mein Hinweis, da der Schuldner oft den Zugang einer Mahnung bestreitet.)
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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