Im Vertrag ist geregelt, dass wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahung mehr als 3 Monate im Verzug ist, so ist der Verkäufer wahlweise berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der Kaufobjekte
und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Ferner ist vereinbart, dass der Käufer für den Fall dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent über dem Basiszinssatz verlangen kann.
Meine Frage : Kann ich bei Rücktritt und Rückabwicklung auch diese Verzugszinsen geltend machen.
Und bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Verzugszinsen bezahlt werden?.
Desweiteren ist für den Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen
Im Vertrag ist geregelt:
Die Käuferin bevollmächtigt den Verkäufer unwiderruflich die Vormerkung im Grundbuch löschen zu lassen.
Die Vollmacht kann nur ausgeübt werden, wenn der Kaufvertrag durch Rücktrittserklärung oder durch Vereinbarung rechtswirksam aufgehoben aufgehoben ist.
Wie oben bereits geschildert kann ich durch einfache schriftliche Erklärung
beim Notar vom Vertrag zurück treten.
Die Frage ist, kann der Notar die Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt ohne Zustimmung des Käufers beantragen?
Antwort geschrieben am 27.08.2011 19:09:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung können die Verzugszinsen auch geltend gemacht werden und zwar ab dem Tag, der dem vertraglich vereinbarten Zahlungstermin folgt.
Diese Zinsen müssen Sie aber noch gesondert geltend machen, wobei eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Setzen Sie für die Zahlung eine 14-tägige Frist; danach sollte mittels anwaltlicher Hilfe der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.
Auch die zweite Frage wäre nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zu bejahen, da bereits die unwiderrufliche Bevollmächtigung manifestiert worden ist; der Notar braucht also "lediglich" die Mitteilung über den Rücktritt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.08.2011 20:41:26
Danke für die rasche Antwort.
Der Kaufvertrag wurde am 23.2.2006 geschlossen
Kaufpreisraten ab dem 1.3.2007 nicht mehr bezahlt.
In Höhe der rückständigen Raten wurde vereinbarte Zinsen ohne
Verzugszinsen nur teilweise bezahlt.
Wenn ich jetzt vom Vertrag zurück trete.
Für welchen Zeitpunkt ab dem Tag der Fälligkeit bis wann?
können Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Bis ich einen neuen Käufer habe?
Und sind Verzugszinsen ab dem 1.3.2007 schon verjährt?
Vorab
Danke
Gerd
Danke für die rasche Antwort.
Der Kaufvertrag wurde am 23.2.2006 geschlossen
Kaufpreisraten ab dem 1.3.2007 nicht mehr bezahlt.
In Höhe der rückständigen Raten wurde vereinbarte Zinsen ohne
Verzugszinsen nur teilweise bezahlt.
Wenn ich jetzt vom Vertrag zurück trete.
Für welchen Zeitpunkt ab dem Tag der Fälligkeit bis wann?
können Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Bis ich einen neuen Käufer habe?
Und sind Verzugszinsen ab dem 1.3.2007 schon verjährt?
Vorab
Danke
Gerd
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2011 00:15:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern keine Handlungen eingetreten sind, die den Neubeginn oder Hemmung der Verjährung eintreten lassen - dieses würde eine konkrtee Prüfung anhand aller Einzelheiten erfolgen und kann nicht in einer ERSTberatung erfolgen, wären die Zinsen für 2007 verjährt.
Die Zinsen könnten längstens bis zu Vormerkungslöschung verlangt werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass nach den Nutzungsbedigungen die ERSTberatung, nicht die Individualberatung zu leisten ist. Daher sollten Sie mit allen Einzelheiten anhand der konkreten Gesamtprüfung einen Anwalt weitergehend beauftragen, als das hier zulässig ist.
Selbstverständlich könnte auch unser Büro dieses dann gesondert machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Die Zinsen könnten längstens bis zu Vormerkungslöschung verlangt werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass nach den Nutzungsbedigungen die ERSTberatung, nicht die Individualberatung zu leisten ist. Daher sollten Sie mit allen Einzelheiten anhand der konkreten Gesamtprüfung einen Anwalt weitergehend beauftragen, als das hier zulässig ist.
Selbstverständlich könnte auch unser Büro dieses dann gesondert machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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