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Frage geschrieben am 15.02.2011 09:32:51

Verzugszinsen bei Immobilienkaufvertrag

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben ein Haus verkauft, Kaufpreis war fällig zum 28.Juni 2010 auf Notartreuhandkonto.
Der Käufer konnte nicht bezahlen und hat ohne unser Wissen seinen Auflassungsanspruch an einen Dritten abgetreten. Daraufhin erfolgte Zahlung des Kaufpreises erst zum 27.12.2010.
Im Kaufvertrag steht nichts über zu zahlende Verzugszinsen falls der Käufer in Zahlungsverzug gerät.
Meine Frage:
Habe ich trotz fehlender Vereinbarung im Kaufvertrag Anspruch auf Verrzugszinsen?
Wenn Ja - in Höhe der gesetzlichen 5% über dem Basiszinssatz = 5.12% ?


Antwort geschrieben am 15.02.2011 10:14:36
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht nach § 288 BGB immer dann, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet. Dies gilt auch, wenn im Notarvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Zahlung von Verzugszinsen getroffen wurde, solange der Zinsanspruch nicht explizit ausgeschlossen wurde. Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB geregelt.

Demnach kommt der Schuldner entweder in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgte, nicht leistet, § 286 I BGB oder ohne Mahnung, wenn eine der Ziffern des § 286 II BGB erfüllt ist:

„§ 286 Verzug des Schuldners
(1) …

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. …"

Vorliegend gilt Ziffer 1 des § 286 II BGB, da die Fälligkeit des Kaufpreises für den 28.06.2010 bestimmt war. Verzugsbeginn ist daher mit Ablauf des Tages, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hatte. Zinsen können ab 29.06.2010 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden, § 288 I BGB. Sollte es sich um einen Kaufvertrag handeln, der zwischen Unternehmern geschlossen wurde, fallen Zinsen in Höhe von 8% -Punkten über dem Basiszinssatz an, § 288 II BGB.

Bitte beachten Sie, dass Verzug nicht eintritt, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, § 286 IV BGB. In diesem Zusammengang wäre ggf. näher zu prüfen, ob die erfolgte Abtretung durch den Schuldner berechtigt erfolgte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 10:35:41

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Jedoch verstehe ich nicht...".ob die erfolgte Abtretung berechtigt war".

Meine Nachfrage: Wie ist dies zu verstehen?

Da übereinstimmend die Auflassungsvormerkung beantragt wurde konnte der Käufer seinen Auflassungsanspruch abtreten - lt. Notar sog. Kettenverkauf - deshalb werde ich nie wieder eine Zustimmung zur Auflassung geben....
Ich gehe daher davon aus, das der 1. Käufer für den Verzugsschaden haften muss. Im Übrigen hat der Käufer das Haus für einen Mehrerlös von € 15.500,00 weiter verkauft......
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 10:52:10

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach Ihren ergänzenden Informationen gehe ich ebenfalls davon aus, dass er erste Käufer für den Verzugsschaden aufkommen muss. Es ging mir in meiner Anmerkung nur darum, klarzustellen, dass dieser Punkt eventuell gesondert geprüft werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Verzugszinsen bei Immobilienkaufvertrag | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-15
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