Folgender Fall liegt zugrunde:
notarieller Kaufvertrag wurde geschlossen über Immobilie. Fällig war die Zahlung des Kaufpreises am 31.12.2010. Einen besonderen Passus über Zahlungsverzug oder Höhe Verzugszins war nicht im Vertrag stehend oder vereinbart. Lediglich: Käufer unterwirft sich ...... der Zwangsvollstreckung..... usw. ...... Sicherungsvereinbarungen gelten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung einschließlich eventueller Verzugszinsen.......
Der Schuldner bzw. seine Bank leistete die Zahlung jetzt erst, es gab Schwierigkeiten mit seiner Bank, er musste die Bank wechseln und bekam erst nach Einschalten eines Baufinanzberaters das Darlehen gewährt.
Meine 1. Frage: hat es ausgereicht, dass ich ihn telefonisch auf seinen Verzug hingewiesen habe, es gab wegen der Nichtzahlung natürlich meinerseits mehrere Telefonate, worin ich den Schuldner zum Sachstand fragte und ihn hinwies, "wenn er jetzt nicht in die Gänge kommt, werde ich selbstverständlich die Zwangsvollstreckung einleiten, er soll zusehen, dass er das Geld beiholt bzw. seine Bank aktivieren, dass das Geld bei mir ankommt".
Oder hätte ich zur Geltendmachung von Verzugszins ihn speziell anschreiben müssen? Hinweis: wir hatten mit dem Baufinanzierer ein gemeinsames Gespräch Mitte April, worin ich den Schuldner auch fragte, wie er sich denn die Regelung des Verzugszinses vorstelle und ihm die Höhe des bis zu dem damaligen Zeitpunkt entstandenen Verzugsschadens erklärte. Auch hatte ich ein Schreiben mit Einwurfeinschreiben an ihn am 02. Februar 2011 gesendet bzgl. der Anforderung der Grundbesitzabgaben, die ich für ihn erst einmal zahlen musste (er wohnte zwischenzeitlich in dem Haus, was vertraglich so vereinbart war, es sind entsprechend die Gebühren, Abgaben usw. vertragsgemäß auf ihn übergegangen, ich musste diese allerdings ja als Noch-Eigentümer der Immobilie leisten, z.B. an die Stadt Grundbesitzabgaben).
Ich ging eigentlich davon aus, dass der Schuldner bei einem notariell geschlossenen Kaufvertrag sodann bei der Nichtzahlung des Kaufpreises generell in Verzug gerät und ich nicht ein gesondertes Schreiben an ihn senden muss.
2. Frage: kann ich die 5 Punkte über dem Basiszins bei Einforderung meines Verzugsschadens ansetzen seit dem 01.01.2011, das wäre der Zinssatz für ein Verbrauchergeschäft? Oder gibt es da einen anderen Zinssatz?
Vielen Dank erst einmal im voraus.
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 01.08.2011 09:40:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Voraussetzungen des Verzugseintritts sind in § 286 BGB geregelt. Danach tritt Verzug grundsätzlich dann ein, wenn nach Fälligkeit der Zahlung eine Mahnung ausgesprochen wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Mahnung mündlich oder schriftlich ausgesprochen wird.
Ausnahmsweise ist eine Mahnung jedoch nicht erforderlich. Das ist u.a. dann der Fall, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wenn für die Zahlung also ein kalendermäßig genau bestimmter Termin (ein bestimmtes Datum) festgelegt wurde, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung bereits einen Tag nach diesem Termin in Verzug. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Zahlungstermin notariell vereinbart wurde oder z.B. nur mündlich. So können Sie auch bei anderen Verträgen einen bestimmten Zahlungstermin vereinbaren. Dieser ist verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieses Termins tritt dann ohne Mahnung Verzug ein.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass eine Mahnung nicht erforderlich war. Im Kaufvertrag war der 31.12.2010 als fester Zahlungstermin bestimmt. Verzug liegt damit bereits am 1.1.2011 vor.
Es ist nicht erforderlich, dass ein bestimmter Verzugszinssatz vertraglich vereinbart wird. Fehlt es – wie meistens – an einer vertraglichen Vereinbarung, so gilt der gesetzliche Zinssatz. Dieser beträgt bei einem Verbrauchergeschäft 5-Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Eine gute Hilfe zur Berechnung der Höhe der Zinsen finden Sie im Internet z.B. hier: http://basiszinssatz.info/
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass Sie ab dem 1.1.2011 bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 09:49:11
Sehr geehrte Frau Anwältin,
zunächst herzlichen Dank, damit ist mir schon sehr geholfen.
Eine kleine Nachfrage:
Ist es also richtig von mir verstanden, dass es sich auch beim notariellen Vertrag zum Hausverkauf um ein Verbrauchergeschäft handelt?
Mit freundlichem Gruß,
Fragestellerin K.D.
Sehr geehrte Frau Anwältin,
zunächst herzlichen Dank, damit ist mir schon sehr geholfen.
Eine kleine Nachfrage:
Ist es also richtig von mir verstanden, dass es sich auch beim notariellen Vertrag zum Hausverkauf um ein Verbrauchergeschäft handelt?
Mit freundlichem Gruß,
Fragestellerin K.D.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.08.2011 09:55:44
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist richtig. Ein Verbrauchergeschäft liegt immer dann vor, wenn an dem entsprechenden Vertrag ein Verbraucher (§ 13 BGB), also kein Unternehmer (§ 14 BGB), beteiligt ist. Ob der Vertrag mündlich, schriftlich oder notariell abgeschlossen wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, wer an dem Vertrag beteiligt ist. Wenn zwei Unternehmer einen Vertrag schließen, gilt ein höherer Verzugszinssatz.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist richtig. Ein Verbrauchergeschäft liegt immer dann vor, wenn an dem entsprechenden Vertrag ein Verbraucher (§ 13 BGB), also kein Unternehmer (§ 14 BGB), beteiligt ist. Ob der Vertrag mündlich, schriftlich oder notariell abgeschlossen wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, wer an dem Vertrag beteiligt ist. Wenn zwei Unternehmer einen Vertrag schließen, gilt ein höherer Verzugszinssatz.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Richter direkt

