Am 15.12.2008 nach einem kurzen Gespräch mit dem Anwalt erhielt ich unter dem 18.12.08 die nun korrekte Rechnung .Die Rechnung vom 15.12.2008 selber enthält kein Zahlungsziel, lediglich im Anschreiben heißt es " bitten wir Sie die Kostenrechnung im Laufe dieser Woche auszugleichen und uns eine Kopie des Überweisungsbeleges zukommen zu lassen" Vom 20.12.08 bis 06.01.09 befand ich mich im Urlaub. Heute 08.01.09 erhalte ich einen Mahnbescheid in dem ich mich seit seit 22.12.2008 in Verzug befinde und Zinsen seit 22.12.08 zahlen soll. Ist das wirklich rechtens?
Danke für Anwort
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.01.2009 23:32:04
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Nach meinem Ermessen befanden Sie sich nicht im Verzug, da die Rechnung kein nach dem Kalender bestimmtes Fälligkeitsdatum enthielt. Zudem erscheint mir die Frist ‚im Laufe der Woche’ unangemessen kurz zu sein.
Der Grund für den Mahnbescheid ist jedoch nicht etwa die Ungeduld des Kollegen, sondern die Tatsache, dass die Forderung ansonsten am 31.12.2008 verjährt wäre. Um dies zu verhindern, hat der Kollege das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.
Sie sollten die Forderung nun begleichen und zugleich dem Mahnbescheid in jedem Fall widersprechen. Auf die dort enthaltenen Zinsen und Gebühren hat der Kollege keinen Anspruch. Unter dem vorstehend geschilderten Hintergrund dürfte die Sache damit auch erledigt sein. Ich gehe nicht davon aus, dass der Kollege nach Ausgleich der Hauptforderung noch versuchen wird, die Kosten des Mahnverfahrens geltend zu machen.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2009 00:04:04
Entschuldigung aber das verstehe ich nicht.
Wie kann eine neue Rechnung vom 15.12.08 am 31.12.08 verjährt sein? Weiter verstehe ich nicht, daß Sie schreiben, auf Zinsen und Gebühren hat der Anwalt keinen Anspruch und dann weiter, dass Sie nicht davon ausgehen? dass der Anwalt versuchen wird die Kosten des Mahnverfahren geltend zu machen, wenn er eh keinen Anspruch hat.
M.W. nach ist eine Anwaltsrechnungen ohne Zahlungsfriststellung nach 30 Tagen fällig.
Vielen Dank für Antwort
Entschuldigung aber das verstehe ich nicht.
Wie kann eine neue Rechnung vom 15.12.08 am 31.12.08 verjährt sein? Weiter verstehe ich nicht, daß Sie schreiben, auf Zinsen und Gebühren hat der Anwalt keinen Anspruch und dann weiter, dass Sie nicht davon ausgehen? dass der Anwalt versuchen wird die Kosten des Mahnverfahren geltend zu machen, wenn er eh keinen Anspruch hat.
M.W. nach ist eine Anwaltsrechnungen ohne Zahlungsfriststellung nach 30 Tagen fällig.
Vielen Dank für Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2009 00:28:37
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich der Verjährung kommt es nicht auf die Rechnungsstellung, sondern auf die Entstehung der Forderung an. Dies datiert nach Ihren eigenen Angaben auf das Jahr 2005. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Regelverjährung wäre demnach mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten.
Da der Kollege keinen Anspruch auf die Verfahrenskosten hat, wird er folgerichtig auch nicht versuchen, diese einzuklagen. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, dass Sie dem Mahnbescheid widersprechen.
Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort fällig. Allerdings tritt – sofern die Rechnung keine nach dem Kalender bestimmte Zahlungsfrist enthält – Verzug (sofern nicht vorher gemahnt wird) erst mit Ablauf von 30 Tagen ein. Gegenüber einem Verbraucher gilt die 30-Tage Regelung jedoch nur dann, wenn er in der Rechnung auf den automatischen Verzugseintritt ausdrücklich hingewiesen wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Unklarheiten hiermit aufklären und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich der Verjährung kommt es nicht auf die Rechnungsstellung, sondern auf die Entstehung der Forderung an. Dies datiert nach Ihren eigenen Angaben auf das Jahr 2005. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Regelverjährung wäre demnach mit Ablauf des 31.12.2008 Verjährung eingetreten.
Da der Kollege keinen Anspruch auf die Verfahrenskosten hat, wird er folgerichtig auch nicht versuchen, diese einzuklagen. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, dass Sie dem Mahnbescheid widersprechen.
Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort fällig. Allerdings tritt – sofern die Rechnung keine nach dem Kalender bestimmte Zahlungsfrist enthält – Verzug (sofern nicht vorher gemahnt wird) erst mit Ablauf von 30 Tagen ein. Gegenüber einem Verbraucher gilt die 30-Tage Regelung jedoch nur dann, wenn er in der Rechnung auf den automatischen Verzugseintritt ausdrücklich hingewiesen wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Unklarheiten hiermit aufklären und verbleibe
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