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Frage geschrieben am 06.03.2010 22:49:30

Verzug nach Österreich

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 769
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Arbeit bis Okt. 2007 in Deutschland, dann Umzug nach Österreich, dort Wohnsitzgemeldet, 120 % Beschäftigung als Angestellte, volle Steuerabgabe und Einzahlung ins Rentensystem Österreichs. Deutschen Wohnsitz nicht abgemeldet, da Information erhalten, das ich beide Wohnsitze paralell behalten könne, ohne in steuerliche Probleme zu geraten. Wohnsitz ohne Eigentum im Hause meiner Eltern, Besuch ca. 7 d /Jahr.
Nun habe ich die Aufforderung einer Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer 2008 vom Finanzamt erhalten.
Steuererklärung für 2007 in Deutschland als auch in Österreich erledigt. Steuerklärung 2008 in Österreich erfolgt. Keine wesentlichen Kapitalanlangen in Deutschland.
Frage: Bin ich fehlinformiert worden, bin ich aufgrund des Deutschen Wohnsitzes, obwohl ich in Österreich wohne, arbeite und steuern zahle, in Deutschland steuerpflichtig?
Wenn ja, wie verhalte ich mich am besten?


Antwort geschrieben am 07.03.2010 00:39:43
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung erzielen Sie in Deutschland keine steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher nach § 46 EStG auch nicht verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben.. Sie sollten dem Finanzamt mitteilen, dass Sie in Deutschland keine Einkünfte erzielen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Österreich versteuern. Eine Kopie des Steuerbescheides sollten Sie beifügen und den Antrag stellen, dass Sie von der Abgabe einer Steuererklärung auch für die kommenden Jahre befreit werden. Einkommemsteuer fällt hier in Deutschland nicht an.

Die Besteuerung erfolgt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich im Tätigkeitsstaat. Erst bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit sind Sie dann verpflichtet, wieder die Veranlagung durchführen zu lassen.

Sollte jedoch Zinsabschlagsteuer einbehalten worden sein, empfehle ich Ihnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, Sie erhalten dann die einbehaltene Steuer zurück.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verzug nach Österreich | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-11
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