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Verzug in Lieferung um 4 Wochen. Höhe der Aufwandsentschädigung


| 18.11.2010 14:52 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg




Sehr geehrter Frau Anwältin,
sehr geehrter Herr Anwalt,

ich möchte gerne in Erfahrung bringen welche Rechte ich als Käufer bei einem Lieferverzug von 4 Wochen habe.
Konkret geht es um eine Küche in Höhe von 3100Euro, welche mit 4 Wochen Verzug geliefert wurde und ich möchte einen adäquaten Preisnachlass vom Auftragnehmer.

Ich habe beim Einrichtungshaus K. in Neuss am 19.08.10 (KW33) die Auftragserteilung meiner Küche über Euro 3100 erteilt. Darin fixiert der Liefertermin KW37.
In der KW 37 habe ich mehrere Anrufe im Einrichtungshaus K. getätigt, ohne genau Info über den Liefertermin.
Am 23.09.2010 (KW38) bekam ich die mündlich Information vom Verkäufer lediglich die Spüle fehle. Besagte Rückinfo zur Auslieferung blieb aus. Drei Besuche vor Ort und etliche Telefonate (>20) waren notwendig um zu erfahren, dass am 02.10.2010 (KW39) der Liefertermin vom Einrichtungsleiter zugesagt wird, leider eine Falschaussage, denn der blieb aus.
Am 04.10.2010 habe ich meinem Unmut schriftlich fixiert und per Email/Fax/Post an die Geschäftsführung und Vertriebdirektkontakt gerichtet. Darin grob kalkuliert dass die Aufwandsentschädigung durch fehlende Küche (also Auswärtsessen) für 3-4 Wochen bei ~400Euro liegt. Auch mit dem Hinweis "Leistungsstörung im Kaufvertrag durch Verzug ³³286". Zudem setzte ich eine Lieferfrist bis 07.10.10, kurzfristig da die Lieferung bis Ende der Woche seit 23.9.10 zugesagt wurde.
Daraufhin erhielt ich noch am 04.10.10 die Info, dass die Auslieferung am 08.10.10 (KW40) geplant sei und sie damit meiner Fristsetzung widersprechen. Zusätzlich teilte man mir schriftlich mit, dass man sich nach erfolgreicher Auftragsabwicklung bzgl. einer Entschädigung mit mir in Verbindung setzt.
Die Küche wurde dann am 08.10.10 (letzter Arbeitstag der KW40) geliefert und aufgebaut.
Vereinbart war die Zahlung bei Auslieferung, ich unterschrieb den Überweisungsträger am 08.10.2010 in Höhe von 3190,90 (90,90 Kleinmaterial) trotz ungutem Gefühl.
Am darauf folgenden Montag sprach man mir auf die mailbox, dass der Kundendiensttechniker den Überweisungsträger verloren hat.
Ich hoffte auf Zustellung einer neuen Rechnung, bzw. Auffindung des Überweisungsträgers mit meinen Kontodaten (persönliche Daten). Da wieder nichts passierte schrieb ich am 13.10.2010 erneut per Email und postalisch an die Geschäftsführung und Vertriebdirektkontakt mit der Aufforderung die zugesagte Entschädigung einzureichen.
Am 16.10.10 erhielt ich einen Warengutschein in Höhe von Euro 150 und die Ablehnung meines geforderten Preisnachlasses. Damit bin ich natürlich nicht einig, ich weigere mich einen erneuten Einkauf bei Einrichtungshaus K. zu tätigen.
Heute am 18.11.10 erhielt ich eine Zahlungsaufforderung des Gesamtbetrages in Höhe von 3190,90 mit der Fristsetzung bis 30.11.10, ohne jemals eine Erstrechnung nach dem fremdverschuldeten Verlust, des Überweisungsträgers erhalten zu haben.
Ich bin unsicher wie ich nun reagieren soll, ich möchte unbedingt einen angemessenen Preisnachlass, keinen Warengutschein.
Bitte um Hilfe, Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Lieferung Verzug Aufwandsentschädigung
18.11.2010 | 16:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg
108 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Da nach Ihren Angaben ein Liefertermin vertraglich bestimmt war, kam der Händler mit erfolglosem Verstreichen dieses Termins automatisch in Verzug und hat gem. § 286 BGB den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Da Sie die Küche nicht nutzen konnten, steht Ihnen grundsätzlich ein Schadensersatz – Nutzungsausfallentschädigung – zu. Diese ist für die Kücheneinrichtung anerkannt, da deren ständige Verfügbarkeit für die Lebensführung von zentraler Bedeutung ist (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249 Rn. 49).

Der Schaden berechnet sich allerdings nicht danach, wie viel Geld Sie konkret für auswärts zu sich genommene Mahlzeiten ausgegeben haben. Vielmehr wird der Nutzwert einer eigenen Küche im Wege der Schätzung ermittelt. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass Sie eigene Aufwendungen für Nahrungsmittel, Energie, Wasser usw. gespart haben, da Sie nicht selbst gekocht und abgewaschen haben. Auch ein Mitverschulden Ihrerseits könnte in Betracht kommen w e n n und f a l l s Sie Ihre alte Küche „zu früh" abgebaut haben sollten.

In welcher Höhe Sie eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen können, ist schwer prognostizierbar, da insoweit im Streitfalle dem Gericht die Schätzung obliegen würde.

Als Anhaltspunkt lassen sich jedoch zwei (ältere) Urteile heranziehen.

In einer Entscheidung des LG Osnabrück (Urteil vom 24. 7. 1998 - 7 O 161/98) wurde eine Entschädigung von 5 DM für angemessen gehalten, weil der Lieferant einer Einbauküche mit der Lieferung des Dunstabzugs und der Mischbatterie (Wasserarmatur) in Verzug geriet und die Schrankelemente zunächst erhebliche Mängel aufwiesen.

Das LG Kiel (Urteil vom 19-07-1995 - 11 O 539/93) entschied über Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des gesamten Hausrats und sah hier eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von (umgerechnet) 30,68 EUR als angemessen an. Anhand des (aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten herangezogenen) harmonisierten Verbraucherpreisindex lässt sich ermitteln, dass dies einem heutigen Wert von ca. 38,00 EUR entspräche.

Nimmt man dies zur Grundlage, so wird man hiervor einen erheblichen Betrag abziehen müssen, da schon allein das in dem gesamten Hausrat berücksichtigte Bett einen erheblichen Teil der 38,00 EUR ausmachen dürfte.

Entsprechend würde ich schätzen, dass ein Betrag in Höhe von 10,00 – 15,00 EUR Entschädigung je Tag angemessen sein könnte.

Sie sollten den „verlorenen" Überweisungsauftrag bei der Bank sperren lassen, damit dieser nicht mehr ausgeführt wird, falls er wieder aufgefunden wird.

Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Schadensersatzforderung mit der noch zur Zahlung ausstehenden Kaufpreisforderung aufzurechnen. Dies müssten Sie gegenüber dem Verkäufer erklären und diesem den „restlichen" Kaufpreis zahlen.

Bei dieser Vorgehensweise riskieren Sie, dass Sie weitere (bei zu hohem Ansatz des Schadensersatzes auch teilweise berechtigte) Mahnungen erhalten und der Verkäufer vielleicht sogar versucht, die Differenz einzuklagen (mit negativen Kostenfolgen, wenn der angesetzte Betrag zu hoch war). Fraglich ist jedoch, ob der Verkäufer im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung und des bestehenden Prozessrisikos dies machen wird.

Wollen Sie kein solches Risiko eingehen, können Sie auch zunächst zahlen und sich aber die Geltendmachung des Schadensersatzes ausdrücklich vorbehalten. Dann wären Sie allerdings Ihr Geld erstmal los und müssten gegebenenfalls selbst gerichtliche Schritte ergreifen.

In beiden Fällen sollten Sie jedoch das Ansinnen des Verkäufers, die Sache durch den Gutschein aus der Welt zu schaffen, ausdrücklich ablehnen.

Welche Strategie Sie wählen, ist letztlich Geschmackssache und hängt von Ihrer Risikobereitschaft ab. Diese Entscheidung muss ich Ihnen leider selbst überlassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


Bewertung des Fragestellers 2010-11-20 | 13:15


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Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Bochum

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