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Frage geschrieben am 10.01.2010 09:24:27

Verzug beim Hausbau

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2652
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Verzug.
Guten morgen,

im März 2009 habe ich einen Kaufvertrag für ein Massivhaus von einem Bauträger abgeschlossen. Bei Kauf sagte man uns, dass in 4 Monaten nach Baubeginn das Haus bezugsfertig ist. Schrifltich konnte man es uns aber nicht bestätigen. Beim treffen stellte sich diese Zeit jetzt schon als nicht möglich da - 6 Monae min. Der Bauantrag wurde von der Firma falsch abgegeben, was die Zeit bis zum Beginn bis zum Beginn nochmals 4 Wochen verlängerte. Nach Baugenehmigung passierte mal gar nichts, erst als ich schriftlich mit bei der Geschäftsführung beschwerte ging es weiter. Auf der Vertraglich fixierte Termin des Baubeginn nach Baugenehmigung werden verschob sich weitere 4 Wochen. Jetzt sind wir im Rohbau. Der Mauerer sollte die erste Woche Dez. anfangen, diesen Termin wollte und die Hausbaufirma nicht bestätigen, denn man kann ja nicht für die Firmen gerade stehen. Auch der Termin würde wieder nicht gehalten. Nach langen Telefonaten habe ich dann doch einen Zeitplan vom Maurer erhalten, der aber - wie verwunderlich - auch nicht eingehalten wurde, da zu der Zeit wo die Decke betoniert werden sollte er aufgrund Glätte nicht anreisen konnte, obwohl bei un in der Nacht Plusgrade waren. Ist sowas bei Hausbau normal und was kann man hier tun?
Ich komme hier zur auch zu Mehrkosten von Bereitstellung der Finanzierung als auch der Mietkosten.


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Diese Antwort ist vom 10.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.01.2010 12:19:38
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Der Bauträger kommt bei Überschreiten des Fertigstellungstermins automatisch in Verzug, mit der Folge, dass er alle Schäden die durch den Verzug entstehen zu regulieren hat.

In Ihren Angaben ist ein solcher Fertigstellungstermin leider nicht schriftlich vereinbart, was den Nachweis des verzuges erleichtern würde. Insoweit können Sie sich nur auf die mündlichen Zusagen stützen, die zwar das gleiche Gewicht haben, wie eine schriftliche Zusage, allerdings schwieriger zu beweisen sind.

Inwieweit die Zusage – Fertigstellung nach vier Monten – dann nachweisbar wäre ist zu prüfen. Können Sie diese Zusage beweisen, wäre der Bauträger bereits in Verzug. Der nächste Fertigstellungstermin ist dann die Zusage, spätestens nach 6 Monaten wäre das Massivhaus fertig. Soweit der vorherige Termin nicht nachweisbar ist, wäre zu prüfen, ob der nachfolgende Termin durch einen Zeugen nachzuweisen wäre.

2. Für die weitere Vorgehensweise empfehle ich den Bauträger nochmals anzuschreiben und feststellen, dass sich das Unternehmen mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug befindet. Termin für den Verzug wäre einer der gemachten Zusagen, die Sie beispielsweise durch einen Zeugen oder anderen Umständen, z.B. aus der Korrespondenz belegen könnten.

Weiterhin sollten Sie ausführen, dass der aktuelle Zeitplan wiederum nicht eingehalten wurde. Dadurch vermeiden Sie, dass Ihnen eine stillschweigende Verlängerung der Fertigstellung angelastet werden kann.

Weiterhin kündigen Sie an entsprechenden Verzugsschaden für die Überschreitung der Fertigstellung geltend zu machen.

3. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Kündigung des Bauvertrages, jedoch beseitigt dies dann nicht das Problem der rechtzeitigen Fertigstellung. Zudem kann der Bauträger alle erbrachten Leistungen bis zur Kündigung abrechnen. Insoweit sollte eine Kündigung, wenn überhaupt nur nach vorheriger Beratung durch einen Anwalt erfolgen.

4. Hinsichtlich des Verzugsschaden sollten Sie den Bauvertrag prüfen, ob hier eine Vertragsstrafe geregelt ist. Ansonsten können Sie vorbehaltlich der Kenntnis des Vertrages alle nachweisbaren Mehraufwendungen geltend machen, die Ihnen durch die verzögerte Fertigstellung entstanden sind. Hierzu zählen u.a die Mehrkosten durch die monatlichen Mietzahlungen. Sie können aber nicht noch die Finanzierungsaufwendungen zu den Mietaufwendungen als Schaden geltend machen, da bei einer rechtzeitigen Fertigstellung Sie die Finanzierungskosten zu tragen hätten. Weitere Mehraufwendungen wäre zusätzliche Fahrt- und Telefonkosten.

5. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes empfehle ich einen Kollegen zu beauftragen. Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben.

M it besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2010 19:32:03

Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die Antwort.

Auf der Baustelle passiert nichts und heute habe ich erfahren,
dass die Firma letzten Freitag Insolzenzantrag gestellt hat.

- Kann ich den Vertrag sofort kündigen und die Gewerke einzeln vergeben?

- Ich habe jetzt einen halbfertigen Rohbau, bisher gezahlt:
- 10% mit Bauantrag, 25% mit Kellerfertigstellung und sollte bei Fertigstellung des Rohbau 35% zahlen. Nun denke ich aber nicht, dass die 70% im Gegenwert der Bauleistung steht. Und zurück bekomme ich sicherliche keinen cent, was ist in diesem Fall zu tun?

Mir ist schon klar, dass ich hier einen Anwalt aufsuchen muss, bitte trotzdem vorab für Antwort.

Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2010 00:24:00

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie sollten den Insolvenzverwalter mit Fristsetzung auffordern zu erklären, ob er den Vertrag erfüllt oder dessen Fortführung ablehnt, § 103 InsO.

Lehnt er die Erfüllung ab oder hält er die Frist nicht ein, können Sie die einzelnen Gewerke vergeben und den Ihnen entstanden Schaden aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Einen hierfür erforderlichen Vordruck können Sie entweder im Internet ausdrucken oder bei dem Insolvenzverwalter anfordern. Eine Zahlung sollten Sie jedenfalls nicht mehr vornehmen.

Mit besten Grüßen

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