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Frage geschrieben am 23.03.2009 13:30:33

Verzug bei Auftragsausführung durch Schuld Auftragnehmer / Verjährung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1741
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor knapp 2 Jahren unser Haus renoviert. Dabei auch das Bad und die Böden komplett erneuert.

Durch einen Mangel am Haus, der zwischenzeitlich leider immer noch nicht behoben ist, kam es bei der Ausführung der Badarbeiten zu Verzögerungen. Der AN hat einen großen Teil der Badartikel geliefert. Andere Artikel können jedoch nur geliefert werden, wenn das Bad auch fertig installiert ist (z. B. Duschabtrennung, da diese per Maß angefertigt werden muss).

Genauso kann der Parkettboden erst fertig gelegt werden (ist zu 90 % verlegt), wenn das Bad fertig ist.

Gibt es hier eine Verjährung unserer Aufträge? Und wenn ja, gibt es eine Möglichkeit diese zu verlängern?

Vielen Dank und Grüße


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.03.2009 16:36:03
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221 8011881, Fax: 0221 8011882
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihrer Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

Wir gehen von einem BGB Vertrag aus.

Gibt es hier eine Verjährung unserer Aufträge?

Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre. Diese gilt für alle Ansprüche, für die keine eigene Verjährungsfristen gelten. Keine eigenen Verjährungsfristen gelten z. B. für Ansprüche aus einem Auftrag.

Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist hier das Jahr der Auftragserteilung.

Gibt es eine Möglichkeit diese zu verlängern?

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft auf bis zu 30 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn verlängert werden. Hierzu sollten sie den Auftragnehmer bitten einen Verjährungsverzicht zu erklären. Sollte dies abgelehnt werden, könnten Sie den Vertrag zum Teil wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kündigen und müssten nur den bereits fertig gestellten Teil bezahlen. Wohlmöglich erfolgte die Auftragserteilung und die Annahme bereits in Kenntnis der Verzögerung. Dann beginnt die Verjährung erst bei Fertigstellung der Vorarbeiten, da der Anspruch auf Erfüllung entsprechend bedingt war. Dies müsste aber durch ergänzende Vertragsauslegung festgestellt werden.

Es gibt noch die Hemmung der Verjährung. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Die Verjährung ist gehemmt bei:
- Vereinbartem Leistungsverweigerungsrecht
- Schweben der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen.

Die Verjährung tritt frühestens 2 Monate nach Ende der Hemmung ein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Nutzen sie gegebenenfalls die Nachfrageoption.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der wohl umfangreichen Unterlagen/ Verträge nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass auf der Plattform 123 Recht das Portal „Frag-einen-anwalt.de“ keine Upload-Funktion anbietet. Nur bei dem Portal „Anwalt Direktanfrage“ können Sie Dateien und Dokumente anhängen.


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