Sind beim Ausgleich die erheblich höheren Vorempfänge der Erstgeborenem dem Nachbegorenen zu verzinsen?
Welcher Zinssatz gilt?
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Diese Antwort ist vom 23.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.11.2009 23:16:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich hiermit gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Normalerweise gilt folgendes:
Die Ausgleichung von Vorempfängen/anderen Zuwendungen etc. ist Teil des Auseinandersetzungsverfahrens.
Sie wird allerdings nur in der Weise durchgeführt, dass bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und dann auf den Anteil, der dem Zuwendungsempfänger zusteht, angerechnet wird (§ 2055 BGB).
Es erfolgt also lediglich ein rechnerischer Ausgleich.
Die Zuwendung selbst geht endgültig in das Vermögen des Empfängers (Miterben) über.
Der Empfänger ist nicht verpflichtet, sie zum Nachlass zurückzugewähren.
Der Ausgleichungsberechtigte erhält (zunächst) auch keinen Zahlungsanspruch, der verzinsbar wäre, so dass man nicht von einem Vermächtnis zu seinen Gunsten und zu Lasten des Ausgleichungsverpflichteten sprechen kann, jedenfalls nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsliteratur.
Hat ein Miterbe demnach bereits zu Lebzeiten mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er nicht verpflichtet, den Mehrbetrag zum Nachlass zurückzugewähren.
Trotzdem kann der Erblasser davon abweichen, aber die Frage ist, wie er es im Hinblick auf eine Verzinsung gemeint hat.
Zudem teilen Sie mit, der Erblasser habe die Verzinzung nur in seinen "Aufzeichnungen" angesprochen, (wohl) nicht aber im Testament.
Die Mehrempfänge sind jedenfalls dann auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung vor oder bei der Zuwendung angeordnet hat.
Eine besondere Form ist für die Anordnung zwar nicht vorgeschrieben, so dass auch konkludente (durch schlüssiges Verhalten) Ausgleichungsanordnungen denkbar sind.
Die Ausgleichungsanordnung muss außerdem entweder vor oder bei der Zuwendung dem Zuwendungsempfänger zugehen. Nimmt dieser die Zuwendung in Kenntnis der Ausgleichungsanordnung an, erklärt er sich mit der künftigen Ausgleichung einverstanden.
Die Frage ist, ob hier das überhaupt der Fall war, woran man Zweifel haben könnte, mir jedenfalls diesbezüglich die Kenntnis fehlt.
Erhält dann jeweils im Wege der Gesamtauseinandersetzung der Miterben eine Zahlung, so ist diese natürlich bei Nichtmitwirkung durch die anderen Miterben, also einer Verweigerung der Zahlung (bei einer Klage sowieso) verzinslich.
Vielleicht hat aber der Erblasser auch gemeint, dass die Mehrempfänge insoweit seit Erhalt zu verzinsen sind, dass der Gesamtanspruch, bestehend aus Zuwendung plus angefallenen Zinsen, dann bei der Auseinandersetzung des Nachlasses als dieser Wert der Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und dann auf den Anteil, der dem Zuwendungsempfänger zusteht, angerechnet wird. DIeses kommt nach meinem Dafürhalten durchaus in Betracht.
Ist der Zinssatz vom Erblasser nicht bestimmt worden, so gilt mangels anderweitiger Regelung § 246 BGB, der gesetzliche Zinssatz von 4 %.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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