Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Pflichtteilsanspruch.
Sachverhalt:
- Sterbefall ereignete sich 03/2003
- Nachlass mit mehreren Immobilien sowie Kunstgegenständen und sonstigem Hausrat
- Es wurde Testamentsvollstreckung durch den Erblasser angeordnet
- Anmeldung Pflichtteilsanspruch beim Testamentsvollstrecker 05/2003 mit mehreren nachfolgenden Mahnungen
- Testamentsvollstrecker reagiert erst nach 6 Monaten
- danach diverser Schriftverkehr per Email/Fax
- Erste a´conto Zahlung durch den Testamentsvollstrecker 07/2005
- weitere Zahlungen 12/2005; 07/2006 und 12/2006
- Testamentsvollstrecker lehnt jetzt bei Endabrechnung Verzinsung des Pflichtteilsanspruches ab
- Begründung ist, der Verzugsfall sei nicht eigetreten
Fragen:
1) Ist der Pflichtteilsanspruch generell zu verzinsen und wenn ja, ab wann?
2) Wie hoch ist der Zinsanspruch, wenn vorhanden?
3) Ab wann ist in diesem Fall, wenn berechtigt, der Pflichtteilsanspruch zu verzinsen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.09.2007 13:49:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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1.
der Pflichtteilanspruch selbst ist nicht generell zu verzinsen.
Die mögliche Verzinsung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Verzuges.
Gem. § 286 BGB kommt der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung in Verzug. D.h nicht mit der ersten Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs sondern erst der ersten Mahnung kommt der Pflichtteilsverpflichtete in Verzug. Eine Fristsetzung in der Mahnung ist nicht nötig. Inwieweit Ihre Aufforderungen an den Testamentsvollstrecker auch rechtlich als Mahnungen anzusehen sind,kann nur durch Inaugenscheinnahme Ihrer Schreiben eingeschätzt werden.
Zum Zeitpunkt des Inverzugsetzens muss der Pflichtteilsberechtigte dem Pflichtteilsverpflichteten gegenüber seinen Anspruch nicht beziffert haben.
Lt. Urteil des BGH vom 06.05.1981 - IVa ZR 170/80 (München) genügt es für den Verzug bereits, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten, hinsichtlich der Höhe seiner Forderung, den Anteil seines Anspruchs im Verhältnis zum Gesamterbe angibt.
Der Gläubiger kommt jedoch nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat; § 286 Absatz 4 BGB.
2.
Der Verzugszins richtet sich nach § 288 BGB. Der Zinssatz beträgt bei Verbrauchern für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; z. Zt 8,19%.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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