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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 12.01.12 habe ich zuhause bei einem Besuch eines Kundendienstmitarbeiters der Fa. WiBo nach ca. dreistündiger Beratung einen Vertrag über den Kauf eines Elektroheizkörpers abgeschlossen. Der anfängliche Preis von ca. 2600 € war mir aber zu hoch. Daraufhin erklärte der Mitarbeiter, dass ich bei einem sofortigen Vertragsabschluss einen Preisnachlass von ca. 600 € erhalte, da es sich dann um einen Werkverkauf handelt. Kurz vor der Unterschrift teilte der Kundendiensmitarbeiter mir mit, dass ich in diesem Fall auf mein Widerrufsrecht verzichten muss. Leider habe ich den Vertrag trotzdem unterschrieben.
In den folgenden Tagen habe ich dann aufgrund weiterer Informationen die Unterschrift bereut. Am 19.01.12 habe ich trotz meines unterschriebenen Verzichts auf Widerruf Widerruf eingelegt (Fax und Einschreiben. Noch am gleichen Tag hat mich der Kundendiensmitarbeiter angerufen und versucht mich zu überzeugen, bei dem Vertragsabschluss zu bleiben. Als ich ihm erklärte, bei meinem Widerruf zu bleiben, wies er mich (mitlerweile in einem deutlich unfreundlicheren Ton) auf meinen Verzicht auf Widerruf hin.
Am 21.01.12 erhielt ich von der Fa. Wibo ein Schreiben mit der Ablehnung meines Widerruf mit dem Verweis auf meinen Verzicht des Widerrufs wegen eines Werkverkaufs Hinweis. Ich soll bis zum 02.02.12 meine Verfügungserklärung an WiBO senden, damit die Auslieferung zügig bearbeitet werden kann.
Meine Frage besteht darin, ob mein Verzicht auf Widerruf wegen Werkverkaufs rechtsverbindlich ist.
Antwort geschrieben am 23.01.2012 11:02:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 299
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge auch eingehalten werden müssen. Ein Widerrufsrecht besteht daher nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Da eine vertragliche Vereinbarung bei Ihnen nicht vorzuliegen scheint bzw. durch den "Verzicht" aufgehoben wurde, kommt es darauf an, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Fälle hier greift.
Da in Ihrem Fall der Vertrag vor Ort und nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, könnte Ihnen wohl nur ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Dies wäre gemäß § 312 Abs.1 Nr.1 BGB der Fall bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist.
§ 312 BGB soll den Verbraucher insbesondere vor Überrumpelung durch geschulte Vertriebsmitarbeiter schützen. Daher greift das Widerrufsrecht nicht, wenn die Verhandlungen auf Initiative des Verbrauchers in dessen Wohnung stattgefunden haben (§ 312 Abs.3 Nr.1 BGB) un der Verbraucher sich auf den Termin vorbereiten konnte.
Ansonsten gilt das Widerrufsrecht grundsätzlich bei allen Kaufverträgen, es macht also keinen Unterschied, ob es sich um einen „Werkverkauf" handelt oder nicht. Hiervon kann auch vertraglich nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist daher unwirksam (§ 312g BGB).
Wenn Sie den Heizkörper für Ihren Privatgebrauch kaufen wollten und den Mitarbeiter der Firma nicht vorher ausdrücklich zu Vertragsverhandlungen in Ihre Wohnung eingeladen haben, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu. Auf den Verzicht auf das Widerrufsrecht könnte sich das Unternehmen dann nicht berufen, denn dieser wäre gemäß § 312g BGB unwirksam.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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