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Verzicht auf Rechte in Abteilung II des Grundbuches


30.04.2012 14:57 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


archiviert

Kann man auf ein in Abteilung II des Grundbuches für sich eingetragenes
a) unbeschränktes (nicht nur bei festgelegten Tatbeständen) Rückforderungsrechte bei vorangegangener Schenkung oder ein
b) nicht übertragbares persönliches Wohnrechte in Teilen oder der Gesamtheit durch notariell beglaubigte Willenserklärung verzichten und ist dann, auch ohne Löschung aus dem Grundbuch, gesichert, dass 4 Jahre nach dieser Willenserklärung kein privater Gläubiger bzw. 10 Jahren danach das Sozialamt diese dann noch im Grundbuch stehen Rechte zum Rückgriff auf die Immobilie nutzen. Macht es einen Unterschied, ob diese Willenserklärung beim Notar hinterlegt wird oder z.B. beim Begünstigten oder dem Eigentümer verbleibt?

Bitte nicht einfach schreiben "nur Grundbucheintrag zählt" sondern auch begründen, warum eine notarielle Willenserklärung nicht genügt, und relevante § und Präzedenzfälle aufführen!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Abteilung
Eingrenzung vom Fragesteller 01.05.2012 | 12:28
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