Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 794 weitere Antworten zum Thema Kindesunterhalt.
Meine Frau möchte sich von mir trennen.Wir haben ein Haus, das sie gerne behalten möchte.Nun hat sie mir angeboten, das sie mich vom Kindesunterhalt befreit wenn ich ihr das Haus überschreibe, da sie mir meinen Teil im Falle einer Scheidung nicht auszahlen könnte.
Ich habe jetzt gelesen, das ein Verzicht auf Kindesunterhalt nicht möglich ist. Gibt es sonstwelche Möglichkeiten, das doch zu bewerkstelligen? (Wirksame Vereinbahrungen etc.)
Hat meine dann Exfrau die Möglichkeit, falls es einen Kindesunterhaltsverzicht gibt,nachträglich dann doch Kindesunterhalt zu fordern,falls es ihr dann schlecht gehen sollte?(Krankheit,Pflegefall,Arbeitslosigkeit etc.)
Ich erwäge das Angebot anzunehmen, da bei einem Hausverkauf, der Verlust zu hoch währe.
Antwort geschrieben am 13.04.2011 23:00:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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es ist richtig, ein Verzicht auf (zukünftige) Unterhaltsansprüche ist per Gesetz (§ 1614 BGB) ausgeschlossen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit Ihrer Ehefrau zu vereinbaren, dass diese Sie von Kindesunterhaltsforderungen freistellt. Ihre Ehefrau kann dann keinen Kindesunterhalt einfordern, auch nicht im Falle von Krankheit etc. Sollte/n das/die Kind/er selbst Unterhalt fordern, ist Ihre Frau zur Erfüllung dieser Forderungen verpflichtet.
Hier liegen auch die Risiken einer solchen Freistellungsvereinbarung. Die Wirkung einer derartigen Vereinbarung ist zunächst einmal beschränkt auf das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Frau. Probleme könnten also auftreten, wenn aus welchen Gründen auch immer, die Notwendigkeit eintritt, Sozialleistungen zu beantragen oder wenn z.B. ein volljähriges Kind Unterhalt fordert und Ihre Frau nicht zahlungsfähig wäre.
In diesem Fall wären Sie meines Erachtens zur Zahlung verpflichtet. Sie könnten dann zwar gegen Ihre Ehefrau einen Erstattungsanspruch geltend machen, ob dieser durchsetzbar wäre, hinge dann von den künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
Da im Gegenzug Ihrer Frau das Haus überschrieben werden soll, wäre daher zu empfehlen, weitere Maßnahmen zur Absicherung zu treffen, die für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung eine Verwertung des Hauses verhindern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 17:55:57
Worin besteht ganz genau das Risiko einer Verwertung des Hauses und ist diese Vereinbahrung auch nichtig wenn meine Frau, aus welchen Gründen auch immer Sozialleistungen einfordern muß?
Worin besteht ganz genau das Risiko einer Verwertung des Hauses und ist diese Vereinbahrung auch nichtig wenn meine Frau, aus welchen Gründen auch immer Sozialleistungen einfordern muß?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 20:49:38
Sehr geehrter Fragesteller,
sollte z.B. ein volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt einfordern, wäre Ihre Frau verpflichtet, Sie von dieser Forderung freizustellen, was in der Realität eventuell mangels Einkommen/Vermögen nicht möglich sein wird. In diesem Fall werden Sie zu Zahlung verpflichtet sein, während die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruches gegen Ihre Frau fraglich ist.
Ähnlich ist die Situation, sollte der Bezug von Sozialleistungen notwendig sein. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob Ihre Frau bedürftig wird, sondern ob mit Ihrer Frau auch die Kinder bedürftig werden. Auch in diesem Fall wären Sie zur Leistung verpflichtet und auf einen - ungewissen - Erstattungsanspruch verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
sollte z.B. ein volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt einfordern, wäre Ihre Frau verpflichtet, Sie von dieser Forderung freizustellen, was in der Realität eventuell mangels Einkommen/Vermögen nicht möglich sein wird. In diesem Fall werden Sie zu Zahlung verpflichtet sein, während die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruches gegen Ihre Frau fraglich ist.
Ähnlich ist die Situation, sollte der Bezug von Sozialleistungen notwendig sein. Hierbei geht es nicht um die Frage, ob Ihre Frau bedürftig wird, sondern ob mit Ihrer Frau auch die Kinder bedürftig werden. Auch in diesem Fall wären Sie zur Leistung verpflichtet und auf einen - ungewissen - Erstattungsanspruch verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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