Frage geschrieben am 10.03.2010 07:29:52
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verzicht auf Gewährleistung und Produkthaftung
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2207Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In diesem Vertrag habe ich den Verkäufer von jeglicher Gewährleistung entbunden.
Der Verkäufer möchte mir nun keine Ware mehr liefern, da er nach seinen Aussagen nach wie vor für die Produkte haftet, obwohl ich ihn von der Gewährleistungspflicht entbunden habe.
Weiterhin meint der Verkäufer mir keine Neuware, die älter als 2 Jahre ist verkaufen zu dürfen, so etwas habe ich noch nie gehört..
Wie kann ich meinen Verkäufer überzeugen, dass er sich abgesichert fühlt.
Würde es ausreichen, wenn ich bei jeder Bestellung zusätzlich auf die Gewährleistungsansprüche verzichte und zusätzlich das Alter der Materialien angebe.
Antwort geschrieben am 10.03.2010 08:40:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Öffentliches Baurecht
Bewertungen: 339
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Öffentliches Baurecht
Bewertungen: 339
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Man muss in Ihrem Fall folgendes unterscheiden:
Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich nur auf Mängel und Schäden, die in der gelieferten Sache selbst liegen. Hier ist ein Ausschluss jeglicher Haftung grundsätzlich möglich.
Die Parteien können einschränkende Vereinbarungen über etwaige Ansprüche aus Nebenpflichtverletzung oder wegen des Eintretens von Mangelfolgeschäden treffen. Dafür bedarf es allerdings deutlicher Anhaltspunkte im Vertrag, ein ganz allgemein formulierter Haftungsausschluss wird dafür nicht ohne weiteres genügen (BGH NJW 1967, 1808).
Die Produkthaftung des Herstellers kommt jedoch zum tragen, wenn Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers, namentlich Leben, Körper, Gesundheit oder anderen Sachen entstehen, die auf die fehlerhafte Herstellung, Montage etc. zurückzuführen sind.
Die deliktsrechtliche Produkthaftung (oder Produzentenhaftung) beruht auf dem Gedanken, dass derjenige für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, der diese eröffnet oder beherrscht.
Grundlage der deliktsrechtlichen Produkthaftung ist die Vorstellung, dass mit der Inverkehrgabe eines Produktes eine Gefahrenquelle eröffnet wird, zu deren vorheriger und begleitender Sicherung der Hersteller als Nutznießer der Gefahrenquelle verpflichtet ist. Die Produkthaftung stellt damit einen wichtigen Unterfall der Haftung für die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dar.
Den Hersteller trifft damit die Pflicht, das Produkt unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsstandards so in den Verkehr zu bringen, dass es nicht Dritte in ihren Rechtsgütern verletzt.
Es ist nicht möglich, einen vertraglicher Haftungsausschluss zu vereinbaren, soweit gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Dies ist im § 14 ProdHaftG (Produkthaftpflichtgesetz) der Fall. Danach darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftpflichtgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Ein gesetzliches Veräußerungsverbot von neu hergestellten Sachen, die älter als 2 Jahre sind ist nicht ersichtlich. Wenn Ihnen der Hersteller diese Sachen jedoch nicht verkaufen möchte, können Sie jedoch kaum etwas machen, da insofern dann die erforderliche Einigung zwischen den Parteien fehlt und zwei übereinstimmende Willenserklärungen nicht vorliegen, so dass kein Kaufvertrag zustande kommt.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 09:55:14
Sehr geehrter Hr. Liebmann, herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe es doch richtig, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden kann, der Hersteller jedoch weiterhin die Produkthaftung übernimmt.
Auf das Alter der Produkte ( 2 Jahre ) haben Sie keine Stellungnahme abgegeben, ich schließe daraus, dass das Alter keine Rolle spielt und es sich nach wie vor um Neuware handelt.
Ist meine Schlßfolgerung richtig?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Hr. Liebmann, herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich verstehe es doch richtig, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden kann, der Hersteller jedoch weiterhin die Produkthaftung übernimmt.
Auf das Alter der Produkte ( 2 Jahre ) haben Sie keine Stellungnahme abgegeben, ich schließe daraus, dass das Alter keine Rolle spielt und es sich nach wie vor um Neuware handelt.
Ist meine Schlßfolgerung richtig?
Herzlichen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 10:07:36
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie haben aus meinen Ausführungen die zutreffende Schlussfolgerung gezogen. Der Gewährleistungsausschluss für Sachmängel des Produktes kann vereinbart werden, während die Produkthaftung des Herstellers nach wie vor bestehen bleibt.
Wenn die Sache zuvor nicht bereits in Benutzung war, ist Sie grundsätzlich auch nach 2 Jahren noch neu.
Der Begriff der „gebrauchten Sache“ ist in hohem Maße unklar. Ebenfalls nirgends definiert ist der Begriff der „neu hergestellten Sache“.
Richtigerweise ist nicht nur auf das gebrauchsbedingte, sondern auch auf das altersabhängige Sachmängelrisiko abzustellen. Auch Gegenstände, die sich nicht physisch „abnutzen“ sind durch den Zeitraum, der seit ihrer Herstellung vergangen ist, in Bezug auf ihre Herkunft und Echtheit einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt.
Andererseits kann auch eine nicht neu hergestellte Sache ungebraucht sein, etwa bei längerer Lagerung.
Das betrifft nicht nur die sog. „Ladenhüter“, sondern auch durch Alter gereifte bzw. veredelte Produkte wie Wein, Lebensmittel, Pflanzen oder abgelagertes Holz.
„Gebraucht“ sind daher nur Sachen, die vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits bestimmungsgemäß benutzt, das heißt, ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden (also „second-hand“-Ware) und dadurch bzw. durch ihr Alter einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt sind (Münchener Kommentar zum BGB
5. Auflage 2008; § 474 Rz. 14).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie haben aus meinen Ausführungen die zutreffende Schlussfolgerung gezogen. Der Gewährleistungsausschluss für Sachmängel des Produktes kann vereinbart werden, während die Produkthaftung des Herstellers nach wie vor bestehen bleibt.
Wenn die Sache zuvor nicht bereits in Benutzung war, ist Sie grundsätzlich auch nach 2 Jahren noch neu.
Der Begriff der „gebrauchten Sache“ ist in hohem Maße unklar. Ebenfalls nirgends definiert ist der Begriff der „neu hergestellten Sache“.
Richtigerweise ist nicht nur auf das gebrauchsbedingte, sondern auch auf das altersabhängige Sachmängelrisiko abzustellen. Auch Gegenstände, die sich nicht physisch „abnutzen“ sind durch den Zeitraum, der seit ihrer Herstellung vergangen ist, in Bezug auf ihre Herkunft und Echtheit einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt.
Andererseits kann auch eine nicht neu hergestellte Sache ungebraucht sein, etwa bei längerer Lagerung.
Das betrifft nicht nur die sog. „Ladenhüter“, sondern auch durch Alter gereifte bzw. veredelte Produkte wie Wein, Lebensmittel, Pflanzen oder abgelagertes Holz.
„Gebraucht“ sind daher nur Sachen, die vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits bestimmungsgemäß benutzt, das heißt, ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden (also „second-hand“-Ware) und dadurch bzw. durch ihr Alter einem erhöhten Sachmängelrisiko ausgesetzt sind (Münchener Kommentar zum BGB
5. Auflage 2008; § 474 Rz. 14).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Liebmann direkt

