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Verwirkung von Trennungsunterhalt


02.10.2009 21:50 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Hallo!
Ich habe mich nach gut 20 Jahren Ehe (2 Kinder, 16/18 Jahre), die in den letzten Jahren für mich sehr unbefriedigend war, vor etwa 2 Jahren in eine andere Frau verliebt, mit der ich nach einiger Zeit eine intime Beziehung eingegangen bin. Meiner Frau gegenüber habe ich diese Beziehung etwa 6 Monate verheimlicht, bis ich mich ihr gegenüber offenbart habe. Wir haben dann noch etwa 3 Monate im gemeinsamen Haus zusammen gelebt. In dieser Zeit haben wir uns intensiv mit der Situation und den Ursachen auseinandergesetzt. Danach bin ich ausgezogen, um mit Abstand Klarheit zu bekommen. Es fanden auch weitere Gespräche statt, in denen meine Frau mehrfach den Wunsch nach einer Fortsetzung der Ehe geäußert hat. Nach weiteren 3 Monaten hatte ich mich gegen die Fortsetzung der Ehe entschieden und es ihr mitgeteilt.

Da meine Frau ein deutlich höheres Einkommen bezieht als ich, und das gemeinsame Haus mit den Kindern bewohnt, ich als Selbständiger z.Zt. leider erhebliche finanzielle Probleme habe, stellt sich mir die Frage, ob ich Trennungsunterhalt verlangen kann, oder dieses durch mein Verhalten (eheliche Untreue) verwirkt habe.

Die Beziehung zu der anderen Frau besteht nach wie vor, ich lebe m.E. aber NICHT in einer "verfestigten Beziehung", d.h. ich lebe allein, habe keinerlei wirtschaftliche Verquickung in der "neuen Beziehung", wir zeigen uns nach außen NICHT als Paar, und ob daraus eine "Lebensgemeinschaft" wird, steht noch längst nicht fest.

Ich habe dazu im Internet sehr widersprüchliche Aussagen von Rechtsanwälten gefunden.
Von:
"Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 BGB) besteht unabhängig davon, ob einer der Ehegatten die Trennung verschuldet hat."
bis
"Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann entfallen, wenn ein Ehepartner aus einer "intakten Ehe" ausbricht".

Meine Frage lautet also:
Habe ich durch mein Verhalten den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt?

Und falls das nicht eindeutig zu beantworten ist:
Wie groß ist meine Chance, den Anspruch auf Trennungsunterhalt vor Gericht durchzusetzen?

Danke für eine rasche und klare Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 156 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsunterhalt Verwirkung
02.10.2009 | 22:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

In der Rechtsprechung wird die Auswirkung des "Fremdgehens" auf die Unterhaltsansprüche sehr unterschiedlich gesehen.

So wird teilweise darauf abgestellt, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich sei. Derjenige, der das Scheitern der Ehe verursacht habe, solle danach keinen Unterhaltsanspruch haben, weil es für den "betrogenen" Ehegatten grob unbillig sei, zur Unterhaltszahlung verpflichtet zu werden.

Wenn dagegen das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem Sie sich schon von Ihrer Ehefrau abgewandt haben, dürfte nicht von einer Unbilligkeit bezüglich einer Unterhaltsverpflichtung Ihrer Ehefrau auszugehen sein.

Abgestellt wird meist darauf, ob ein Ehegatte einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist. Gelangt man zu diesem Ergebnis, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.

Es gibt aber auch Entscheidungen, die das Vorliegen einer intakten Ehe nicht als entscheidungserheblich ansehen, sondern sagen, daß bei Aufnahme einer intimen Beziehung stets von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen sei.


2.

Aus diesen Ausführungen mögen Sie ersehen, daß es keine eindeutige Antwort auf Ihre Frage gibt.

Ggf. kommt es auch auf jene Tatsachen an, die Sie als unbefriedigenden Verlauf Ihrer Ehe bezeichnen.

Wenn Sie sich ohne schwerwiegenden Grund von Ihrer Frau abgewandt haben und eine intime Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sind, wird Ihre Chance, Trennungsunterhalt zu erhalten, jedenfalls eher skeptisch zu beurteilen sein.

Wegen der komplexen Fragen empfehle ich Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, damit alle Sachverhaltsfragen in die Überlegungen einbezogen werden können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Frechen

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