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Frage geschrieben am 20.03.2011 18:12:53

Verwirkung des Unterhaltsanspruches wegen Täuschung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1160
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Verwirkung.
Sehr geehrter Anwalt,
folgende Situation. Die Kindesmutter macht bewußt falsche Angaben zur Kosten der Kinderfrau und manipuliert Ihre Einnahmen als Selbstständige. Das Verhalten des gegnerischen Anwaltes ist sehr unverfroren und unverschämt. Man fragt sich, ob man hier nicht von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruch wegen Täsuchung ausgehen muß. Wäre das denkbar ?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 20.03.2011 21:09:26
Rechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB aufgrund des Verhaltens des Berechtigten zu reduzieren ist oder wegfällt, sind in § 1611 BGB abschließend geregelt. Danach kann der Unterhaltsanspruch wegfallen, wenn sich der Berechtigte einer
schweren Verfehlung gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat.

Die Vorschrift ist als Sonderregelung sehr eng auszulegen, das heißt, nur ganz massive Verfehlungen führen zu einem Wegfall oder zu einer Reduzierung des Anspruches, das sind z.B. tätliche Angriffe, auf wirtschaftliche Schädigung abzielende Denunziationen, schwere Beleidigungen, vorsätzlich falsche Anzeigen etc. Unter Umständen können dazu auch falsche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse gehören, wie z.B. das Verschweigen einer Nebentätigkeit oder das Verschweigen der Arbeitsaufnahme mit dem Ziel, höhere Unterhaltszahlungen zu erhalten.

Die von Ihnen geschilderten Fälle werden darunter wohl nicht fallen. Wenn die Kosten für die Kinderfrau einkommensmindernd berücksichtigt werden sollen, muss die Kindsmutter einen Beleg dazu vorlegen. Wird dieser nicht vorgelegt, ist die Folge, dass die Ausgaben eben nicht anerkannt werden, das ist keine Täuschung. Auch die Frage der Angemessenheit der Ausgaben ist keine Frage der Verwirkung. Selbiges gilt für das Auftreten des Anwalts. Sollte die Kindsmutter allerdings Nachweise für die Ausgaben fälschen, sieht die Sache natürlich anders aus, aber das müssten Sie beweisen.

Was die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angeht, ist aus Ihrer Frage leider nicht ersichtlich, was genau Sie mit manipulieren meinen. Solange es sich aber im steuerrechtlich zulässigen Bereich bewegt, wird auch das kein Grund für eine Verwirkung sein.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


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