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Verwirktes Widerrufsrecht bei online-Download?


| 05.06.2009 20:59 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 1 Stunde

Ich habe am 31.05.09 einen kostenlosen Download zur Aktualisierung meiner Adobe-Software von der Seite www-my-download.de vorgenommen. Eine registrierung war notwendig und ich habe -da der download als kostenlos ausgewiesen war- die AGBs nicht durchgelesen.

Nun habe ich mit Datum vom 04.06.09 eine Rechnung zur Mitgliedschaft mit einem Jahresbeitrag über 96,- Euro erhalten.

In der Widerrufsbelehrung steht zwar, daß ich meine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen schriftlich widerrufen kann, jedoch heißt es auch wörtlich:

********
WIDERRUFSFOLGEN

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalss gezogene Nutzungen (Entgangene Zinsen) herauszugeben. Können Sie und die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

BESONDERE HINWEISE

Ihr Widerrufsrecht bezüglich der Dienstleistung erlischt vorzeitig, wenn die Premium Content GmbH mit der Ausführung der Dienstleistung mit ihrer ausdrücklichen Zutimmung vor Ender der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download etc).

*********
Muß ich den "BESONDEREN HINWEI" wirklich akzeptieren und zahlen oder verstößt diese Regelung gegen das Widerrufsrecht bei online-Leistungen?

Wie muß ich ggfs meinen Widerruf formulieren, um die "Widerrufsfolgen" zu klären?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Widerrufsrecht
05.06.2009 | 21:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

In der Tat kann ein Widerrufsrecht vorzeitig, also vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen.

§ 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB ordnet insoweit an, dass das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, besteht.

Diese relativ komplizierte Formulierung meint, dass das Widerrufsrecht bei Software ab dem Zeitpunkt entfällt, in dem die Verpackung entsiegelt, also in der Regel die Schutzfolie abgezogen wird.

Dies wird nach der Gesetzesbegründung auch auf den Download von Software angewendet, sodass ein Widerrufsrecht in Ihrem Fall tatsächlich entfallen ist.

Dies ist aber nicht der Knackpunkt. Der Knackpunkt ist, dass überhaupt gar kein vertrag zustande gekommen ist, da nach Ihrer Schilderung und einer kurzen Recherche meinerseits im Internet, feststeht, dass e sich um eine Betrügerfirma handelt.

Wie Sie bereits sagten, war die Seite so dargestellt, dass es den Anschein der Kostenlosigkeit hat. Eine Klausel in den AGB oder versteckt im Fließtext irgendwo auf der Internetseite, wonach die Dienstleistung doch kostenpflichtig sein soll stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar und ist zudem schon unter dem Gesichtspunkt einer versteckten Klausel unwirksam, mit der Folge, dass sich die Gegenseite nicht auf die Kostenpflichtigkeit berufen kann.

Es ist also kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen. Theoretisch bräuchten Sie somit auch auf die Zahlungsaufforderungen nicht reagieren.

Wenn Sie sich aber dennoch die Zeit nehmen wollen, sollten Sie auf die Unwirksamkeit der Kostenpflicht verweisen und zudem den Vertrag hilfsweise (das ist ganz wichtig, dass das Wort hilfsweise dabei steht!) wegen arglistiger Täuschung anfechten und ankündigen, dass Sie Strafanzeige wegen Betruges gem. § 263 StGB erstatten werden.

Sie werden voraussichtlich in der Zukunft noch mehrere Mahnungen auch von Inkassobüros erhalten mit Androhungen von gerichtlichen Schritten. Diese können Sie aber ignorieren, zumindest nachdem Sie der Gegenseite wie eben beschrieben, geantwortet haben.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung, insbesondere um die Angelegenheit unter Einsichtnahme in die nötigen Unterlagen genauer beleuchten zu können, als es aus der ferne im Rahmen einer Erstberatung möglich ist.

Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Freitagabend und ein schönes Wochenende!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2009-06-07 | 09:11


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-06-07
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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