21.02.2011 | 19:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der von Ihnen angesprochene Fall eines Interviews wird normalerweise als eine Miturheberschaft im Sinne des
§ 8 UrhG sein.
Die Regelung lautet wie folgt:
„§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu."
Vereinzelt wurden auch schon der Person, die interviewt worden ist, die alleinigen Urheberrechte zugesprochen, nämlich wenn der Interviewer nur als „Stichwortgeber" fungiert und das geschaffene Werk – also das Interview- sich ganz überwiegend als Leistung der interviewten Person darstellt.
Dies ist jedoch die Ausnahme. Bei einem klassischen Interview wird es sich um eine Miturheberschaft im Sinne der vorgenannten Norm handeln.
Aus der Miturheberschaft und der Regelung des
§ 8 Abs. 2 UrhG folgt auch die Antwort auf Ihre weitere Frage:
Die Urheberrechte stehen beiden Personen zu.
Demnach ist es unbedingt erforderlich, daß Sie sich die Verwertungsrechte von dem Miturheber abtreten lassen.
In einem entsprechenden Vertrag sollten dann natürlich gleich alle relevanten Punkte geregelt werden, inklusive der Bezahlung.
Wenn Sie ohnehin regelmäßige Interviews planen empfiehlt sich ein Standardvertrag der alle wichtigen Punkte regelt.
Gerne können Sie mich wegen der Abfassung eines solchen Vertrages per e-mail kontaktieren. Ich würde Ihnen dann ein unverbindliches Angebot unterbreiten.
Zu Ihrer letzten Frage: Dieser Punkt ist ebenfalls im Urhebergesetz geregelt.
Ein Urheber kann der weiteren Nutzung seines Werkes widersprechen, wenn das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht und ihm daher die weitere Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann.
Dieses Recht kann übrigens nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
An der Formulierung erkennen Sie bereits, daß die Voraussetzungen – die der Urheber zu beweisen hätte – relativ hoch sind. Es würde also nicht etwa reichen, daß dem Interviewpartner das Interview nicht mehr gefällt, sondern die weitere Veröffentlichung müßte für ihn unzumutbar sein.
Als Beispiele für eine Unzumutbarkeit wird genannt, wenn der Urheber für politische oder weltanschauliche Positionen vereinnahmt wird, die mit seinen Ansichten nicht (mehr) übereinstimmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die Direktanfrage kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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