Frage geschrieben am 10.03.2010 10:48:20
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verwertung/Verkauf einer alten Universitäts-Studienarbeit
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1236Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unmittelbar in Folge interessierte sich ein deutscher Autohersteller für dieses Maschinenelement, und die Studienarbeit wurde einem Mitarbeiter dieses Autoherstellers ganz offen in einem Gespräch präsentiert.
Das Maschinenelement fand bislang keinen Einsatz in einem Serienprodukt, Patentschutz auf das Maschinenelement wurde zu keinem Zeitpunkt angemeldet.
Ich habe damals am betreuenden Institut keinerlei Vertrag, insbesondere nicht bezüglich einer etwaigen Abtretung von Rechten an der Studienarbeit unterschrieben.
Nun gibt es aktuell erneutes Interesse von einem Automobilzulieferer für das besagte Maschinenelement.
Nach diesem Beitrag auf Frag-einen-Anwalt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Diplomarbeit-verkaufen-__f56169.html
scheinen die Rechte an meiner Studienarbeit ausschließlich bei mir zu liegen.
Meine Frage ist daher, kann ich dem Interessenten die damals geschriebene Studienarbeit (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen? Oder benötige ich dafür (bitte ggf. Angabe der Rechtsgrundlage) eine Genehmigung des damals betreuenden Instituts an besagter Universität?
Antwort geschrieben am 10.03.2010 13:21:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Sie haben schon sehr gut recherchiert. Dem Beitrag meines Kollegen ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Sofern es sich bei der Studienarbeit um eine völlig eigenständige geistige (also in urheberrechtlichem Sinne schöpferische) Leistung Ihrerseits handelt, haben Sie an diesem geistigen Eigentum die ausschließlichen Rechte.
Dieses Recht umfasst selbstverständlich auch das Recht zur Vervielfältigung sowie auch zur kommerziellen Verwertung.
Einen Grund, weshalb Sie bei dem betreuenden Professor oder der Fakultät um Erlaubnis fragen müssten, sehe ich nicht. Dieses würde ja voraussetzen, dass die Universität Ihrerseits die Urheberrechte an diesem Werk oder zumindest an einem Teil des Werkes hätte.
Dies wäre höchstens dann möglich, wenn Sie der Universität die Urheberrechte an Ihrer Arbeit abgetreten hätten. Dieses wäre aber mehr als unüblich und es ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu erkennen.
Daher bleibt es bei dem Grundsatz, dass Sie als Urheber Ihre ausschließlichen Nutzungsrechte, wie insbesondere das Recht zur kommerziellen Verwertung, völlig selbstbestimmt ausüben dürfen, ohne Dritte um Erlaubnis fragen zu müssen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 13:26:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich wünsche Ihnen natürlich einen angenehmen
"Mittwochnachmittag" ;-)
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
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"Mittwochnachmittag" ;-)
Mit freundlichem Gruß
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 10:42:05
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort und Stellungnahme.
Eigentlich scheint die Sache also ganz klar so zu sein, dass mir sämtliche Verwertungsrechte an der Studienarbeit ohne weiteres zustehen. Was mich nur etwas irritiert ist, dass es zu dieser doch sicher schon sehr oft aufgetauchten Fragestellung kaum "offizielle" Angaben, beispielsweise seitens der Hochschulen zu geben scheint, ebensowenig wie einschlägige Rechtsprechung.
Falls Ihnen diesbezüglich jedoch derartiges bekannt sein sollte, wäre ich noch für eine dementsprechende Angabe dankbar.
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort und Stellungnahme.
Eigentlich scheint die Sache also ganz klar so zu sein, dass mir sämtliche Verwertungsrechte an der Studienarbeit ohne weiteres zustehen. Was mich nur etwas irritiert ist, dass es zu dieser doch sicher schon sehr oft aufgetauchten Fragestellung kaum "offizielle" Angaben, beispielsweise seitens der Hochschulen zu geben scheint, ebensowenig wie einschlägige Rechtsprechung.
Falls Ihnen diesbezüglich jedoch derartiges bekannt sein sollte, wäre ich noch für eine dementsprechende Angabe dankbar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 13:16:33
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Sache ist in der Tat relativ klar. Es gibt auch keine einschlägige Rechtsprechen zu dem Thema, da es beispielsweise von Seiten der Universität keinen Sinn machen würde heirgegen zu klagen, da die Urheberrechte so eindeutig beim Verfasser (in diesem Fall also bei Ihnen) liegen.
Sie brauchen also wirklich keine Bedenken haben und können ganz wie von Ihnen gewünscht vorgehen.An Ihrer ausschließlichen Urheberstellung gibt es hier nichts zu rütteln.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Sache ist in der Tat relativ klar. Es gibt auch keine einschlägige Rechtsprechen zu dem Thema, da es beispielsweise von Seiten der Universität keinen Sinn machen würde heirgegen zu klagen, da die Urheberrechte so eindeutig beim Verfasser (in diesem Fall also bei Ihnen) liegen.
Sie brauchen also wirklich keine Bedenken haben und können ganz wie von Ihnen gewünscht vorgehen.An Ihrer ausschließlichen Urheberstellung gibt es hier nichts zu rütteln.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
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