Frage geschrieben am 28.01.2010 10:17:09Betreff: Verwendung/Verrechnung der Mietkaution
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 460
Wir haben die letzte Miete bei Auszug nicht bezahlt.
Unser ehem.Vermieter hat unsere Kaution in Höhe vom 2 MM noch.
Jetzt will sein Anwalt das wir die nicht bezahlte Miete zahlen und droht mit Zwangsvollstreckung.
Wir haben dem Anwalt geschrieben, das er die fällige Miete mit der Kaution, die der Vermieter noch hat, verrechnen soll.
Daraufhin schreibt der Anwalt, daß das nicht gemacht wird, wegen des Rechtsstreits und der damit verbundenen Kosten.
Wir haben den Rechtstreit verloren.
Darf der Vermieter die Mietkaution mit den Kosten für den Rechtsstreit verrechnen?
Antwort geschrieben am 28.01.2010 11:17:07
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 229
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
In der vom Mieter einer Wohnung im Regelfall zu erbringenden Kaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung für künftige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung.
Hierbei wird oftmals -zulässigerweise- vertraglich vereinbart, dass der Mieter gegen die Mietforderung des Vermieters nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen kann. Auch ohne eine solche Vereinbarung ist eine Aufrechnung nicht zulässig, solange noch andere Ansprüche des Vermieters bestehen können.
Dementsprechend wird in Ihrem Fall die Aufrechnung Ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution schon grundsätzlich nicht möglich sein.
Darüber hinaus kann der Vermieter -sofern der Rechtsstreit abgeschlossen ist – auch mit dessen Kosten aufrechnen.
Ich kann Ihnen zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leider nur empfehlen, die rückständige Miete zu bezahlen, bzw. mit dem Vermieter zumindest eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen,
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Auskunft geben kann, hoffe jedoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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