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Frage geschrieben am 25.10.2010 09:38:12

Verwendung von iPhone & Website-Screenshot in Direktmailing

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1316
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Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem personalisierten Direktmailing (per Post) möchten wir ein iPhone mit dem Screenshot der Website des Adressaten abbilden.

Diesbezüglich haben sich drei Fragen ergeben:

1.) Darf das iPhone (selbst fotografiert) abgebildet werden? Es ist kein Apple-Logo sichtbar.

2.) Darf ein Screenshot der Website des Adressaten abgebildet werden? Oder wird dadurch das Urheberrecht verletzt?

3.) Das Mailing richtet sich an Gewerbetreibende / Freiberufler. Dürfen diese ohne vorherige Zustimmung per personalisiertem Brief angeschrieben werden? Darf nach einigen Tagen telefonisch nachgefasst werden?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

zu 1.

Typischerweise greift für die Verwendung von Namen für Produkte derartig bekannter Hersteller ein markenrechtlicher Schutz nach § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) und § 4 Markengesetz durch Eintragung in das beim Deutschen Marken- und Patentamt geführte Register (bzw. das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)).

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen als dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies trifft für den Namen „iPhone" zu, da dieser Name so im Markenregister als Wort-/Bildmarke registriert und geschützt ist. Der Markenschutz findet jedoch seine Schranke in § 23 Markengesetz. Demnach kann der Inhaber eines Kennzeichenrechts Dritten nicht verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/6581, S. 74) findet die Schutzschranke des § 23 Markengesetz grundsätzlich auch Anwendung, wenn die Benutzung der fraglichen Angabe kennzeichenmäßig, das heißt in einer Art und Weise hervorgehoben wird, die den Blick auf sich zieht. Entscheidend ist dabei stets, dass dem Verbraucher die Darstellung als Sachhinweis dient.
Soll in Ihrem Fall die Darstellung nur als Illustration z.B des Themas „iPhone-Webentwicklung" dienen, dürfte dies damit von der Schutzschranke des § 23 Markengesetz erfasst sein.

Urheberrechtliche Bedenken könnten wohl nur in Bezug auf das Logo bestehen, aber dies wollen Sie ja weglassen.

Allerdings ist Apple bekanntermaßen sehr rigide, was die Durchsetzung (mutmaßlicher) eigener Rechte, so dass immer ein Restrisiko besteht. Dies ist bei Ihnen aber gering, da Sie das Foto ja nur an einen ausgewählten Adressatenkreis verschicken.

zu 2.

Es lässt sich pauschal nicht beurteilen, ob die Nutzung des Screenshots zulässig ist, dies hängt von der Gestaltung der jeweiligen Website ab. Allerdings besteht hier doch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass zumindest Urheberrechte, sei es am Text oder Abbildungen, hierdurch verletzt werden (zwar veröffentlichen Sie die veränderte Version nicht, aber bereits die Bearbeitung ist rechtlich geschützt).

Zu 3.

Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige Zustimmung oder ohne vermutete Zustimmung seitens des Empfängers erfolgt. Dabei ist gleichgültig, ob sich die E-Mail-Werbung an Privatpersonen, Gewerbetreibende oder Freiberufler richtet. Denn unverlangte E-Mail-Werbung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Von einer mutmaßlichen Zustimmung kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn zwischen dem Werbenden und dem Empfänger der E-Mail-Werbung bereits ein geschäftlicher Kontakt besteht, dabei die E-Mail das gebräuchliche Kommunikationsmittel ist und die E-Mail-Werbung im Interessenbereich des Empfängers der E-Mail liegt.

Auch Telefonanrufe gegenüber Gewerbetreibenden sind grundsätzlich verboten. Zulässig ist Telefonwerbung ausnahmsweise dann, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis erklärt hat oder wenn der Anrufer von einem mutmaßlichen Einverständnis des Angerufenen ausgehen darf. Das Einverständnis des Angerufenen kann vermutet werden im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung oder dann, wenn der Anruf die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens betrifft.


Zusammenfassend:
Wenn Sie also vorher keinerlei geschäftlichen Kontakt zu den Adressaten hatten, ist das rechtliche Risiko Ihres Vorhabens beträchtlich. Daher kann ich Ihnen nur anraten, Ihre Idee zu überdenken, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.10.2010 10:17:47

Kurzer Nachtrag zu 3:

Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte u. a.) ist grundsätzlich möglich. Dies gilt lediglich nicht, wenn ein entgegenstehender Wille geäußert wurde, sei es bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten oder sei es, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen. Eine Werbung per Brief ist zudem irreführend, wenn dem Empfänger suggeriert wird, es handele sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz.

Dies rechtfertigt allerdings nicht einen nachfolgenden Telefonkontakt. Insofern verweise ich auf meine obigen Ausführungen.

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