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Frage geschrieben am 03.01.2011 14:30:41

Verwendung von angeblich freien Werken

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 863
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Verwendung.
Als Webmaster der Homepage eines karitativen Vereins habe ich einen Adventskalender entwickelt. Nach klick auf das entsprechende Türchen öffnet sich ein Fenster, angezeigt werden dann ein selbstgemachtes Foto samt einem Gedicht. Die 24 Gedichte habe ich dem Internet entnommen, sie waren als "frei" bzw. "nicht-kommerziell frei" verwendbar gekennzeichnet. Aufgerufen wurde das Fensterchen 12 mal.

Nun hat sich der Urheber eines der Gedichte gemeldet. Entweder wir zahlen 100 Euro als Spende an eine karitative Organisation, bei der er selbst im Vorstand sitzt, oder er will 250 Euro einklagen. Weiterhin wurde ich um Nennung der Quelle, sonstige Verwendung des Gedichtes usw aufgefordert.
Nach Entschuldigung und Hinweis dass die Gedichte als frei verwendbar gekennzeichnet waren entgegnete er mir, dass ich mich dennoch grob fahrlässig verhalten habe. Ich hätte die Angaben zur Verwendbarkeit überprüfen müssen, was ohne weiteres möglich gewesen wäre da das Gedicht auch auf seiner Homepage veröffentlicht war und dort die anderen Nutzungsbedingungen einsehbar waren. Im übrigen sei er enttäuscht dass ich mich nicht für sein entgegenkommen (100 Euro statt 250) bedankt habe. Mich hingegen verwundert dass er nicht nach der Quelle nachgefragt hat. Wenn seine Gedichte als "frei" auf einer Webseite veröffentlicht werden ist dies doch wichtig!

Die Email des Herrn macht einen Eindruck als ob er regelmäßig mit Urheberrechtsverletzungen zu tun hat (z.B. Verwendung einer "Mahnnummer") und sich entsprechend auskennt. Den Verdacht, er selbst hat das Gedicht auf Gedichtewebseiten unter falschem Namen veröffentlicht um hinterher Urheberrechtsverletzungen geltend machen zu können (wieso keine Nachfrage nach dieser Seite? => er kennt sie längst), will mir daher nicht aus dem Kopf gehen. Freilich, beweisen kann ich dies nicht.

Was tun?


Antwort geschrieben am 03.01.2011 15:48:00
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten den Herrn auffordern, seine Urheberschaft zu beweisen. Solange dies ihm nicht gelingt, kann er gegen Sie nichts unternehmen. Die Beweislast liegt bei ihm.

Auch sollten Sie ihn auffordern, den Betrag von € 250 zu begründen.

Bitte stellen Sie kurz klar, ob die Gegenseite nach der Quelle gefragt hat oder nicht. Ihre Sachverhaltsangabe ist insoweit widersprüchlich.

Zusätzlich sollten Sie den Webmaster der Seite, von der Sie das Gedicht ursprünglich haben, informieren. Möglicherweise passiert dies nicht das erste Mal, so daß Sie vom Webmaster eventuell wichtige Informationen erhalten können. Auch sollten Sie den Webmaster nach dem Urheber des Gedichtes fragen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2011 19:48:17

Sehr geehrter Herr RA Weber,

ich danke zunächst für Ihre Antwort und möchte den Sachverhalt wie folgt ergänzen:

Die Urheberschaft ist mittlerweile unstrittig, das Gedicht wurde bereits vor Jahren durch den Autor in einem Buch veröffentlicht und rechtswidrig auf der Homepage als "frei" veröffentlicht. Dort wurde das Gedicht nun nach meinem Hinweis gelöscht.

Die genannten 250 Euro wurden durch den Autor wie folgt begründet:
"Bei vergleichbaren Rechtsverletzungen wurde mir vom Gericht für die unerlaubte Veröffentlichung 250 Euro zugesprochen, für die Veröffentlichung ohne Namensnennung weitere 250 Euro, das wären in Ihrem Falle also 500 Euro."

Der Autor fragte ich seiner 1. Email nach meiner Quelle für das Gedicht. Ich antwortete dass ich das Gedicht dem Internet nach Suche nach "freien" Gedichten entnommen habe. Eine Nachfrage auf welcher Seite (www.Adresse) ich das Gedicht gefunden habe kam nicht.

Daher die nochmalige Frage: was tun?
Sind die 100 Euro ein faires Angebot, oder überzogen? Sollte man darauf eingehen?

Besten Dank!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2011 19:55:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

in Unkenntnis des Gedichtes und angesichts der Sachverhaltsergänzungen sind die € 100 in der Tat ein überdenkenswertes Angebot. Sie haben die Sache dann erledigt, so dass Sie durchaus darauf eingehen sollten.

Andernfalls würden Sie einen Prozess riskieren, dessen Ausgang unvorhersehbar ist und für Sie teuer werden könnte.

Die € 100 halte ich daher für ein faires Angebot.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
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