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Frage geschrieben am 15.02.2010 23:09:21

Verwendung von Starfotos (Angelina Jolie ) für Werbezwecke ohne Einverständnis

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1576
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Ein Konkurrent von uns betreibt aktuell Marketing Kampagnen zur Vermarktung seiner Produkte mit Fotos von ganz großen Stars wie Angelina Jolie, Kate Moss, Kate Hudson, Sandra Bullock usw. (ca 10 verschiedene Stars) auf seiner Webseite. Dies passiert eindeutig ohne Einverständnis des Stars, da das Unternehmen noch sehr klein ist und gerade startet und sich mit Sicherheit keine Kampagnen mit Weltstars leisten kann.

Ist das tatsächlich erlaubt Starfotos für kommerzielle Zwecke zu nutzen, wenn man bestimmte Dinge einhält?

Wenn nicht, wovon wir ausgehen, welche rechtlichen Schritte kann man gegen die Konkurrenz vornehmen und dabei anonym bleiben?

Soll man das Management des Stars anschreiben? Wir haben hier bereits versucht zu recherchieren, allerdings ist es sehr schwer an diese Adressen oder Telefonnummern ranzukommen.

Was können wir hier tun? Welche Schritte würden Sie uns hier empfehlen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.02.2010 00:46:01
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Zustimmung des Fotografen und der abgebildeten Person vorliegen, können Sie durchaus Starfotos für kommerzielle Zwecke verwenden.

Wenn die Zustimmungen nicht vorliegen, können Sie nur den Fotografen als Inhaber des Urheberrechtes an dem Fotos und die abgebildete Person selbst darüber in Kenntnis setzen.

Das beste Vorgehen ist in der Tat, die abgebildete Person selbst in Kenntnis zu setzen.

Alternativ könnten Sie angesichts der Werbemacht der abgebildeten Personen die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb informieren, in der Hoffnung, daß diese darin einen Wettbewerbsverstoß sieht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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