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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte ein Festival gründen. Kann ich im Namen dieser Veranstaltung auch den Namen der Stadt benutzen, in der das Event stattfindet?
Also z.B. Würzburg Music Festival, Bremerhaven Music Festival?
Wie sieht es in anderen Ländern der EU aus? Darf ich eine Veranstaltung beispielsweise Nancy Music Festival oder Manchester Music Festival nennen?
Gibt es eine generelle Regelung per Gesetz?
Über eine Antwort werde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.03.2010 16:38:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach dem Namensrecht aus § 12 BGB. Entschieden ist, dass Städte als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen sind. Juristischen Personen steht ein Namensrecht aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.
Zum Namensrecht von Städten, hier jedoch in Bezug auf eine Second-Level-Domain hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15. Januar 2002 | Domain "duisburg-info.de"">20 U 76/01 | duisburg-info.de entschieden, dass ein Städtename nach wie vor einen Schutz nach § 12 BGB genießt. Allerdings werde dieses Recht nicht durch den Persönlichkeitsschutz einer Stadt geprägt, sondern durch deren kommerzielles Interesse. Dies müsse bei der Frage, inwieweit einer Stadt der ausschließliche Namensgebrauch zuzugestehen sei, berücksichtigt werden. Hieraus leitete das Gericht lediglich einen eingeschränkten Schutz ab und forderte strengere Anforderungen an die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung. Bei dem Gebrauch eines Städtenamens in Verbindung mit einem Zusatz wie z.B. „info“, sei eher nicht von einem Namensgebrauch auszugehen, sondern von der bloßen Verwendung des Wortes als geographischer Hinweis. Der könne jedoch keine Zuordnungsverwirrung oder Identitätsverwirrung auslösen.
In Ihrem Fall würde ein Namenszusatz nur der geografischen Zuordnung Ihrer Veranstaltung dienen. Eine solche Zuordnung verletzt nicht das Namensrecht der Stadt, mit der Ausnahme die Stadt würde eine solche Veranstaltung schon ausrichten.
Eine europäische Einordnung richtet sich nach den jeweiligen Ländern in welchen Sie die Veranstaltungen anbieten wollen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung zur Entfernung der negativen Beurteilung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
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