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Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Handelsunternehmen lässt in Fernost Sammlermodelle produzieren, welche auf dem europäischen Markt über das Internet und den Einzelhandel vertrieben werden.
Unser Anliegen:
Wir möchten ein Flugzeug der Fluggesellschaft XY in Miniatur produzieren lassen.
Bedarf es einer Erlaubnis der Airline, den Namen / Logo verwenden zu dürfen?
Wir haben uns bei einer führenden europäischen Fluggesellschaft an die Rechtsabteilung gewandt.
Folgeden Antwort wurde uns vorgetragen:
'...was das Branding des Flugzeugs angeht, so liegt in der Verwendung unseres Logos keine Markenrechtsverstoß, so dass wir das Branding mit unserem Logo nicht untersagen können. Jegliche Nutzung unserer Marke darüber hinaus (Logo auf Verpackung, auf der Internetseite zu Vertriebszwecken etc.)kann aber sehr wohl untersagt werden...'
Das heisst wir dürfen ein Abbild des Flugzeuges produzieren (inkl. Logo und Farben), jedoch nicht mit dem Namen der Airline werben (auf unserer website, der Verpackung usw.).
Unsere Frage ist nun: Kann man diese Aussage auf alle Fluggesellschaften anwenden, oder müssen wir uns stets an die Rechtsabteilungen der jeweiligen Flugzeugbetreiber wenden? Viele airlines wollen das eigene Bordshop-Geschäft schützen und sagen, dass sie keine Produktion von Flugzeugmodellen in ihren Farben wünschen.
(Man vertreibt auf eigende Faust)
Wie sieht es hier rein rechtlich aus?
Des weiteren sind Flugzeuge mit einer Art Nummernschild ausgestattet (Registrierung). Diese setzt sich aus der Staatsflagge sowie einen Buchstaben-Zahlencode zusammen. Darf auch diese in Miniatur dargestellt werden? - Bei anderen Modellherstellern ist dies üblich.
Wie können wir rausfinden, von welchen airlines wir die Lackierungen / Logos verwenden dürfen und von welchen nicht?
Die Logos der Firmen wollen wir nicht auf unsere Verpackung drucken und damit auch nicht auf unserer Website werben. Es geht lediglich um die Darstellung des Modells.
Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 17.02.2011 20:21:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Der von Ihnen angesprochene Fall der Verwendung eines Markennamens von Fluggesellschaften ist in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz geregelt.
Die Vorschrift lautet wie folgt:
„(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."
Man kann davon ausgehen, daß die Marken von allen Fluggesellschaften geschützt sind.
Wenn Sie nun die Marke der jeweiligen Fluggesellschaft für Spielzeuge verwenden handelt es sich um eine sogenannte Rufausbeutung, da bei dem Geschäftsverkehr Assoziationen mit der Wertschätzung der bekannten Marke geweckt werden (so die Rechtsprechung BGH GRUR 2000,875 ff).
Daher hat der Inhaber der bekannten Marke grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die seine Marke unberechtigt für andere Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Sie riskieren demnach von den betroffenen Markenrechtsinhabern eine Abmahnung zu bekommen.
Daher würde ich Ihnen empfehlen von den jeweiligen Markenrechtsinhabern um Genehmigung nachzusuchen und nur die Marken zu verwenden, von denen Sie eine entsprechende Genehmigung haben.
Die von Ihnen erwähnten Zahlen- und Buchstabencodes dürften hingegen nicht dem Markenschutz unterliegen. Daher gehe ich hier von dem Recht einer freien Benutzung aus.
Um auch hier auf der sicheren Seite zu sein, können Sie die jeweiligen Gesellschaften bei Ihrer Anfrage jedoch auch gleichzeitig um das Benutzungsrecht dieser Codes bitten.
Dies sollte für eine Gesellschaft die die Benutzung ihrer Marke erlaubt wohl unproblematisch sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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