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Frage geschrieben am 05.02.2010 13:44:49

Verwendung fremder Marken

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1668
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Einen schönen guten Tag,

folgende Frage, die sich uns stellt: Inwieweit sind Materialien, die eindeutig mit Firmennamen oder Logos bedruckt sind in einem anderen herzustellenden Gegenstand erlaubt zu verwenden? Zum Beispiel: Es wird eine Coca Cola-Dose verwendet, um ein Spielzeugflugzeug herzustellen. Die geplante Zweckentfremdung wird keinesfalls einen negativen Aspekt auf sich beziehen, allerdings planen wir die hergestellten Gegenstände kommerziell vermarkten. Wenn Logos verschiedener Hersteller verwendet werden, muss von jedem Hersteller eine Genehmigung eingeholt werden? Wenn eine Genehmigung von Nöten ist, gibt es Punkte, die wir dabei besonders beachten müssen?

Vielen Dank & beste Grüße


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.02.2010 16:36:42
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Zu 1.)Inwieweit sind Materialien, die eindeutig mit Firmennamen oder Logos bedruckt sind in einem anderen herzustellenden Gegenstand erlaubt zu verwenden?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, ohne Zustimmung des Markenechtsinhabers diese Materialien beziehungsweise die entsprechenden Logos zu verwenden. Dies ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 24 Abs. 2 Markengesetz.

Nach dieser Vorschrift kann nämlich der Markenrechtsinhaber die Verwendung des Markennamens beziehungsweise der entsprechenden Produkte verweigern, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Der Markenrechtsinhaber hat also ein Widerspruchsrecht welches dann eingreifen, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert wird. Dieses ist der gerade bei Ihnen der Fall, da die Ware nicht mehr als Verpackung sondern als Baumaterial für ein anderes Produkt verwendet wird


Zu 2.)Wenn Logos verschiedener Hersteller verwendet werden, muss von jedem Hersteller eine Genehmigung eingeholt werden?

Damit Sie Nichtgefahr laufen, eine sehr kostenintensive Abmahnung (also die Geltendmachung von Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüchen) zu kassieren, sollten Sie dringend den jeweiligen Markenrechtsinhaber vorher um Erlaubnis bitten.


Zu 3.)Wenn eine Genehmigung von Nöten ist, gibt es Punkte, die wir dabei besonders beachten müssen?

Hier wäre zu beachten, dass Sie sich an den richtigen Markenrechtsinhaber, also in Ihrem Fall zum Beispiel die Deutschlandniederlassung von Coca-Cola wenden. Zudem sollten Sie dem Markenrechtsinhaber Ihr Vorhaben wahrheitsgemäß und vollständig darstellen, damit dieser beurteilen kann, ob einer Verwendung der Materialien etwas im Wege steht.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2010 15:39:50

Besten Dank für Ihre aufschlußreiche Antwort. Entschuldigen Sie bitte für meine späte Nachfrage. Gerne hätte ich noch eine Sache gewußt: Ob das einzuholende Einverständnis ausdrücklich erklärt werden oder ob so weit auch der im Handelsrecht geltende Grundsatz  "Das Schweigen gilt als Zustimmung" hier Anwendung findet. Und ist dies, wenn gültig, nur für Inland oder auch im europäischen und aussereuropäischen Ausland?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 21:20:31

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihenn sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ja, das Einverständnis sollte (allein schon aus Beweiszwecken!) schriflich eingeholt werden. Hier gilt nicht der Grundsatz, dass Schwiegen als Bestätigung gilt.

Wieweit die Erlaubnis gültig ist, hängt letztendlich von dem Inhalt der Erlaubnis ab. Es ist somit eine Erlaubnis für Deutschland und darüber hinaus für die ganze Welt denkbar.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß von der verschneiten Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


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