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Verwendung fremder Fotos auf eigener Homepage


| 01.02.2010 14:26 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Ich habe folgendes Problem:

1. Meine Frau ist seit einigen Jahren als Sexualtheraupeutin tätig.
Sie hat dann im Laufe der Jahre eine Homepage für Ihr „Institut" erstellen lassen.
Diese Homepage wurde von einer Dritten Person gegen Geld erstellt!
Hierbei verwendete der Dritte Bilder, die jetzt beanstandet werden bzw. aus denen jetzt Lizengebühren fällig werden sollen.

2. Mein Frau wurde letzte Woche von einem Internetanbieter angeschrieben und aufgefordert zu erklären, woher und ab wann Sie diese Bilder verwendet. Es würde sich hierbei um Bilder handeln die der Anbieter zum Verkauf bzw. zur Nutzung gegen Entgelt anbietet. Sie solle Stellung und Auskunft geben.

Dummerweise war ich zu dieser Zeit nicht da und habe meiner Frau helfen können......


3. Ich selbst habe auf der Website des Anbieters die Bilder nachvollzogen und andere Preise für die Bilder ermittelt, als die die der Anbieter jetzt von meiner Frau verlangt.


4. Es stellen sich jetzt die Fragen,

a) muss meine Frau, die völlig überzogene Forderung des Anbieters bezahlen, obwohl der Bildpreis auf der Anbieterseite niedriger ist, als die Forderung.


b) Welche Möglichkeiten bestehen auf Einigung oder Abwendung,


c) Wie wird der Schaden konkret berechnet.


d) Kann meine Frau, die Dritte Person, die die gesamte Website/Homepage mit kompletten Inhalt / Bildern erstellte, Ihrerseits auf Schadensersatz verklagen.


d) Abschliessend der Anbieter hat seinen Sitz in Deutschland, wir wohnen in der Schweiz!

Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar! Auch wenn Sie nur das Rechtsgebiet in Deutschland abdeckt!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema:
Fotos Verwendung eigener Homepage
01.02.2010 | 17:31

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:



Zunächst einmal muss sich Ihre Frau als Betreiberin der Internetpräsenz etwaige Urheberrechtsverstöße, die von Ihrer Seite ausgehen, zurechnen lassen.

Der Rechteinhaber an den Bildern hat dann auch tatsächlich die geltend gemachten Auskunftsansprüche.

Die Bilder wurden von Ihrer Frau für eine gewerbliche Internetpräsenz benutzt. Sollte es sich dann tatsächlich um Fotomaterial des Anspruchsstellers handeln so, muss geprüft werden, ob die Preise angemessen sind.

Regelmäßig werden in Deutschland zur Berechnung eines derartigen Schadens die allgemeinen MFM-Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen.
Nach diesen Richtlinien lässt sich dann auch der als Schadensersatz zu fordernde Betrag errechnen.
Die Richtlinien sind im www zu finden.


Dabei finden sich für verschiedenste Arten von Fotos und auch unter Berücksichtigung der Publikationsweite unterschiedliche Honorare.

Dass der Anbieter selbst niedrige Preise für die Bilder verlangt ist ein gutes Argument gegen die Höhe der nun geltend gemachten Forderungen.
Mit dem Schadensersatz soll ja dasjenige verlangt werden, was durch die unberechtigte Nutzung an Entgelt verloren gegangen ist.
Nun können Sie geltend machen, dass auch beim Kauf der Bilder die nun geforderte Summe niemals erziel worden wäre.



Die Erfolgsaussichten bzgl. einer Abwehr lassen sich so leider nicht konstatieren.
Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen aber mitteilen, dass man sich meist unter dem zunächst geforderten Betrag vergleichsweise einigen kann.


Was die Regressansprüche gegen den Ersteller der Seite angeht, so besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung.
Denn der Webseitenerstellungsvertrag beinhaltet ja auch, dass durch die vertragsgemäße Leistung keine Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Allerdings könnte im Vertrag auch die Haftung wegen Urheberrechtsverletzung anderer ausgeschlossen worden sein oder etwaige Ansprüche gegen den Ersteller verjährt worden sein.

Wegen all dieser ungewissen Faktoren kann ich Ihnen nur raten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Auch ist es sinnvoll, sich zunächst die Nachweise darüber geben zu lassen, dass dem jetzigen Anspruchssteller auch tatsächlich die Rechte an den Bildern zustehen.










An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.





Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2010-02-03 | 14:05


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Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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