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Frage geschrieben am 06.10.2008 20:47:00

Verwendung fremder Fotos - Möglichkeiten der Communitybetreiber?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4975
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Fotos.
Guten Abend,

vorab möchte ich unsere Lage erklären:
Wir sind Betreiber einer Community, welche seid August diesen Jahres online ist, die Registrierung ist frei und wir haben aus der Community keine Gewinne, darum können wir nur einen kleinen Betrag für die Beantwortung unserer Frage ansetzen.
Wir möchten Sie bitten, die Frage trotzdem möglichst ausführlich und verständlich für uns zu beantworten, da wir uns einen Gang zum Anwalt leider nicht leisten können. Vielen Dank. :)

Die Community:
Die Community besteht aus einem Forum, bei dem es um das Thema flashing geht. Flashing kommt aus den USA, es steht für das kurze Aufblitzen der weiblichen Brust. Im Forum werden also Oben-ohne-Fotos (FSK16) gezeigt. Diese sieht man erst nach der (kostenlosen) Registrierung.


Sehr geehrte/r Anwältin/Anwalt,

in letzter Zeit häufen sich leider die Mitteilungen von Mitgliedern, dass andere Mitglieder Fotos verwenden, die ihnen nicht gehören, sogenannte Fake-Accounts. Dabei geht es oft um eben solche FSK16-Fotos.
Bisher haben wir die Beiträge der User sofort gelöscht, wie auch den Account.

Wir stellen uns nun die Frage, ob sich die User, in dem sie fremde Fotos veröffentlichen, strafbar machen (wenn ja, wegen welchem Delikt) oder ob man ihnen nur eine Urheberrechtsverletzung vorwerfen kann. (Gibt es dabei einen Unterschied zwischen "normalen" Fotos und FSK16 Fotos?)

Wir würden gerne wissen, was wir als Communitybetreiber dagegen machen können. Sollte sich aus dem Veröffentlichen fremder Fotos eine Straftat ergeben, würden wir gerne in jedem kommenden Fall selbst Anzeige bei der Polizei erstatten und dieser alle nötigen Unterlagen zur Strafverfolgung zur Verfügung stellen, schon alleine zur Abschreckung. Uns ist es wichtig, eine "saubere" Community zu bleiben und darum in solchen Fällen mit der Polizei zusammen zu arbeiten.
(Die IP-Adressen der User werden automatisch gespeichert, Beiträge mit solchen falschen Fotos nicht mehr gelöscht sondern in einen Forenbereich verschoben, den nur die Moderatoren sehen können)

Sollte es sich bei dem Veröffentlichen fremder Fotos nicht um eine Straftat handeln, können wir dann etwas in die AGB´s einbauen (ein Verbot fremde Fotos zu verwenden oder ähnliches), was uns oder die Polizei berechtigt, über die IP-Adresse den Namen und die Adresse des Anschlußinhabers zu ermitteln und gegen diesen vorzugehen?

Wir bedanken uns für Ihre möglichst ausführliche und verständliche Antwort und wünschen Ihnen einen schönen Montagabend. :)




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.10.2008 22:43:33
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, wenn ein Dritter Bildmaterial ohne die erforderliche Zustimmung des Berechtigten verwendet.

Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als einfaches Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren.

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

Dem Urheber selbst oder demjenigen, der ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Bildern hat, stehen im Falle einer Urheberrechtsverletzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG zu.

Der Urheber kann zunächst verlangen, dass der Verletzer sein rechtswidriges Handeln künftig unterlässt. Bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos kann der Urheber vom Verletzer verlangen, dass dieser die Fotos umgehend entfernt und unwiderruflich löscht. Darüber hinaus kann die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangt werden, in der sich der Verletzer bei zukünftigen Zuwiderhandlungen zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichten muss.

Der Urheber kann vom Verletzer zudem umfänglich Auskunft darüber verlangen, inwiefern sein Werk rechtswidrig benutzt wurde. Dieser Anspruch dient insbesondere der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs der sich aus der unberechtigten Bildrechtsverwertung ergibt.

Der Urheber oder ein Dritter mit ausschließlichen Nutzungsrechten an dem urheberrechtlich geschützten Bild kann als Schadensersatz entweder den konkreten Schaden, alternativ den tatsächlich erlangten Verletzergewinn oder den im Wege der sog. Lizenzanalogie ermittelten Schaden geltend machen.

Im letzteren Falle wird ein Lizenzvertrag fingiert. Unterstellt es wäre für die Nutzung des rechtswidrig verwendeten Lichtbilds ein Lizenzvertrag geschlossen worden, so stellt die Lizenzgebühr den Schaden dar. Da es sich lediglich um eine Fiktion handelt, muss die genaue Schadenshöhe im Einzelfall ermittelt werden.

Eine Orientierungshilfe für die Berechnung eines Bildhonorars stellen die von der deutschen Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) aufgestellten Kriterien für die Bemessung der Höhe solcher Lizenzen dar. Bei der Beurteilung eines angemessenen Lizenzwertes kommt es insbesondere darauf an, wo und wie lange die Fotos verwendet wurden. Bildqualität und Größe sind ebenso entscheidend, wie die Abbildungen auf den Fotos und ob diese privat oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wurden.

Ein möglicher Schaden bei der widerrechtlichen Nutzung eines Bildes könnte sich aus einem Grundhonorar in Höhe von 60 € für jedes Bild zuzüglich eines Verletzeraufschlags zusammensetzen. Ein unterlassener Bildquellennachweis rechtfertigt nämlich regelmäßig einen Zuschlag von 100 % zu den entgangenen Lizenzkosten (vgl.: LG Hamburg v. 20.11.1987, Az.: 74 O 68/78; LG München I v. 23.4.1991, Az.: 210 O 247/89), so dass sich für einen Lizenzschaden pro Bild folgende Berechnung ergeben könnte:

Grundhonorar: 60,00 EUR
Unterlassener Bildquellennachweis: 60,00 EUR (100 % Aufschlag)
Gesamtschaden (pro Bild): 120,00 EUR

Das AG Köln hat mit Urteil vom 30.04.2007 (Az. 142 C 553/06) sogar einen Lizenzschaden pro Lichtbild in Höhe von 450,00 € zuerkannt, wobei man dieses Urteil im Hinblick auf die Schadenshöhe sicherlich nicht als Maßstab für angemessene Lizenzgebühren ansehen sollte. Ein Schadensersatz im Bereich von 50-100 € für eine ungerechtfertigte Bildverwertung sollte aber in jedem Fall zu realisieren sein.

Schalten Sie für die Verfolgung der vorbenannten Ansprüche einen Rechtsanwalt ein, so sind auch die Aufwendungen für diesen ein ersatzfähiger Schaden. Allein die anwaltliche Abmahnung verbunden mit einer Schadensersatzforderung in Verbindung mit dem Verlangen nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dürfte einen Rechteverletzer sicherlich abschrecken und zukünftig einen deutlich verminderten Bilderklau zur Folge haben, sofern sich diese Maßnahmen in Ihrer Community herumsprechen sollten.

Im Übrigen ist das widerrechtliche Vervielfältigen, Verbreiten oder die öffentliche Wiedergabe ein Straftatbestand, welcher gemäß § 106 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Zu beachten ist allerdings, dass zur strafrechtlichen Verfolgung ein Strafantrag gemäß § 109 UrhG erforderlich ist. Antragsberechtigt ist in der Regel aber nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist (§ 77 StGB).

Gerade hier liegt allerdings der Knackpunkt bei Ihrer Community, wenn es um die Wahrnehmung der Rechte Ihrer Mitglieder geht. Diese können bei einer Verletzung ihrer Bildrechte grundsätzlich nur selbst eine strafrechtliche Verfolgung einleiten und Schadensersatz, sowie Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG geltend machen.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das jeweilige Mitglied, welches in seinen Rechten verletzt ist, das ausschließliche Nutzungsrecht am betreffenden Bildmaterial auf einen Dritten überträgt. Dies kann z.B. der Betreiber der Community sein. In diesem Fall könnten dann von diesem die zuvor beschriebenen Rechte selbständig wahrgenommen werden.

Leider gelingt dies nur individualvertraglich und kann nicht im Rahmen einer Registrierung über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.

Als ausschließlicher Rechteinhaber kann dann selbstverständlich auch der Communitybetreiber Strafantrag stellen und Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche in eigenem Namen geltend machen.

Problematisch gestaltet sich zuletzt dann nur noch die Ermittlung des Rechtsverletzers. In vielen Fällen ist es dabei aus technischen und rechtlichen Gründen für die Verfolgung der Rechtsverletzungen nur möglich, den Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die rechtwidrige Bildrechtsverletzung begangen wurde, zu ermitteln. Technische Gründe sind insbesondere die sog. Dynamik der IP, rechtliche Gründe sind die problematische Auskunftserlangung von den Providern, vor allem aber, dass selten eine Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden unternommen wird, die zu weiteren Erkenntnissen führt. Eine Akteneinsicht und Kenntnis vom Anschlussinhaber erhält der Verletzte zudem auch nur aufgrund einer Akteneinsicht, welche wiederum ausschließlich über einen Rechtsanwalt erfolgen kann.

Zwar kann auch ein ermittelter Anschlussinhaber als sog. "Störer" in Anspruch genommen werden, weil er dem Täter den Zugang zum Internet und damit die Rechtsverletzung ermöglichte, jedoch differiert hierzu die Rechtsprechung enorm, so dass die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche bei einem unbekanntem Täter aus anwaltlicher Sicht in den von Ihnen beschriebenen Fällen kaum geraten werden kann.

Zur Eindämmung der Problematik des Bilderklaus kann deshalb nur empfohlen werden, dass sich User Ihrer Community einem Legitimationsverfahren unterziehen, welches letztlich den Täter einer Urheberrechtsverletzung einwandfrei identifizieren lässt. Deutliche Warnhinweise auf strafrechtliche Sanktionen können zudem eine erhebliche Abschreckungswirkung entfalten. Vereinzelte Rechtsverstöße können meines Erachtens aber grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen werden.

Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung und würde mich über einen Anruf von Ihnen in meiner Kanzlei freuen, wenn Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte doch einer anwaltlichen Hilfe bedienen möchten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 36605390
Internet: www.RA-Euler.de



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