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Frage geschrieben am 07.06.2009 20:32:18

Verwendung fremder Bilder

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1303
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Bilder.
Sehr geehrter Leser,

ich beabsichtige in Kürze eine Bildergalerie auf meiner Webseite einzubinden. In diese Galerie kann jeder Benutzer ohne vorige Überprüfung Bilder und Grafiken hochladen. Ich kann als Webseitenbetreiber unmöglich von jeder Grafik, die bei mir hochgeladen wird wissen, ob sie fremden Rechten unterliegt. Bin ich für den Fall, dass eine geschützte Grafik oder eine Grafik, die fremden Rechten unterliegt durch Dritte bei mir hochgeladen wird direkt haftbar zu machen, oder muss zuvor eine Mahnung an mich gesendet werden sodass ich eine Chance habe, den eingestellten Inhalt zu prüfen und zu entfernen?

Welche Möglichkeiten habe ich als Betreiber, mich schon im Voraus gegen einen Missbrauch der Galerie durch das Hochladen geschützter Grafiken bzw. dessen Folgen zu schützen (AGB-Hinweis, ...)? Gibt es eine Möglichkeit, Rechteinhaber dazu zu "zwingen", sich erst einmal bei mir zu melden, ehe ich womöglich direkt angezeigt werde?


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Diese Antwort ist vom 7.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.06.2009 20:39:44
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Sofern durch die auf Ihrer Webseite hochgeladenen Bilder Urheberrechte Dritter verletzt werden, können Sie direkt vom Rechteinhaber haftbar gemacht werden. Die Geltendmachung der Rechte eines Urhebers kann auch nicht zuvor ausgeschlossen oder beschränkt werden, vor allem nicht, da Ihnen die jeweiligen Urheber auch nicht bekannt sind.

2. Sicherlich können Sie sich bezüglich der entstehenden Schäden, durch eine AGB-Klausel oder Nutzungsbedingungen bei dem Dritten der die Bilder hochgeladen hat, schadlos halten. Dies birgt jedoch regelmäßig das Problem der Zahlungsunfähigkeit dieses Nutzers.

3. Zwar wird regelmäßig eine Abmahnung vor einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Rechteinhaber erfolgen, jedoch werden diese meist mit erheblichen Rechtsanwaltskosten einhergehen und zudem sind mögliche Schadensersatzansprüche bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden.


Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur empfehlen, entweder erhebliche Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder von der Idee abstand zu halten.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.06.2009 20:49:47

Vielen Dank für Ihre äußerst schnelle Antwort.

Wäre es möglich, dass Sie mir eine so exakt wie mögliche AGB-Klausel nennen (was sollte ich schreiben?), die ich im Falle des Betriebes der Bildergalerie zum Eigenschutz verwenden könnte?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.06.2009 20:55:54

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass diese AGB-Klausel Sie letztlich nur im Verhältnis zu den Nutzern in dem Sinn absichert, dass Sie die Schäden dort regressieren können, Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt.

Eine solche Klausel kann in diesem Frage-Forum nicht detailliert ausgearbeitet werden, hierzu bedürfte es eines gesonderten Auftrages. Inhaltlich müsste diese Klausel enthalten, dass die Nutzer mit Einstellung versichern Urheber des Bildes/Grafik zu sein und ansonsten für alle entstehenden Schäden in diesem Zusammenhang haften.

Sollten Sie Interesse an einer Beauftragung meiner Person haben, so kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail und ich erstelle Ihnen ein Angebot hierfür, sowie bei Zustimmung hierzu die jeweilige Klausel.

Mit freundlichen Grüßen


Haberbosch

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