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Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Geschäftsvorschlages gegenüber einer Firma beabsichtige ich, deren eigenen Markennamen und Logo in die Präsentations-/Promotionsunterlagen (kleine Broschüre) einzubauen, um das Thema besser zu visibilisieren.
Diese Unterlagen sollen ausschließlich im direkten, bilateralen Geschäftsverkehr mit diesem Unternehmen (dem Markeninhaber) genutzt werden und von meiner Seite keinem weiteren Dritten zugänglich gemacht werden. Dies soll auch zur Vermeidung von Mißverständnissen in einem entsprechenden Disclaimer auf den Unterlagen vermerkt werden, daß dies exklusiv nur für den Markeninhaber und ausschließlich zur Visibilisierung gegenüber dem Markeninhaber genutzt wird.
Ist dieses Vorgehen zulässig oder angreifbar? Wie muß man sich zusätzlich absichern?
Vielen Dank vorab!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.02.2009 00:02:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Ich gehe bei meinen Ausführungen zunächst davon aus, dass es sich bei der von Ihnen angesprochenen Marke sowie dem Logo um eine eingetragene, also markenrechtlich geschützte Wortmarke (Name) sowie Bildmarke (Logo) handelt.
Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise könnte gegen § 14 Abs. 3 Nr.5 MarkenG verstoßen und damit zumindest theoretisch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG Unterlassungsansprüche (Stichwort "Abmahnung") sowie gem. § 14 Abs.6 MarkenG Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Gem. § 14 Abs. 3 Nr.5 ist es nämlich grundsätzlich untersagt ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers eine geschützte Marke in Geschäftspapieren sowie in eigener Unternehmenswerbung zu benutzen.
Fraglich ist somit in diesem Zusammenhang, ob die von Ihnen angesprochenen Unterlagen den Begriff des Geschäftspapiers bzw. der Werbung erfüllen und ob es eventuell einer Markenrechtsverletzung entgegensteht, dass Sie lediglich dem Markenrechtsinhaber gegenüber dieses Prospekt beabsichtigen zu verwenden.
Nachfolgend habe ich Ihnen aus dem aktuellen Kommentar zum Markenrecht von Dr. Karl-Heinz Fezer, 3. Auflage, 2001 , Verlag C.H.Beck die entsprechende Stelle zur Klärung dieser Frage beigefügt:
„Geschäftspapiere sind Schriftstücke eines Unternehmens, die nicht nur zum unternehmensinternen Gebrauch, sondern zur Benutzung im geschäftlichen Verkehr bestimmt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Geschäftspapiere an einen größeren Personenkreis richten (so zur Ankündigung nach der Rechtslage im WZG Baumbach/Hefermehl, § 15 WZG, Rn 60), auch wenn dies regelmäßig der Fall sein wird. Geschäftspapiere sind etwa Briefe, Postkarten, Telegramme, Fernschreiben und Faxe sowie Kataloge, Prospekte, Preislisten, Speise- und Weinkarten (OLG Frankfurt GRUR 1938, 348 - Wein - eingefangener Sonnenschein), Rechnungen, Bestellungen und Empfehlungen."
In Ihrem Fall sollen die Unterlagen ja nicht unternehmensintern, sondern im Rahmen der Kommunikation mit einem anderen Unternehmen/Firma verwendet werden. Auch ist der Bezug dieser Unterlagen nach Ihren Angaben eindeutig geschäftlich, sodass der Begriff der Geschäftspapiere erfüllt ist.
Wie Sie der Kommentierung entnehmen können, ist es auch unschädlich und steht einer Markenrechtsverletzung grundsätzlich nicht entgegen, dass sich diese Geschäftspapiere nicht an einen größeren Personenkreis, sondern lediglich gegenüber einer oder zumindest weniger Personen innerhalb des anderen Unternehmens richten.
Demnach ist Ihre Vorgehensweise in rechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch und ich würde Ihnen hiervon tendenziell abraten, obwohl ich mir nicht vorstellen kann, dass die andere Firma Sie gleich rechtlich belangen wird.
Somit ist die einzige Absicherung, dass Sie bei der anderen Firma nachfragen, ob Sie für die von Ihnen beabsichtigte Verwendung die Markennamen sowie das Logo verwenden dürfen.
Nur so können Sie hundertprozentig sicher sein, dass Sie sich nicht der Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung aussetzen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2009 09:33:26
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ähnlich hatte ich bereits den Gesetzestext interpretiert, das ist nun die Bestätigung.
Allerdings denke ich, dass das Risiko gering ist, wenn auf den Unterlagen klar gekennzeichnet ist („Disclaimer"), dass diese zur ausschließlichen Verwendung zur Präsentation vor dem Markeninhaber vorgesehen sind, Dritten nicht zugänglich gemacht werden und aus der Verwendung der Marke in diesen Unterlagen keine Ansprüche kommerzieller Natur gegenüber dem Markeninhaber gezogen werden.
Im schlimmsten Falle, dass der Markeninhaber trotzdem Schritte einleitet, wie würden diese aussehen? Im Normalfall wäre doch maximal eine Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassung und Vernichtung allfällig noch existenter Unterlagen angemessen/zu erwarten, worauf man dies dann per Antwortschreiben bestätigen würde. Wenn tatsächliche rechtliche/gerichtliche Schritte erfolgen würden, welche wären zu erwarten und hätte der Kläger (Markeninhaber) überhaupt eine Chance, dass das Gericht den Fall aufnimmt? Da die Marke nicht öffentlich verwendet wird, sondern explizit nur bilateral gegenüber dem Markeninhaber, kann die Marke öffentlich keinen Schaden nehmen und der Verwender keinen Nutzen von Dritten aus deren Nutzung ziehen. Und da auch Ansprüche gegenüber dem Markeninhaber über den Disclaimer ausgeschlossen werden sollen, sollte es eigentlich keinen Streitwert geben, d.h. ein solcher Fall müsste eigentlich vom Gericht abgewiesen werden und außergerichtlich gelöst werden.
Sehe ich das richtig bzw. welches Restrisiko könnte trotzdem noch bestehen?
Vielen Dank im voraus.
Viele Grüße
branduser
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ähnlich hatte ich bereits den Gesetzestext interpretiert, das ist nun die Bestätigung.
Allerdings denke ich, dass das Risiko gering ist, wenn auf den Unterlagen klar gekennzeichnet ist („Disclaimer"), dass diese zur ausschließlichen Verwendung zur Präsentation vor dem Markeninhaber vorgesehen sind, Dritten nicht zugänglich gemacht werden und aus der Verwendung der Marke in diesen Unterlagen keine Ansprüche kommerzieller Natur gegenüber dem Markeninhaber gezogen werden.
Im schlimmsten Falle, dass der Markeninhaber trotzdem Schritte einleitet, wie würden diese aussehen? Im Normalfall wäre doch maximal eine Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassung und Vernichtung allfällig noch existenter Unterlagen angemessen/zu erwarten, worauf man dies dann per Antwortschreiben bestätigen würde. Wenn tatsächliche rechtliche/gerichtliche Schritte erfolgen würden, welche wären zu erwarten und hätte der Kläger (Markeninhaber) überhaupt eine Chance, dass das Gericht den Fall aufnimmt? Da die Marke nicht öffentlich verwendet wird, sondern explizit nur bilateral gegenüber dem Markeninhaber, kann die Marke öffentlich keinen Schaden nehmen und der Verwender keinen Nutzen von Dritten aus deren Nutzung ziehen. Und da auch Ansprüche gegenüber dem Markeninhaber über den Disclaimer ausgeschlossen werden sollen, sollte es eigentlich keinen Streitwert geben, d.h. ein solcher Fall müsste eigentlich vom Gericht abgewiesen werden und außergerichtlich gelöst werden.
Sehe ich das richtig bzw. welches Restrisiko könnte trotzdem noch bestehen?
Vielen Dank im voraus.
Viele Grüße
branduser
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2009 12:41:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben Recht, dass insbesondere durch die Verwendung des Disclaimers das Risiko minimiert werden kann. Nichts destotrotz handelt es sich aber nach wie vor um Geschäftspapiere, in welchen Sie ohne VORHERIGE Erlaubnis geschützte Marken verwenden bzw. widergeben.
Objektiv kann dies wie bereits ausgeführt, den Tatbestand der Markenrechtsverletzung erfüllen.
Ihre Vermutung mit der Abmahnung ist grundsätzlich schon richtig, leider schätzen Sie die rechtsfolgen nicht vollständig richtig ein.
Zunächst ist richtig, dass Sie abgemahnt werden könnten, zusammen mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wenn Sie diese nicht innerhalbe der gesetzten (angemessenen!) Frist abgeben, dann droht eine einstweilige Verfügung und anschließend ein Hauptsacheverfahren.
Bei der gegebenen Sachlage halte ich es leider für sehr wahrscheinlich, dass das Gericht die Sache nicht nur annehmen, sondern der Klage des Markenrechtsinhabers auch höchstwahrscheinlich als begründet statt geben würde.
Abschließend kann dies aus der Ferne natürlich schlecht beurteilt werde, da nicht alle relevanten Fakten vorliegen.
Auch hinsichtlich der Streitwerte stellt es sich leider anders dar. Bei einer Markenrechtsverletzung liegt der Regelstreitwert im Bereich von 50.000.- € !
Auf das Ausmaß der Verletzung kommt es insoweit nur zweitrangig an.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie als abgemahnter die Anwaltskosten für die Abmahnung zu tragen hätten. Bei dem oben ganannten Streitwert würde Sie die Abmahnung (etwaige Schadensersatzansprüche einmal außenvorgelassen) ca. 1500.- € kosten.
Demnach sollten Sie sich auf jeden Fall absichern und eine Erlaubnis einholen, bevor Sie die Marken in den Unterlagen nennen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch viel Erfolg in der Angelegenheit sowie einen schönen Tag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben Recht, dass insbesondere durch die Verwendung des Disclaimers das Risiko minimiert werden kann. Nichts destotrotz handelt es sich aber nach wie vor um Geschäftspapiere, in welchen Sie ohne VORHERIGE Erlaubnis geschützte Marken verwenden bzw. widergeben.
Objektiv kann dies wie bereits ausgeführt, den Tatbestand der Markenrechtsverletzung erfüllen.
Ihre Vermutung mit der Abmahnung ist grundsätzlich schon richtig, leider schätzen Sie die rechtsfolgen nicht vollständig richtig ein.
Zunächst ist richtig, dass Sie abgemahnt werden könnten, zusammen mit der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wenn Sie diese nicht innerhalbe der gesetzten (angemessenen!) Frist abgeben, dann droht eine einstweilige Verfügung und anschließend ein Hauptsacheverfahren.
Bei der gegebenen Sachlage halte ich es leider für sehr wahrscheinlich, dass das Gericht die Sache nicht nur annehmen, sondern der Klage des Markenrechtsinhabers auch höchstwahrscheinlich als begründet statt geben würde.
Abschließend kann dies aus der Ferne natürlich schlecht beurteilt werde, da nicht alle relevanten Fakten vorliegen.
Auch hinsichtlich der Streitwerte stellt es sich leider anders dar. Bei einer Markenrechtsverletzung liegt der Regelstreitwert im Bereich von 50.000.- € !
Auf das Ausmaß der Verletzung kommt es insoweit nur zweitrangig an.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie als abgemahnter die Anwaltskosten für die Abmahnung zu tragen hätten. Bei dem oben ganannten Streitwert würde Sie die Abmahnung (etwaige Schadensersatzansprüche einmal außenvorgelassen) ca. 1500.- € kosten.
Demnach sollten Sie sich auf jeden Fall absichern und eine Erlaubnis einholen, bevor Sie die Marken in den Unterlagen nennen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch viel Erfolg in der Angelegenheit sowie einen schönen Tag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
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