Frage geschrieben am 08.02.2010 14:44:28
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Verwendung des Begriffs FSJ für Freiwilligendienste
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1328Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Freiwilligendienst ist gesetzlich ungeregelt, läuft also über kein Staatliches Programm.
Ein Freiwilliger möchte, dass wir ihn für die Universität ein Zertifikat über die Teilnahme an unseren Freiwilligendienst ausstellen.
Dürfen wir in dieses Zertifikat folgendes oder ähnliches schreiben?
„Hiermit bestätigen wir, dass Max Mustermann vom 5.Januar 2009 bis 5.Januar 2010 im Rahmen eines FSJ im Ausland im Projekt XZY gearbeitet hat“.
Es geht mir dabei insbesondere darum, ob wir den Begriff FSJ in dieser Form oder in der ausgeschrieben Form "Freiwilliges soziales Jahr" verwenden dürfen.
Der Begriff FSJ ist in Deutschland keine eingetragene Marke und wird im Alltag sowohl schriftlich wie auch mündlich als Synonym für alle Formen des Freiwilligendienstes im In- und Ausland verwendet. Die Frage ob wir den Begriff verwenden dürfen, entsteht dadurch, dass im "Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten" (JFGD) der Begriff FSJ auch als Name für ein von den Bundesländern gefördertes Freiwilligenprogramm auftaucht.
Mit diesem von den Ländern geförderten Programm, hat unser Freiwilligenprogramm aber nichts zu tun.
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Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.02.2010 16:28:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sie haben vollkommen Recht insoweit, als dass der Begriff „ freiwilliges soziales Jahr „ so nicht geschützt ist und auch nicht in der Form geschützt werden kann, als dass Sie diesen Begriff nicht in einer Beurteilung/Zeugnis verwenden dürften.
Dies würde hier auch dem Sinn des freiwilligen sozialen Jahres zumindest teilweise zuwiderlaufen. Bei einem freiwilligen sozialen Jahr ist es ja grade üblich, dass danach auch eine Bescheinigung über die Tätigkeit und so weiter erfolgt.
Hierbei muss natürlich ordnungsgemäß darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht etwa um eine Zivildienststelle oder um ein Arbeitsverhältnis, sondern eben um ein freiwilliges soziales Jahr handelt.
Um Ihre Frage also auf dem Punkt zu bringen, besteht sowohl in urheberrechtlicher als auch in markenrechtlicher Hinsicht kein Problem bei der Verwendung des Begriffs „freiwilliges soziales Jahr“. Von der Verwendung der Abkürzungen hierfür würde ich aber aus den von Ihnen schon bereits angedeuteten Gründen absehen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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