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Frage geschrieben am 18.09.2009 13:50:49

Verwendung der Marke in Werbung, Beschreibungen etc. mit mündlicher Genehmigung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1207
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Marke.
Ich vertreibe Produkte aus dem Ausland in Deutschland. Ich habe vom Hersteller die Genehmigung (kein Vertrag) den Firmennamen, Internetadresse, Produktbeschreibungen, Bilder etc. der Firma zu nutzen.

Meine Fragen: Kann mich jemand in Deutschland verpflichten eine "vertragliche Genehmigung" vorzulegen, wenn ich z.B. Werbung mit dem Firmennamen des Herstellers oder mit der Internetadresse des Herstellers betreibe?

Gibt es allgemein Einschränkungen die Marke in Deutschland zu vertreiben (ich bin Erstimporteur)?

Vielen Dank für Ihre Hilfe



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Diese Antwort ist vom 18.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.09.2009 14:32:25
Sehr geehrte Frau Miller,

eine mündliche Vereinbarung über Nutzungsrechte (d.h. Lizenzrechte) an (gewerblichen) Schutzrechten und ähnlichen Rechten ist grundsätzlich zulässig. Das heißt, es besteht kein Formzwang und der mündliche Vertrag ist bereits wirksam.

Es gibt auch keine behördlichen Erfordernisse hinsichtlich der Vorlage einer schriftlichen Lizenzvereinbarung.

Allerdings empfehle ich im Verhältnis zum Hersteller dringend einen schriftlichen Lizenzvertrag. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung erschwert es für Sie nämlich erheblich, die Rechteeinräumung durch den Hersteller im Konfliktfall zu beweisen.

Außerdem ist dann nicht geregelt, was passiert, wenn es etwa zur Markenkollision hier in Deutschland kommt. Sie könnten abgemahnt werden und alle in diesem Fall regelmäßig erheblichen Kosten selbst tragen müssen, wenn der Hersteller die Vereinbarung zwischen Ihnen bestreitet, zum Beispiel weil er die Kosten scheut. Der Hersteller als Lizenzgeber und Schutzrechtsinhaber muß nämlich nicht unbedingt die Kosten eines Rechtsstreits tragen. Das muß geregelt sein.

Auch sollten Sie sichergehen, dass der Hersteller Ihnen versichert, alleiniger Urheber der Bilder bzw. verfügungsberechtigt zu sein.

Hinzu kommt, dass Sie als Lizenznehmer darauf achten sollten, Ihre eigene Haftung soweit wie möglich in einem Haftungsausschluß zu vereinbaren.

Auch ist es riskant, wenn Sie Unterlizenzen an Dritte vergeben und der Hersteller später das mündlich vereinbarte Erfordernis einer Genehmigung durch ihn vereinbart.

Ferner ist unklar, welches Recht und welcher Gerichtsstand im Konfliktfall anwendbar sein soll. Deutsches oder das des Herstellerlands - wobei letztere für Sie kostspielig werden kann usw.

In welcher Branche sind Sie tätig? Gibt es einen Grund, weshalb die Rechteeinräumung nicht schriftlich geregelt wurde?

Ich hoffe, Ihnen damit eine verständliche und konkrete Antwort gegeben zu haben, stehe für Rückfragen aber selbstverständlich weiter zur Verfügung.

Ich biete auch gerne meine Unterstützung bei dem Erstellen eines geeigneten Vertrages an.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Fischer
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2009 10:17:47

Sehr geehrte Frau Fischer,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Verstehe ich den Begriff der Markenkollision richtig, wenn damit gemeint ist, dass jemand einen anderen Artikel unter gleichem Namen herstellt oder vertreibt?

Ich vertreibe Kerzen eines kleinen Herstellers und arbeite daran die Rechteeinräumungen schriftlich zu formulieren. Möchte es aber so simpel und kostengünstihg wie möglich halten, die wir es auf beiden Seiten mit kleinen Unternehmen zu tun haben.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.09.2009 21:33:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

es könnte sein, dass jemand in ähnlicher Waren - und Dienstleistungsklasse unter gleichem oder ähnlichem Namen/Bezeichnung/Marke in Deutschland anbietet. Dann ist entscheidend, wer die "älteren Rechte" hat.

Wenn die von Ihnen genutzte Marke als solche "eingetragen" ist und Schutz in Deutschland hat und keine älteren Rechte bestehen, wäre nur noch schriftlich sicherzustellen, dass Sie diese Rechte auch nutzen dürfen.

Sollten Sie Fragen hierzu oder zu dem von Ihnen erstellten Vertrag haben, können Sie sich natürlich gerne erneut an mich wenden!

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr Vorhaben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Fischer
Rechtsanwältin

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