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Wir wollen in 2011 einen Flyer über das Leben eines promineten Malers, der 1982 verstorben ist,
erstellen. Dieser Flyer ist für die breite Öffentlichkeit bestimmt. In diesem Flyer werden
auch Fotos aus seinem ganzen Leben, z.B. Familienfotos erscheinen. Ebenfalls werden seine Kunstwerke in dem Fleyer abgebildet.
Werden damit Urheberrechte verletzt ?
Zum Teil sind die Urheber nicht bekannt bzw. verstorben.
Ändert sich die Rechtslage, wenn erben vorhanden ?
Antwort geschrieben am 27.08.2011 23:54:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Schutz des Urheberrechts besteht für das gesamt Leben des Urhebers.
Nach dem Ableben des Urhebers geht das Urheberrecht auf den/die erben über und Stirbt der Urheber, so geht das Urheberrecht auf den Erben über und erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie nicht ohne entsprechende Zustimmung des Urhebers bzw. des/der Erben Fotos bzw. Kunstwerke verwenden.
Darüber hinaus ist § 23 Kunsturhebergesetz zu beachten:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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