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Frage geschrieben am 17.12.2009 01:01:51

Verweigerung einer Zahlung an nicht existierende Person, wirklich Betrug?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1774
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Betrug?.
Sehr geehrte Anwälte,

im Jahr 2008 bot ich als gewerblicher Anbieter Artikel bei eBay zum Verkauf an. Meine Artikel wurden dabei immer wieder von frisch bei Ebay registrierten Nutzern erworben. Geld habe ich von diesen Käufern nie erhalten, aber schöne Gebührenrechnungen von Ebay. Sämtliche Ebay-Accounts der Käufer waren auf falsche Namen und nicht existierende Adressen angemeldet. Hierüber habe ich Strafanzeige wegen Betruges erstattet, die jedoch ohne einen Täter ermittelt zu haben eingestellt wurde.

Nun im Sommer 2009 stellte ich fest dass mit einem dieser Nutzerkonten, mit dem zuvor Ware bei mir eingekauft wurde, nun Ware zum Verkauf angeboten wurde. Ich bot bei dieser Auktion mit um heraus zu finden wer dahinter steckt (Adresse, aber vor allem die Bankverbindung). Interesse am Artikel hatte ich nicht, ich wollte nur herausfinden wer dahinter steckt.


Ich gewann die Auktion.
Hätte ich festgestellt dass ich mich geirrt habe hätte ich natürlich den Kaufbetrag entrichtet.
Es hat sich aber bestätigt wessen ich mir zuvor schon sicher war: Der Verkäufer war nach wie vor auf eine nicht existierende Adresse registriert. Entsprechend habe ich die Zahlung nicht geleistet.

Liegt hier nun eine Betrugsabsicht meinerseits vor, sprich ein Kauf mit der vollen Absicht am Ende den Kaufpreis nicht zu entrichten, oder kann man derartige Testkäufe tätigen?

Danke.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.12.2009 01:51:50
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund der von Ihnen verfassten Sachverhaltsdarstellung:

Eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB setzt Vermögensschädigungsabsicht voraus, das Delikt als solches kann ohnehin nur vorsätzlich begangen werden. Sie müssten also von vornherein den Vorsatz gehabt haben, einen Kaufvertrag abschließen zu wollen, den Sie planmäßig nicht erfüllen würden (also Ware nicht abnehmen und Kaufpreis bezahlen).

Wenn Sie nun bereit waren, den Preis zu entrichten, liegt keine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB vor.

In diesem Punkt ist Ihre Sachverhaltsdarstellung nicht eindeutig: Wenn es das Nutzerprofil war, mit dem Sie schon Probleme hatten, wussten Sie ja, dass dasselbe Nutzerprofil nur einem einzigen Nutzer zuzuordnen ist. Sie haben demnach den Vertrag abgeschlossen nur um an die Daten des Nutzers zu kommen. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass auch – vermeintlichen – Straftätern gegenüber keine Straftaten begangen werden dürfen. Die Möglichkeit verdeckter Ermittler als sogenannte. „agent provocateur" straflos handeln zu können, kommt für Sie nicht in Betracht.

Grundsätzlich ist von solchen Testkäufen daher abzuraten: Die Gefahr ist zu groß, dass Sie die „falschen" treffen und sich einer Vielzahl von zu erfüllenden Verträgen ausgesetzt sind. Die nachträgliche Begründung, man habe sich vorbehalten, zu prüfen, ob eine bestimmte Person nicht Profilnutzer ist, rechtfertigt nicht vertragliche Ansprüche zu begründen – was ja beim erfolgreichen Gebot der Fall ist – die man nicht erfüllen kann oder möchte. Eine – bedingte – Betrugsabsicht ist daher durchaus gegeben, wenn auch wohl für den Fall eines Strafverfahrens sehr schwer nachweisbar. Auch der versuchte Betrug ist strafbar!

Einen Aspekt kann man natürlich berücksichtigen: Sollte tatsächlich eine nicht existierende Adresse angegeben worden sein, besteht in der Tat ein massives Sicherheitsrisiko. In Betracht kommt dann die sog. Unsicherheitseinrede des § 321 BGB – bei nicht existenter Adresse besteht schon die Besorgnis, dass der zur Lieferung verpflichtete nicht leisten kann oder will. Sie könnten dann auf Vorauslieferung bestehen und könnten zivilrechtlich die Problemlage lösen. Über die Bankverbindung müsste doch die hinter dem Profil steckende Person ermittelbar sein - jedenfalls für die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Strafanzeige.

Fraglich dabei ist nur, was Sie unter einer nicht existenten Adresse verstehen. Dass beispielsweise keine Telefonbucheintragungen bestehen genügt nicht – auch nicht, dass eine amtliche Meldung unter der Adresse erfolgt.

Gerne können mich insoweit per E-Mail kontaktieren um das zu klären.

Bitte beachten Sie, dass Informationen, die der Sachverhaltsdarstellung hätten hinzugefügt werden müssen, zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2009 02:16:41

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sauer,

"Wenn es das Nutzerprofil war, mit dem Sie schon Probleme hatten, wussten Sie ja, dass dasselbe Nutzerprofil nur einem einzigen Nutzer zuzuordnen ist. Sie haben demnach den Vertrag abgeschlossen nur um an die Daten des Nutzers zu kommen."

Korrekt, ich habe nur auf die Auktion geboten um an die Daten des Nutzers (Adresse, vor allem Bankverbindung) zu kommen. Wie geschildert wurden ein Jahr zuvor sämtliche meiner Angebote bei eBay von frisch angemeldeten Nutzern aufgekauft, ein Verkauf an "echte" Käufer war nicht mehr möglich. Wir sprechen hier über eine Größenordnung von (bestätigt durch die Staatsanwaltschaft) ca. 2.800 Ebay-Nutzerkonten innerhalb von 9 Monaten. Sie müssen sich vorstellen dass Montag Morgens ein Käufer, laut Ebay angemeldet auf einen "Rumpelstilzchenweg 1" in Hamburg, etwas bei mir kaufte, 10 Minuten später ein anderer Account aus dem "Rumpelstilzchenweg 2" und Freitag Abend wir im Rumpelstilzchenweg 99 angekommen waren - usw., Woche für Woche. Die Adressen gibt es nicht, das hat auch die Staatsanwaltschaft derart ermittelt, die Staatsanwaltschaft konnte auch nie ermitteln wer hinter der ganzen Aktion steckt.

Unter diesen Rumpelstilzchen-Käufern war auch der Anbieter, der nun Monate später selbst Ware zum Verkauf anbot. Wenn er nun damals, bei seinem Kauf bei mir, auf eine falsche Adresse angemeldet war, stellt sich doch die Frage unter welcher Adresse er nun handelt (die Adresse kann man ja ändern), und vor allem wohin nun der Käufer seiner Auktion überweisen sollte. Anhand der Bankverbindung wäre dann ja auch die Ermittlung der Staatsanwaltschaft weiter gekommen. Diese Bankverbindung wollte ich also heraus finden.

Hätte ich bei meinem Testkauf festgestellt dass ich mich geirrt habe, sprich dass es ein anderer Anbieter und gar nicht mein Rumpelstilzchen ist, hätte ich natürlich bezahlt - keine Frage!

Ist also tatsächlich ein Kauf bei einem Anbieter der unter falschem Namen und falscher Adresse handelt und bei dem selbst die Staatsanwaltschaft Monate zuvor nicht ermitteln konnte wer tatsächlich dahinter steckt, wirklich ein Betrug?

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2009 02:27:37

Maßgeblich ist leider nicht, was sich nach dem Kaufvertragsschluss herausstellt, sondern was für einen Vorsatz Sie im Moment des Vertragsschlusses hatten.

Der reinen Lehre nach könnte man hier also zu dem Urteil kommen, dass Absicht vorlag, den Vertrag evtl. nicht erfüllen zu wollen, also Betrugsabsicht vorlag. Dass Sie hierfür strafrechtlich auch tatsächlich belangt werden würden ist nicht sehr wahrscheinlich.

Entscheidend ist nun mal, dass ein vorsätzlicher Mentalvorbehalt (§ 116 BGB) einen Vertrag einzugehen, den man aber nicht erfüllen möchte, den Straftatbestand des § 263 StGB erfüllt. Der Schaden liegt ja beispielsweise schon in etwa entgangenem Gewinn des Verkäufers.

Nur sollten Sie nicht massenhaft "Testkäufe" tätigen. Zu überlegen wäre ja, dass auch ein Schaden seitens eBay vorliegen könnte (entgangene Provision) wenn ein getätigter Kauf rückabgewickelt werden würde (mal abgesehen davon, ob dies auch tatsächlich erfolgen würde).

Für ein weiteres Vorgehen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
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