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Hallo!
Meine Frau wurde die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verweigert unter dem Vorwand dass unser Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Alle anderen Punkte sind abgedeckt, genau x Jahre Aufenthaltserlaubnis, Deutschkenntnisse etc.
Ich habe Deutsche Bürgerschaft seit 8 Jahren und unsere Ehe existiert seit fast auch 8 Jahren. Wir sind dreikopfige Familie (ich, meine Frau, Tochter, 12 J.alt)- haben gesamte Arbeitslohn v. 1690,- (Netto), nicht selbstständig, plus Kindergeld in H.v. 184,-
Meine Frau ist seit 3 Jahre bei heutigem Arbeitgeber, ich seit 1 Jahr.
Miete beträgt 598,- rund 600,-
Wir beziehen keine öffentliche Hilfe: Wohngeld, usw.
Ich überlege jetzt ob eine Klage gegen Ausl.amt virklich sinnvoll ist und brauche Ihre Meinung. Haben wir eine Chance oder hat doch Ausl.amt recht?
mit freundlichen Grüß
Antwort geschrieben am 14.03.2011 23:59:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Der §9 Absatz 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fordert für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff für dessen Auslegung die Rechtsprechung einige Kriterien und Formeln aufgestellt hat, die jedoch in einem stetigen Wandel sind und auch aktuell in der Diskussion stehen. Die Gerichte entscheiden hier daher oft uneinheitlich.
Jedenfalls maßgeblich bei der Beurteilung dieser Frage ist die Bestimmung des §2 Absatz 3 AufenthG; der unter anderem bestimmt, dass "der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann". Dabei bleibt das Kindergeld unberücksichtigt.
In jedem Fall ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen.
Das Festhalten an starren Grenzen kann zu einer gerichtlichen Beanstandung führen. Trotzdem bedient sich die Praxis starren Richtlinien und Werten. Hier bestehen Angriffspunkte, die Sie in einem gerichtlichen Verfahren vortragen könnten.
Die Behörden legen den Tatbestand des §2 Absatz 3 AufenthG auch oft so aus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen sichern kann. Auch dies kann unter Umständen erfolgreich angegriffen werden.
Wenn alle anderen Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, sollten Sie bei dieser Sach- und Rechtslage als letztes Mittel eine Klage ernsthaft in Betracht ziehen.
Ich würde die Erfolgschancen als nicht so schlecht beurteilen. (Es kommt natürlich auch entscheidend darauf an, wieviel der 1690 € von Ihrer Frau erwirtschaftet werden.)
Eine Erfolgsgarantie kann Ihnen jedoch niemand geben. Eventuell müssten Sie auch darauf vorbereitet sein, den gesamten Instanzenzug zu durchlaufen, um am Ende Recht zu bekommen.
Für die Einreichung einer Klage sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Beachten Sie bitte auch, dass Sie gegen die letzte Behördenentscheidung innerhalb eines Monats Klage einreichen müssen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2011 00:16:43
Zitat: Ich würde die Erfolgschancen als nicht so schlecht beurteilen. (Es kommt natürlich auch entscheidend darauf an, wieviel der 1690 € von Ihrer Frau erwirtschaftet werden.)
Ich habe 700,- Nettoverdienst (ungekündigt, Fest),
meine Frau 590,- Netto + 13 Gehalt + Urlaubsgeld (bereits vierte Zeitvertrag)und sie hat auch Nebenjob 400,- (ungekündigt, Fest) seit 1 Jahr.
Können Sie mir dann genau sagen, ob rein diese Summe ausreichend ist für Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder nicht? (Nach Ihre Meinung)
Zitat: Ich würde die Erfolgschancen als nicht so schlecht beurteilen. (Es kommt natürlich auch entscheidend darauf an, wieviel der 1690 € von Ihrer Frau erwirtschaftet werden.)
Ich habe 700,- Nettoverdienst (ungekündigt, Fest),
meine Frau 590,- Netto + 13 Gehalt + Urlaubsgeld (bereits vierte Zeitvertrag)und sie hat auch Nebenjob 400,- (ungekündigt, Fest) seit 1 Jahr.
Können Sie mir dann genau sagen, ob rein diese Summe ausreichend ist für Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder nicht? (Nach Ihre Meinung)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2011 12:55:46
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion:
Wie schon angedeutet geht die Ausländerbehörde in der Praxis von starren Werten aus. Diese Praxis steht in der Diskussion und ist Kritik ausgesetzt.
In Ihrem Fall hat die Behörde wohl die Hartz IV Sätze für 3 Personen herangezogen, die Miete und die Freibeträge draufgeschlagen und kam so auf einen Gesamtbedarf von knapp über 2000 € und lehnte die Sicherung des Lebensunterhalts ab.
Wie sinnwidrig diese Praxis ist, zeigt sich daran, dass Ihre Frau wohl mit einem Nettoeinkommen von knapp 1000 € bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis bekommen würde, wenn Sie allein stehend wäre, weil die Behörde dann den Hartz IV Bedarfssatz für eine Person heranziehen würde und dieser jedenfalls nicht über 1000 € liegt.
Diese Praxis der Ausländerbehörden ist weit entfernt vom Gesetzeswortlaut und im Ergebnis willkürlich. das kann gerichtlich angegriffen werden. Das kann eventuell gerichtlich angegriffen werden.
Vor einem Jahr hat der EuGH (EuGH, Urteil v. 04.03.2010 - C-578/08 - "Chakroun")entschieden, dass die Staaten Mindestsummen festsetzen dürfen, aber dass dies nicht generalisierend erfolgen darf.
Das BVerwG ist dem jüngst gefolgt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09).
Allerdings sind dies Entscheidungen zum Familiennachzug und nicht eins zu eins übertragbar auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Das Prozessrisiko kann also nicht ausgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion:
Wie schon angedeutet geht die Ausländerbehörde in der Praxis von starren Werten aus. Diese Praxis steht in der Diskussion und ist Kritik ausgesetzt.
In Ihrem Fall hat die Behörde wohl die Hartz IV Sätze für 3 Personen herangezogen, die Miete und die Freibeträge draufgeschlagen und kam so auf einen Gesamtbedarf von knapp über 2000 € und lehnte die Sicherung des Lebensunterhalts ab.
Wie sinnwidrig diese Praxis ist, zeigt sich daran, dass Ihre Frau wohl mit einem Nettoeinkommen von knapp 1000 € bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis bekommen würde, wenn Sie allein stehend wäre, weil die Behörde dann den Hartz IV Bedarfssatz für eine Person heranziehen würde und dieser jedenfalls nicht über 1000 € liegt.
Diese Praxis der Ausländerbehörden ist weit entfernt vom Gesetzeswortlaut und im Ergebnis willkürlich. das kann gerichtlich angegriffen werden. Das kann eventuell gerichtlich angegriffen werden.
Vor einem Jahr hat der EuGH (EuGH, Urteil v. 04.03.2010 - C-578/08 - "Chakroun")entschieden, dass die Staaten Mindestsummen festsetzen dürfen, aber dass dies nicht generalisierend erfolgen darf.
Das BVerwG ist dem jüngst gefolgt (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09).
Allerdings sind dies Entscheidungen zum Familiennachzug und nicht eins zu eins übertragbar auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Das Prozessrisiko kann also nicht ausgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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