Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 85 weitere Antworten zum Thema Niederlassungserlaubnis.
mein Mann hat zur Zeit einen befristeten Aufenthaltstitel. Wir möchten nun die Niederlassungserlaubnis beantragen und stellen fest, dass als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse ein Zertifikat der bestandenen Deutschprüfung (A1) beizubringen ist. Da mein Mann allerdings Schwierigkeiten mit der deutschen Grammatik hat, ist er bei der Prüfung mit 70 von benötigten 75% durchgefallen. Ist dies ein Grund ihm die Niederlassungserlaubnis zu verweigern?
Antwort geschrieben am 19.07.2010 17:56:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
DIe Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt. § 9 II listet hierbei die einzelnen Anforderungen auf, die von einem Ausländer zu erfüllen sind, wenn er eine Niederlassungserlaubnis, das heißt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte. Gemäß § 9 II Nr. 7 AufenthG muss der Ausländer hierbei grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Ausnahmen hiervon sind im zweiten Satz des § 9 II AUfenthG geregelt. Sprachkenntnis wird daher z.B. dann nicht gefordert, wenn die erforderliche Sprachkenntnis wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht erreicht werden kann.
Ebenfalls kann wegen einer besonderen Härte von dem Erfordernis der ausreichenden Deutschkenntnis abgesehen werden. HIerfür sind jedoch besondere Ausnahmesituation notwendig, für deren Vorliegen Ihrer Schilderungen keinen Ansatzpunkte geben.
Schließlich kann auf den Nachweis der Sprachkenntnis möglicherweise verzichtet werden, wenn ein erkennbar geringer Integrationsbedarf vorliegt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Ihr Mann einen HOchschulsabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss besitzt bzw. in einem Beruf mit einer entsprechenden AUsbildung tätig ist und daher zu erwarten ist, dass er sich "ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."
Liegen diese Ausnahmen nicht vor, so kann meines Erachtens eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden. Selbstverständlich steht es Ihrem Mann jedoch frei, den Deutschkurs ein weiteres Mal zu absolvieren und nach Bestehen der PRüfung einen neuen ANtrag auf Niederlassungserlaubnis zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne auch im Rahmen der Nachfragefunktion oder im Rahmen eines weiterführenden Mandats zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.07.2010 08:48:04
Wir haben leider schon alles probiert in dieser Hinsicht. Die Grammatik geht einfach nicht in seinen Kopf. Er kann sich aber sehr wohl auf Deutsch verständigen, sowohl auf der Arbeit (Altenpflegerhelfer) als auch im Alltag. Eine erneute Prüfung würde er wahrscheinlich auch nach vorherigem Schulbesuch nicht bestehen. Wenn er keine Niederlassungserlaubnis bekommt, dann aber doch einen weiteren befristeten Aufenthaltstitel, oder? Er wird doch wohl nicht in sein Heimatland geschickt?
Wir haben leider schon alles probiert in dieser Hinsicht. Die Grammatik geht einfach nicht in seinen Kopf. Er kann sich aber sehr wohl auf Deutsch verständigen, sowohl auf der Arbeit (Altenpflegerhelfer) als auch im Alltag. Eine erneute Prüfung würde er wahrscheinlich auch nach vorherigem Schulbesuch nicht bestehen. Wenn er keine Niederlassungserlaubnis bekommt, dann aber doch einen weiteren befristeten Aufenthaltstitel, oder? Er wird doch wohl nicht in sein Heimatland geschickt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.07.2010 09:17:17
Sehr geehrter Fragestellerin,
eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erfordert, dass sich Ihr Ehemann auf einfache Art und Weise in der Deutschen Sprache verständigen kann. Diese Verständigung ist nach Ihren Schilderungen möglich.
Ihrem Mann wird daher aller Voraussicht nach zumindest erneut ein befristeter Aufenthaltstitel gewährt. Eine Abschiebung in sein Heimatland halte ich aufgrund Ihren SChilderungen für nicht möglich.
Sollte es zu Schwierigkeiten mit den Behörden kommen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Sehr geehrter Fragestellerin,
eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erfordert, dass sich Ihr Ehemann auf einfache Art und Weise in der Deutschen Sprache verständigen kann. Diese Verständigung ist nach Ihren Schilderungen möglich.
Ihrem Mann wird daher aller Voraussicht nach zumindest erneut ein befristeter Aufenthaltstitel gewährt. Eine Abschiebung in sein Heimatland halte ich aufgrund Ihren SChilderungen für nicht möglich.
Sollte es zu Schwierigkeiten mit den Behörden kommen, können Sie sich gerne an mich wenden.
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