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Frage geschrieben am 26.10.2011 20:07:51

Verweigerung der Gewährleistung

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 698
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Gewährleistung.
Ein Kunde hat von mir ein Parfum erworben (online-Handel) von dem er behauptet, dass es überlagert sei. Ich habe dem Kunden daraufhin die volle Kostenrückerstattung gegen Rückgabe des Artikels angeboten, unabhängig davon ob die Behauptung wahr ist. Der Kunde verlangt jedoch die Lieferung eines neuen Parfums. Nun ist anzunehmen, dass der Kunde auch damit nicht zufrieden sein wird (es würde ja aus derselben Lieferung stammen).
Meine Frage ist, ob ich die Nachbesserung von vornherein verweigern kann, selbstverständlich gegen Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten. So weit ich informiert bin, würde bei zweimaliger vergeblicher Nachbesserung dieser Fall ja ohnehin eintreten. Oder kann der Kunde tatsächlich auf Nachbesserung bestehen und diese ggf. sogar einklagen? Hat der Kunde ferner ein Anrecht auf irgendwelche Schadensersatzforderungen?
mfg


Antwort geschrieben am 26.10.2011 21:44:23
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Osthofstraße 24, 48163 Münster, Tel: 02536-3089355, Fax: 02536-6057
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Frage geschrieben am 26.10.2011 20:07:51
Verweigerung der Gewährleistung
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 28,00

beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt :
I.
Ein Nacherfüllungsanspruch (NEA) setzt zunächst das Vorliegen eines Mangels voraus. Bei der Geltendmachung eines NEA hat der KÄUFER das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Erhalts des Parfums zu beweisen. Es erfolgt nur dann eine sog. Beweislastumkehr, wenn Sie Unternehmer iSd § 14 BGB sind. Das wären Sie, wenn Sie bei dem rechtsgeschäftlichen Kontakt in Ausübung Ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätten. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit umfasst jedes planmäßige Anbieten von Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt (vgl. Beck'scher Online-Kommentar BGB Stand: 01.03.2011§ 14). Ob Sie Unternehmer sind und ob ein Mangel vorlag können Sie evtl. beurteilen. Sollten Sie selbst aber kein Unternehmer sein, muss der Käufer zunächst einmal den Mangel beweisen (auch vor Gericht).

2. Wie Sie richtig widergegeben haben, entfällt bei zweimaliger vergeblicher Nachbesserung da Recht auf den NEA. Hier könnte sich das Problem stellen, ob Ihnen die Lieferung eines neuen Parfums deshalb möglich ist (und Sie daher keine Nachbesserung verweigern könnten), da Sie ein Produkt aus einer sog. Gattung schulden. Bei der sog. Gattungsschuld schuldet der Verkäufer aus einer Gesamtmenge nur der Gattung nach bestimmte, gleichartige Sachen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein bestimmtes Parfum einer bestimmten Marke geschuldet wird.

Wenn Sie bei Abschluss des Vertrages Ihre Schuld aber auf eine bestimmten Teil der Gattung beschränkt haben, gilt dies nicht. Der Verkäufer ist dann von vornherein nur zur Lieferung aus einem bestimmten Bestand verpflichtet. Ein Beispiel für Vorratsschulden ist die Verpflichtung eines Kaufmanns zur Lieferung aus einem bestimmten Lagerplatz. Wenn Sie also klargestellt haben, dass die Lieferung nur aus den Ihnen im Kaufvertragsabschlusszeitpunkt bei Ihnen gelagerten Parfums erfolgt, haben Sie die Leitung aus einer sog. Vorratsschuld (=beschränkte Gattungsschuld) vereinbart. Da evtl. (das wissen Sie besser) alle Parfums, die Sie auf Lager haben, überlagert sind, könnten Sie dann einen NEA ablehnen. Sie könnten dies dann so begründen, dass aus der beschränkten Gattung eine mangelfreie Lieferung nicht möglich ist.

Dies aber NUR, wenn Sie aber nur eine sog. VORRATSSCHULD vereinbart haben, wofür SIE die Beweislast trifft. Sollte also eine GATTUNGSSCHULD vereinbart worden sein, hätte der Käufer noch einen NEA gegen, d.h. Sie müssten ein Parfum der angebotenen Art, das nicht überlagert ist, woanders her besorgen. Sie würde dann als eine Verpflichtung zur Beschaffung der Leistung solange treffen, wie eine Leistung aus der Gattung noch möglich ist. Dies ist bei einem Parfum, das aktuell noch angeboten wird, regelmäßig der Fall.

In diesem Fall könnten Sie sich nur darauf berufen, dass eine Nacherfüllung Ihnen gem. gem. § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Hier gilt aber:
„Hat der Schuldner bei vereinbarter Gattungsschuld ein Beschaffungsrisiko übernommen - was im Wege einer Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist und regelmäßig der Fall sein wird -, hat er das Eintreten eines Leistungshindernisses gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 a.E. BGB zu vertreten. Folge ist, dass er sich wird. Prüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich der ihm zuzumutenden Anstrengungen nur in Ausnahmefällen einredeweise auf einen Ausschluss seiner Leistungspflicht berufen können wird. Ein Leistungsunvermögen des Schuldners bei Gattungsschulden kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschaffungsschwierigkeiten außerhalb des übernommen Beschaffungsrisikos liegen (z.B. bei einem nicht vorhersehbaren Streik oder einer plötzlichen staatlichen Einfuhrbeschränkung)."
[Quelle: Schulte-Nölke/Flohr, Formularbuch Vertragsrecht, 3. Auflage 2010, 2. Regelungsgehalt des § 275 BGB, Rn. 24]

Es dürfet Ihnen allerdings meines Erachtens nach aber schwer möglich sein, zu beweisen, dass es unverhältnismäßig ist, das Partum woanders her zu besorgen, außer es handelt sich dabei um ein sehr seltenes o.ä.

II. Auch wenn Sie berechtigterweise die Nascherfüllung ablehnen könnten, stünde dem Käufer ein Schadenersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 3 iVm § 311 a Abs. 2 BGB gegen Sie zu. Diese sog. anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung (sowie auch den Mangel) müsste der Käufer Ihnen NICHT beweisen, da Ihr Verschulden gem. § 280 Abs. 1 BGB vermutet würde. SIE müssten sich also entlasten. Folge wäre, dass der Käufer das Parfum behalten und den mangelbedingten Minderwert von Ihnen als Schadensersatz verlangen kann. Alternativ kann er das Parfum an Sie zurückschicken und, wenn er es woanders nur noch teurer als von Ihnen erworben, kaufen kann, von Ihnen mind. diese Preisdifferenz ersetzt verlangen.

Fazit:
Wenn Sie also kein Risiko eingehen wollen (insbes. wenn das Parfum wirklich mangelbehaftet ist und Sie eine sog. Gattungsschuld vereinbart haben) besorgen Sie sich besser eins derselben Gattung woanders her und senden es dem Käufer zu.


Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.


Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.


Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.10.2011 22:18:17

Danke für Ihhre umfassende Auskunft. Ich bin im Übrigen gew. Verkäufer, d.h. die Beweislast läge in dem Fall bei mir. Was heißt das aber genau? Alle Vorgängerkunden, die dasselbe Parfum gekauft haben, waren zufrieden. D.h. es ist anzunehmen, dass der Kunde subjektiv der Meinung ist, dass das Parfum nicht in Ordnung ist. Wenn ich dem Kunden somit zweimal ein Parfum aus demselbnen Lagerbestand schicke und er jeweils (subjektiv) behauptet, dass das Parfum überlagert ist, habe ich dann meiner NAE Genüge getan oder müsste ich tatsächlich mittels eines Gutachtens nachweisen, dass die Parfums in Ordnung sind?
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.10.2011 07:23:10

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre
Frage geschrieben am 26.10.2011 20:07:51
Verweigerung der Gewährleistung
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 28,00
ERGÄNZE ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

I.
Die 2 malige Lieferung aus Ihrem Lager würde Sie nur dann davor bewahren, daß der Käufer weiterhin den NEA geltend macht (einklagt), wenn Sie
1. den Nachweis des Fehlens des gerügten Mangels erbringen würden. Erforderlich ist der volle Beweis des Gegenteils. Dies könnte durch ein Gutachten erfolgen. Ein Verweis darauf, daß alle Vorgängerkunden, die dasselbe Parfum gekauft haben, zufrieden waren, bringt evtl. keinen vollen Gegenbeweis. Es kommt nämlich darauf an, ob diese kurz vorher den Kauf getätigt haben (dann spricht es dafür, dass der K nur subjektiv von einem Mangel ausgeht). Wenn die Käufe schon länger zurücklägen, waren evtl. deren Parfums zu diesem Zeitpunkt noch nicht überlagert. Ein Gutachten würde in jedem Fall mehr Klarheit bringen.
2. Ein weiteres Problem bleibt aber, dass Sie, da Sie nichts von einer Vorratsschuld geschrieben haben,
dass Sie (bei Bejahung eines Mangels) das Partum woanders her besorgen müssten. Ein NEA würde eben nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist (also ALLE Parfums dieser Gattung nicht mehr erhältlich sind) oder die Nacherfüllung unverhältnismäßig gem. § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich der Ihnen zuzumutenden Anstrengungen wäre.

II. Aber auch wenn Sie berechtigterweise die Nacherfüllung ablehnen könnten, stünde dem Käufer ein Schadenersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 3 iVm § 311 a Abs. 2 BGB gegen Sie zu.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen weiteren Überblick verschafft zu haben.


Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.


Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


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