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Verweigerung Prämienauszahlung nach Kündigung


| 10.04.2011 14:32 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

im März des letzten Jahres wurde zwischen meinem Arbeitgeber und mir, wie im Betrieb üblich, eine Zielvereinbarung getroffen, die mit einer Geldprämie in Höhe von etwas weniger als einem Monatsgehalt verbunden ist.
Im Januar diesen Jahres wurde im Rahmen des Jahresgespräches von seiten der Geschäftsführung die volle Zufriedenheit mit meiner Arbeit geäußert und mir die Auszahlung dieser Prämie in voller Höhe zugesichert.
Wenige Wochen danach kündigte ich meinen Arbeitsvertrag. Aufgrund meiner Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ist die Kündigung erst Ende Juni diesen Jahres gültig geworden. Da ich glücklicherweise schon einen neuen Arbeitgeber habe, bat ich um einen Aufhebungsvertrag zum 15. Mai 2011. In diesem Gespräch sprach ich auch die Zielprämie an, da sie mir anders als versprochen, noch nicht ausgezahlt worden war. Die Auszahlung wurde von der Geschäftsführung verweigert mit dem Hinweis, man wäre rechtlich dazu nicht gezwungen, da ich ja selbst gekündigt hätte, würde es sich aber bis zum Ende meiner Arbeitszeit überlegen, ob man mir diese Prämie aus Kulanz dennoch auszahlen würde.
Der durch den Aufhebungsvertrag festgelegte letzte Arbeitstag steht nun vor der Tür. Bisher wurde mir die Prämie nicht überwiesen. Auf Rückfragen bei der Geschäftsführung bekam ich die Auskunft, dass meine Arbeitsleistung in 2011 nicht den Anforderungen entspräche und man mir daher die Prämie für 2010 nicht auszahlen wolle, es sei denn, ich würde mir in den letzten Tagen noch etwas mehr Mühe geben.

Ich bin nun der Ansicht, dass die Aussagen seitens der Geschäftsführung nicht richtig sind. Meine Leistungen in 2010 wurden mit sehr positiv bewertet und innerhalb von wenigen Wochen sollte ich plötzlich eine unmotivierte, lustlose Angestellte sein, die sich, so wurde es mir gesagt, auch weigern würde, angetragene Aufgaben zu erledigen. Was im übrigen schlichtweg falsch ist, wie sich auch beweisen lässt.
Letztlich ist es so, dass die Geschäftsführung und ich zwei Lesearten der unterschriebenen Zielvereinbarung haben. Wörtlich steht dort: "Diese Zielvereinbarung ist Grundlage für die Auszahlung einer vereinbarten Sonderzahlung. [...] Die gewährte Sondervergütung ist zurückzuzahlen, wenn xxx bis zum 31.März des Folgejahres das Arbeitsverhältnis kündigt."
Meiner Ansicht nach habe ich nicht bis zum 31. März sondern, aufgrund der langen Kündigungsfrist, zum 31. Juni gekündigt. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass der 31. März der Eingang der Kündigung sein soll.

Habe ich Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Verweigerung
10.04.2011 | 15:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Nach Ihrem Sachvortrag haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung der Sondservergütung.

Maßgeblich hierfür ist die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, die Zusicherung der Zielprämie für 2010 sowie des Umstands, dass der in der Zielvereinbarung festgelegte Ausschlussgrund nicht greift.

Nach dem Wortlaut in der Zielvereinbarung ist die gewährte Sondervergütung zurückzuzahlen, wenn xxx bis zum 31.März des Folgejahres das Arbeitsverhältnis kündigt.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da Sie nicht "bis zum 31. März des Folgejahres" gekündigt haben.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Bewertung des Fragestellers 2011-04-10 | 15:43


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"Herzlichen Dank für die sehr hilfreiche Beantwortung meiner Anfrage. Ich werde nun die Auszahlung noch einmal anmahnen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-04-10
4,8/5.0

Herzlichen Dank für die sehr hilfreiche Beantwortung meiner Anfrage. Ich werde nun die Auszahlung noch einmal anmahnen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

639 Bewertungen
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Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht