Verwbeiratsvorsitzender zugleich Hausmeister
| 16.07.2009 20:55
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Habe vor 5 Jahren eine E-Wohnung gekauft. In der Anlage gibt es einen Eigentümer mit 3 Wohnungen der seit 15 Jahren Verwbeirats -vorsitzender ist und sich jetzt auch als Hausmeister auf 400€ /Monat wählen ließ. Unterstützt wird er von einem Arzt, der hier nicht wohnt, aber 10 Wohnungen sein eigen nennt. Der Verwalter bedient sich des Beiratsvorsitzenden, dieser fragt keinen sondern entscheidet m.E. nach Gutdünken.Der Verwalter stützt sich nur auf diesen Herrn ab!
Im Beirat war zusätzlich nur ein dem B-Vorsitzenden und Hausmeister genehmer anderer Eigentümer gewählt, der alles durchwinkte.
Wer hat nun das Sagen im Beirat. 2 Eigentümer im Beirat. M.E.sind 3 Eigentümer zwingend . Dann gäbe es keine Pattsituation, Richtig?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Hausmeister
16.07.2009 | 22:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
§ 29 I WEG bestimmt, dass der Beirat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Rechtsprechung akzeptiert aber auch eine größere und kleinere Zahl. Wenn die Eigentümerversammlung nur zwei Mitglieder wählt, so ist ein solcher Beschluss nicht nichtig, sondern anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung binnen Monatsfrist, dann ist der Besschluss wirksam.
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates können aber jederzeit von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeshluss abberufen werden. Ein solcher Beschluss ist nicht anfechtbar.
Sie sollten, falls möglich, für entsprechende Beschlüsse der Versammlung sorgen. Natürlich kommen Sie nicht an den Mehrheitsverhältnissen in der Eigentümerversammlung vorbei.
Nachfrage vom Fragesteller
18.07.2009 | 15:16
Zunächst danke für die Auskunft. Noch eine Frage: Wer entscheidet abschließend im VerwBeirat - bestehend aus dem Vorsitzenden und eiinem Beiratsmitglied - bei unterschiedlichen Meinungen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.07.2009 | 19:22
Sehr geehrter Fragesteller,
bei Stimmgleichheit im Beirat entscheidet abschließend der Vorsitzende, es sei denn aus der Teilungserklärung oder aus den bisherigen Beschlüssen ergibt sich eindeutig etwas anderes.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der weiteren Vorgehensweise.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt