Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Parken.
Die Stadt Berlin (und seine kompetente und intelligente Polizei) unterstellt, das das Parken auf einer unbefestigten Freifläche, Größe ca. 20x30m teilweise Grünfläche/teilweise Erdmatsch, welche von Fernpendlern und anderen Fahrzeugen sporadisch zum Abstellen des jeweiligen Fahrzeugs genutzt wird, Teil des öffentlichen Straßenlandes bzw. Teil des öffentlichen Verkehrsraumes ist.
Eine Flut von Tickets wurden/werden verteilt, so auch an mich.
Verwarnungsgeld "Parken nicht am rechten Fahrbahnrand" §12Abs.4,§49StVO;§24StVG
Die betroffene Fläche geht nördlich direkt in einen Bahnbrückendamm über bzw. grenzt an eine Eisenbahnbrücke an.
Im Westen grenzt die Freifläche an Bauzäune/Buschbewuchs.
Im Osten wird die Fläche durch Grenzstein, gepflasterten Fahrradweg und Fußgängerweg sowie eine Straße begrenzt.
In gleicher Weise grenzt die Fläche im Süden an eine weitere Straße, welche sich mit der vorgenannten an der Süd-Ostecke kreuzt.
Die Kantsteine der beiden Straßen sind nicht abgesenkt, es besteht keine Zufahrt zu dem Gelände außer über Rad und Fußweg. Die Fläche ist an den Straßen baulich durch die Rad/Fußwege jedoch nicht durch Zäune abgegrenzt.
Eigentümer dürfte die Deutsche Bahn sein, da in diesem Bereich massiv im Fernverkehr gebaut wird und wurde.
Es besteht keinerlei Beschilderung in einer der beiden angrenzenden Strassen oder solche die eine Verkehrsregelung/Parkregelung anweist. Ebenso bestehen keine Einschränkungen oder Hinweise durch den Inhaber des Grundstückes.
Die ungefähren Koordinaten der Fläche sind wie folgt : 52.473129,13.366526 (Google Maps zur Veranschaulichung z.b.)
Ich habe gegen sämtliche mich betreffende Verwarnungen (Dez 09) per email Widerspruch/Einspruch eingelegt mit dem Verweis, das die betreffende Fläche nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zugehörig ist und daher keine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Diese wurden nicht akzeptiert und mir liegt ein weitere Verwarnung vom(Feb 10) vor in welcher einfach der gängige Satz "Parkte nicht am rechten Fahrbahnrand" durch eine lapidare Anmerkung ergänzt wurde :
"Das Grundstück befindet sich im öffentlichen Straßenland und ist nicht durch einen Zaun o.ä. gesichert. Daher findet die StVO Anwendung."
Als Beweismittel wurde Foto, und Aussage Polizeibeamter angegeben.
Frage:
Ich bitte um rechtliche Würdigung dieses Schildbürgerstreiches, möglichst mit gegenteilig lautenden, ähnlich gelagerten Präzedenzfällen!
Wie soll ich vorgehen? Lohnt ein Verfahren?
Ergänzend liegt mir noch ein Knölchen vor auf dem abweichend von den anderen Knölchen"Parken auf Grünstreifen" mit 5€ gemahnt wird. Das riecht doch nach Bürgerabzocke, bei der man nicht genau wusste wie man den Vorwurf nun anstellt. Mal ist es Parken nicht am rechten Fahrbahnrand" mal dann "Parken auf Grünstreifen" ...
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.02.2010 22:43:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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sollte es sich bei dem betreffenden Gelände tatsächlich um einen „privaten“ Platz im Sinne des StVG und der StVO handeln, fehlt es an einer Ordnungswidrigkeit.
Es ist jedoch zwischen grundbuchrechtlichem Privat-Eigentum und Privatheit bzw. Öffentlichkeit im Sinne des Verkehrsrechts zu unterscheiden.
Öffentliche Weg und Plätze (Straßen im Sinne des § 1 StVG) sind Verkehrsflächen, wenn sie dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
Dies ist in Ihrem Fall nicht so.
Auch Privatflächen im zivilrechtlichen Sinn sind öffentlicher Verkehrsraum, wenn die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer vom Eigentümer wenigstens geduldet wird (KG, Urt. v. 12.02.2004 – 12 U 258/02). Ein Beispiel ist der Kaufhausparkplatz
Eine solche Duldung scheint in Ihrem Fall gegeben.
Die Fläche wird öffentlich genutzt, jeder kann Sie befahren.
Ein Verfahren scheint nicht Erfolg versprechend.
Rein für die private Nutzung bestimmte Flächen sind vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt z.B. durch ein Tor oder durch den allgemeinen Verkehr ausschließende Verbotsschilder („Privat-/Betriebsgelände, Zutritt/Zufahrt verboten“).
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 14:30:28
Jedoch könnte § 12 Abs. 4 S. 1 und 2 StVO
1.
zu unbestimmt sein im Sinne des § 1 Abs. 1und § 3 OWiG.
Der Wortlaut ist so weitreichend, dass jedes Parken auf freien öffentlichen Flächen abseits der Fahrbahn eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Ob deswegen allerdings die Vorschrift verfassungswidrig ist, lässt sich nicht sagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Verfassungswidrigkeit von nicht genügend bestimmten Gesetzen verneint und eine verfassungskonforme Auslegung vorgezogen.
2.
dahingehend auszulegen sein, dass bei § 12 Abs. 4 S. 1 StVO das Parken entgegen der Fahrtrichtung, mitten auf der Fahrspur und auf dem Gehweg gemeint ist, um unnötige Behinderungen des fließenden Verkehrs zu verhindern.
Es wäre dann zu fragen in welchem räumlichen Abstand zum Fahrbahnrand/ rechten Seitenstreifen noch ein Parkverstoß vorliegt und wann nicht.
Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt.
Der Erfolg eines Einspruchs gegen den kommenden Bußgeldbescheid und einer Klage können nicht abgeschätzt werden.
3.
In Ihrem Fall sehe ich persönlich die Verwarnung / den Bußgeldbescheid nicht mehr als von § 49 Abs. 1 Ziffer 12, § 12 Abs. 4 S. 1 StVO in einer vernünftigen vorhersehbaren Auslegung gedeckt an.
Sie sollten das Verwarnungsgeld dennoch bezahlen.
Jede andere Handlungsoption ist im Ergebnis ungewiss und mit der Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten verbunden.
Jedoch könnte § 12 Abs. 4 S. 1 und 2 StVO
1.
zu unbestimmt sein im Sinne des § 1 Abs. 1und § 3 OWiG.
Der Wortlaut ist so weitreichend, dass jedes Parken auf freien öffentlichen Flächen abseits der Fahrbahn eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Ob deswegen allerdings die Vorschrift verfassungswidrig ist, lässt sich nicht sagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Verfassungswidrigkeit von nicht genügend bestimmten Gesetzen verneint und eine verfassungskonforme Auslegung vorgezogen.
2.
dahingehend auszulegen sein, dass bei § 12 Abs. 4 S. 1 StVO das Parken entgegen der Fahrtrichtung, mitten auf der Fahrspur und auf dem Gehweg gemeint ist, um unnötige Behinderungen des fließenden Verkehrs zu verhindern.
Es wäre dann zu fragen in welchem räumlichen Abstand zum Fahrbahnrand/ rechten Seitenstreifen noch ein Parkverstoß vorliegt und wann nicht.
Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt.
Der Erfolg eines Einspruchs gegen den kommenden Bußgeldbescheid und einer Klage können nicht abgeschätzt werden.
3.
In Ihrem Fall sehe ich persönlich die Verwarnung / den Bußgeldbescheid nicht mehr als von § 49 Abs. 1 Ziffer 12, § 12 Abs. 4 S. 1 StVO in einer vernünftigen vorhersehbaren Auslegung gedeckt an.
Sie sollten das Verwarnungsgeld dennoch bezahlen.
Jede andere Handlungsoption ist im Ergebnis ungewiss und mit der Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten verbunden.
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