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Verwandtschaftsverhältnis und Erbschaftsteuerklasse


03.02.2009 21:32 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Guten abend, folgende Frage die für Insider sicher trivial aussieht:

Mir ist im Jahr 2007 eine Erbschaft zugeflossen. Der Erblasser war der Mann einer Schwester meiner Mutter. Seine Frau, meine Tante, ist vor ihm verstorben. Das Paar hatte selbst keine Nachkommen und hatte alles zu gleichen Teilen ihren Nichten und Neffen vermacht wovon ich einer bin. Die anderen erben sind Kinder einer anderen Schwester meiner Mutter. Der jeweilige Anteil lag lt. Tabelle in der zweiten Zeile - bis € 256.000

Laut Auskunft der Bank die die Erbmasse verteilt hat sollten wir nach der damals gültigen Tabelle als Nichten und Neffen in Steuerklasse II eingestuft werden d.h. Steuersatz 17 v.H.

Dann kam der Bescheid vom Finanzamt. Die Summe an Erbschaftsteuer entsprach ziemlich genau der erwarteten. Ich habe gezahlt und erst viel später nochmals die Details im Bescheid durchgelesen. Danach war mein steuerpflichtiger Erwerb deutlich niedriger als die Summe die ich tatsächlich erhalten hatte. Dann die Überraschung - mein persönliches Verhältnis zum Erblasser: übriger Erwerber

Damit Einstufung in Steuerklasse III also 23 v.H.

Meine telefonische Nachfrage beim Finanzamt Fulda ergab, ich sei kein "richtiger" Neffe des Verstorbenen sondern nur ein angeheirateter. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, daß sich das Finanzamt bei solchen Dingen irrt, aber ich möchte hier die Frage stellen:

Stimmt das so, daß der Verwandtschaftsgrad zwischen Nichte und Neffe zu Onkel und Tante nur für Blutsverwandte gilt?
Der Mann den ich zeitlebens Onkel genannt hatte war gar nicht mein Onkel, im juristischen Sinn?

Besten Dank...
Antwort vom
03.02.2009 | 22:11
Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist zwischen Verwandtschaft und Schwägerschaft zu unterscheiden.

Mit der verstorbenen Tante bestand eine Verwandtschaft gem. § 1589 S. 2 BGB in der Seitenlinie.

Zum Erblasser bestand tatsächlich keine Verwandtschaft, sondern eine Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 1 BGB.

Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt