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Frage geschrieben am 07.11.2011 19:45:54

Verwaltungsrecht - Wasserrecht - Nutzung öffentlicher Hafen

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 604
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Sehr geehrte Rechtsanwältinnen,
sehr geehrte Rechtsanwälte

Gegenstand ist die dauerhafte Nutzung einer Wasserfläche in einem öffentlichen Hafen mit schwimmenden Anlagen bzw. Schiffen zum Betrieb einer Yachtwerft. Dies geschah anfänglich auf der Grundlage einer Genehmigung duch das kommunale Hafenamt. Diese Genehmigung wurde bislang nicht widerrufen. Für die Nutzung wurden entsprechend der Abmessungen der Anlagen Gebühren erhoben. Später wurde der Hafen privatisert, der neue privatrechtliche Eigentümer und Betreiber schloss mit mir daraufhin einen sogenannten Gestattungsvertrag über die Nutzung einer kartographisch definierten Fläche und die Zahlung eines monatlichen "Gestattungsentgelts".
Originaltext: "Die ...(Hafenbetreiber) gestatten der ...(Nutzer) im Lageplan bezeichnete Wasserfläche zu nutzen."
Wiederum später erwarb die Kommune die Flächen vom privaten Hafenbetreiber zurück und kündigte o.g. Gestattungsvertrag und klagte vor einem Zivilgericht auf Räumung und Herausgabe des "Grundstücks", dem das Gericht stattgab.
Als Begründung nannte das Gericht § 546 BGB.
Wenn man davon ausgeht, dass mit der im Vertrag genannten "Wasserfläche" ein Grundstück als abgegrenzter Teil der Erdoberfläche gemeint ist, dürfte das o.g. Urteil richtig sein, zumal in Klageschrift und Urteilstenor der Begriff "Grundstück" genannt ist.
Nun ist dieses Grundstück von Wasser bedeckt, auf dem die tatsächliche Nutzung stattfindet.


Frage 1:
Bezieht sich ein Urteil auf "Räumung und Herausgabe" entsprechend § 985 BGB eines Grundstücks zwangsläufig auch auf das das Grundstück bedeckende Wasser, das nach § 4 WHG nicht eigentumsfähig ist, oder müsste nicht konkret ein Urteil auf Beseitigung nach § 1004 BGB ergehen, da Schiffe und Schwimmende Anlagen sich nicht auf dem Gewässergrund befinden und somit auch kein unmittelbarer Besitzentzug vorliegt, dem mit "Räumung und Herausgabe" abgeholfen werden müsste ?

Frage 2:
Ist bei der Nutzung eines öffentlichen Hafens im Sinne von § 15 (2) Allgemeine Hafenverordnung NRW "Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen", eine privatrechtliche Gestattung durch den Gewässereigentümer erforderlich/zulässig oder ist hier das privatrechtliche Eigentumsrecht von der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft kraft Widmung "öffentlicher Hafen" überlagert, so dass behördlich genehmigte Nutzungen vom privatrechtlichen Eigentümer zu dulden sind ?









Antwort geschrieben am 07.11.2011 20:26:16
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Frage 1:
Bezieht sich ein Urteil auf "Räumung und Herausgabe" entsprechend § 985 BGB eines Grundstücks zwangsläufig auch auf das das Grundstück bedeckende Wasser, das nach § 4 WHG nicht eigentumsfähig ist, oder müsste nicht konkret ein Urteil auf Beseitigung nach § 1004 BGB ergehen, da Schiffe und Schwimmende Anlagen sich nicht auf dem Gewässergrund befinden und somit auch kein unmittelbarer Besitzentzug vorliegt, dem mit "Räumung und Herausgabe" abgeholfen werden müsste ?

Das Gericht hat hier Ihrer Schilderung nach (meines Erachtens in vertretbarer Weise) mietrechtliche Vorschriften herangezogen,da der entsprechende Grundstücksteil ursprünglich vermietet worden ist.

Mit Beendigung des Mietvertrages ließe sich die Herausgabepflicht aus § 985 BGB herleiten, damit Beendigung des Mietverhältnisses das Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB zu Gunsten des Nutzungsberechtigten letztendlich weggefallen ist.

Die allgemeine Vorschrift des § 985 BGB muss hier aber nicht bemüht werden, da die mietrechtliche Vorschrift des § 546 BGB hier spezieller ist.

Auf welchen der beiden Paragraphen das Gericht seine Entscheidung im Ergebnis gestützt hat, ist jedoch nicht von Bedeutung, da das rechtliche Ergebnis in beiden Fällen das gleiche wäre.

Ihre Argumentation im Hinblick auf § 1004 BGB lässt sich durchaus hören und wäre meines Erachtens auch vertretbar. Nach rechtlichen Wertungsgesichtspunkten kann aber auch das Befahren des Gewässers (mit dem logischerweise darunter befindlichen eigentumsfähigen Grundstück) wie ein Betreten des Grundstückes (also ohne Wasser) gewertet werden.

Als Argument ließe sich beispielsweise heranziehen, dass während einer Nutzung durch die andere Person der Eigentümer des Grundstückes an dieser betreffenden Stelle sein eigenes Grundstück nicht nutzen könnte.

Die hier aufgeworfene Frage ist aber lediglich von theoretischer Natur. Fakt ist, dass das betreffende Vertragsverhältnis offensichtlich beendet worden ist.

Ob ein Urteil nun auf Räumung oder Unterlassung der Störung lauten würde, wäre lediglich von theoretischer Natur. In beiden Fällen wäre nämlich aufgrund des beendeten Vertragsverhältnisses die betreffende Fläche (zwar nicht in rechtlicher Hinsicht einschließlich des Wassers aber logischerweise in tatsächlicher Hinsicht) an den Eigentümer, nämlich die Gemeinde, zurückzugeben.

Zwar kann sich also rechtlich die Herausgabe nicht auf das Wasser beziehen, sondern nur auf das Grundstück, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist aber eine Räumung des Grundstückes möglich, so dass das Wasser faktisch nicht dazu führen darf, dass nicht geräumt werden kann. Wie bereits gesagt halte ich aber sowohl § 546 bzw. 985 BGB als auch § 1004 BGB für argumentierbar.

Frage 2:
Ist bei der Nutzung eines öffentlichen Hafens im Sinne von § 15 (2) Allgemeine Hafenverordnung NRW "Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen", eine privatrechtliche Gestattung durch den Gewässereigentümer erforderlich/zulässig oder ist hier das privatrechtliche Eigentumsrecht von der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft kraft Widmung "öffentlicher Hafen" überlagert, so dass behördlich genehmigte Nutzungen vom privatrechtlichen Eigentümer zu dulden sind ?

Die von Ihnen genannte Vorschrift betrifft lediglich öffentliche Häfen. Wie Sie richtig erkannt haben, wird ein Hafen durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (wie zum Beispiel eine Straße) also durch Widmung, öffentlich.

Sofern tatsächlich eine Widmung als öffentlicher Hafen vorliegt, wäre eine entsprechende behördliche Genehmigung vom privatrechtlichen Eigentümer des Gewässers grundsätzlich zu dulden.

Die Frage wäre dann aber, ob gegen diese behördliche Genehmigung vorgegangen werden könnte, was eine Frage des konkreten Einzelfalles ist und im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden kann.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

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