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Mein Sohn hat als 2. Studienbewerber eine Zusage für das 1. Semester Psychologie von der TU in Chemnitz erhalten.
Über die Studienplatz-Tauschbörse hat er eine Tauschpartnerin gefunden, die gerne mit ihm tauschen würde. Sie wurde 1. Semester Psychologie in Saarbrücken zugelassen.
Wir haben in Chemnitz (Sekretariat) angefragt, was jetzt zu tun ist. Die Info von dort war folgende:
"Wir stimmen einem Studienplatztausch nicht zu. Bei uns gibt es so etwas nicht.!!!"
Mein Sohn habe einen Studentenjob bei einer Firma in Saarbrücken.(hat vorher in Sbr. studiert) Wohnt derzeit zu Hause. Muss dann in Chemnitz eine Wohnung suchen etc.was ebenfalls mit enormen Unkosten verbunden sein wird.
Nach § 12 GG hat jeder Deutsche das Recht, seinen Ausbl. Platz frei zu wählen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Wie sind rechtlich gesehen die Chancen`?
Danke für eine baldige Rückinfo.
Antwort geschrieben am 01.09.2011 20:44:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19, 51371 Leverkusen, Tel: 0214 / 2061697, Fax: 0214 / 2061698
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 140
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Zustimmung zu einem Studienplatz steht grundsätzlich im Ermessen der Hochschule (BayVGH vom 10.07.2003, Az.: 7 CE 03.1561).
Allerdings hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass eine Zustimmung nur dann versagt werden kann, wenn schutzwürdige Belange der Universität bestehen. Das sei nur dann der Fall, wenn "infolge des Studienplatztausches nachteilige Veränderungen für den Studienablauf, die Studienorganisation bzw. die Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten sind". Werden dem Tausch entgegenstehende schutzwürdige Belange der Universität weder vorgetragen noch sonst sind sie sonst ersichtlich, so ist das Ermessen der Hochschule dahingehend reduziert, dass sie zustimmen muss (VG Hamburg, vom 29.10.1991, Az.: 6 Z 2041/91).
Vor diesem Hintergrund ist die erteilte Pauschalabsage („Bei uns gibt es so etwas nicht.") sicherlich nicht ausreichend, so dass nach meiner vorläufigen Ersteinschätzung Ihre Chancen nicht aussichtslos sind, sodass Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen sollten.
Selbstverständlich stehe auch ich dafür gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache vorerst weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
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