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Frage geschrieben am 11.12.2011 13:21:42

Verwaltungsrecht, Ortssatzung (Wiesbaden),

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 506
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Verwaltungsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Nachbarschaftsstreit habe ich in der folgenden Angelegenheit ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden erstritten.
Mein Nachbar lässt eine Zeder und eine Kiefer seit vielen Jahren über mein Grundstück wachsen, inzwischen 6 m Überhang.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit rechtskräftigem Urteil vom 21.06.2007 entschieden, dass der Überhang bis zur Grundstücksgrenze zu entfernen ist. Das Umweltamt der Stadt Wiesbaden hat mir aber mit Schreiben vom 17.06.2008 aufgrund der Baumsatzung der Stadt Wiesbaden untersagt, das Urteil der AG Wiesbaden zu vollstrecken.

Das Umweltamt Wiesbaden ist nicht in der Lage, mir zu erklären, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Baumsatzung das Gerichtsurteil aushebelt. Das Umweltamt droht mir bei Vollsteckung des Urteils aber mit einer Geldbuße bis zu 100.000 €.
Ich bitte Sie sehr, mir mitzuteilen, ob und aufgrund welcher Rechtsgrundlage (Gesetz ?) das Umweltamt mir die Vollstreckung des Urteils des AG Wiesbaden verbieten kann.

Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mfg


Antwort geschrieben am 11.12.2011 14:20:35
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in der städtischen Baumschutzsatzung ist in § 4 Abs. 1 S. 2 geregelt, dass es verboten ist geschützte Bäume u.a. zu beschädigen oder zu verändern.

Nach § 11 Abs. 1 a) der Satzung begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer gegen § 4 Abs. 1 S. 2 verstößt.

Es ist damit grundsätzlich eine Genehmigung für die Schädigung oder Veränderung geschützter Bäume notwendig.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 11 Abs. 2).

Auch ohne Stellungnahme des Umweltamtes ist es verboten, die geschützten Bäume des Nachbarn zu stutzen.

Liegt eine Untersagungsverfügung (ein Verwaltungsakt) vor oder lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt



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