Frage geschrieben am 15.03.2010 13:34:44
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verwaltungsgerichtsordnung - Widerspruch gegen Verwaltungsakt
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2595Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachverhaltsermittlung ergangenen Verwaltungsaktes fordern mit
Neubescheidung durch die Behörde aufgrund der objektiv tatsächlichen Sachverhalte ?
Guten Tag,
mir ist mit Verwaltungsakt aufgrund § 24 VwVfG ohne Begründung nach § 39 Abs.1 VwVfG die Entscheidung einer Behörde zur
Regelung eines Einzelfalles zugegangen.Die Sachverhalts-
darstellungen im Verwaltungsakt entsprechen nachweislich nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten und eine Begründung mit Nennung
der für die Entscheidung der Behörde wesentlichen rechtlichen und
tatsächlichen Gründe fehlt ebenfalls.
Ich möchte gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.
Kann ich nun den Widerspruch dahingehend formulieren,dass ich
um Rücknahme des Verwaltungsaktes und Neubescheidung durch
die Behörde aufgrund objektiv richtig ermittelter Sachverhalte bitte ?
Antwort geschrieben am 15.03.2010 13:55:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie Widerspruch einlegen, wird das sogenannte Vorverfahren eingeleitet, §§ 68 ff. VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Widerspruch soll sein Rechtsschutzziel erkennen lassen, es geht entweder um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungssitaution (s. § 42 VwGO), es kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungswiderspruch) oder die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungswiderspruch) begehrt werden.
Er soll auch begründet werden (§ 82 VwGO in entsprechender Anwendung).
Ihr Widerspruch wäre demgemäß hinreichend bestimmt.
Verfahrensmäßig verhält es sich derart:
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab (= Abhilfe im Widerspruchsverfahren) und entscheidet über die Kosten, § 72 VwGO. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, § 73 VwGO.
Dabei können Ihre Einwendungen berücksichtigt werden.
Wenn die Behörde einen Verwaltungsakt aus der Welt schaffen will, dann hat sie zwei rechtliche Möglichkeiten - Abhilfe im oben genannten Sinne oder eigenständige Rücknahme des Verwaltungsakt in einem separaten Verfahren, § 48 VwVfG.
Letzteres wäre also auch möglich, wäre aber ein gesondertes, vom Vorverfahren zu trennendes Verfahren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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