Meine Frage: Ist dieser Vertrag nun trotzdem rechtskräftig?
Vielen Dank für ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 28.11.2011 13:24:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei Abschluss des Verwaltervertrages wirksam vertreten werden. Dies kann durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich geschehen oder es bedarf der Ermächtigung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten. Diese Ermächtigung kann durch Gemeinschaftsordnung oder Beschluss erfolgen.
In der Praxis wird häufig der Vorsitzende des Beirates, alle Mitglieder des Beirates oder der derzeitige Verwalter ermächtigt.
Sollten in Ihrem Falle die beiden weiteren Verwaltungsbeiräte (auch ohne Sie) vertretungsbefugt gewesen sein, so wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam vertreten worden und ein wirksamer Verwaltervertrag zwischen der Gemeinschaft und dem neuen Verwalter wäre zustande gekommen.
Sollte der Beirat in Ihrem Falle nur gemeinschaftlich zur Vertretung ermächtigt worden sein, hätten die weiteren Mitglieder des Beirates ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass es zur Wirksamkeit des Vertrages der Genehmigung der Wohnungseigentümer oder eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.11.2011 13:44:27
Vielen Dank für ihre freundliche Antwort!
Allerdings weiß ich jetzt noch immer nicht, ob dieser Verwaltervertrag ohne meine Unterschrift wirksam ist.
Die Wohnungseigentümerschaft wird hier vom Verwaltungsbeirat offiziell vertreten und ermächtigt diesen auch zur Erledigung dieser Angelegenheit.
Es handelt sich um einen ehrenamtlichen Verwaltungsbeirat, ohne offiziellen Vertrag.
Meine Frage: Wenn 3 Verwaltungsbeiräte amtieren und ihnen diese Aufgabe übergeben wurde, können dann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende und nur ein weiterer diesen Vertrag rechtsgültig abschließen?
Vielen Dank im voraus!
Vielen Dank für ihre freundliche Antwort!
Allerdings weiß ich jetzt noch immer nicht, ob dieser Verwaltervertrag ohne meine Unterschrift wirksam ist.
Die Wohnungseigentümerschaft wird hier vom Verwaltungsbeirat offiziell vertreten und ermächtigt diesen auch zur Erledigung dieser Angelegenheit.
Es handelt sich um einen ehrenamtlichen Verwaltungsbeirat, ohne offiziellen Vertrag.
Meine Frage: Wenn 3 Verwaltungsbeiräte amtieren und ihnen diese Aufgabe übergeben wurde, können dann der Verwaltungsbeiratsvorsitzende und nur ein weiterer diesen Vertrag rechtsgültig abschließen?
Vielen Dank im voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 10:49:55
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie teilen mit, der Verwaltungsbeirat sei ermächtigt worden, die Gemeinschaft zu vertreten. Hier wird es auf die exakte Formulierung im Beschluss ankommen.
Sollten die einzelnen Mitglieder des Beirates ermächtigt worden sein, so müsste festgestellt werden, ob diese einzelvertretungsberechtigt sind oder ob diese nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sein sollen. Ist dies aus dem Beschluss nicht eindeutig zu erkennen, so muss dieser ggf. ausgelegt werden.
Wenn der Beschluss vorsieht, dass der Beirat als Gremium zur Vertretung berechtigt sei, stellt sich die Frage, ob die Formulierung so auszulegen ist, dass die Mitglieder des Beirates gemeinsam ermächtigt worden sind, also tatsächlich alle Mitglieder den Verwaltervertrag unterzeichnen müssen.
Grundsätzlich gilt beim Beirat zwar ein Mehrheitsprinzip, sodass es sich vertreten ließe, dass der Verwaltungsbeirat mehrheitlich berechtigt ist, den Verwaltervertrag zu unterzeichnen.
Andererseits besitzt der Beirat ohne Weiteres keine Vertretungsbefugnisse. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nach dem Wortlaut des Gesetzes durch Ermächtigung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer vertreten lassen, § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG. Wird der Beirat ermächtigt, spricht in diesem Zusammenhang viel dafür, dass die Mitglieder des Beirates nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sein sollen.
Ich bedauere, Ihre Frage nicht abschließend beurteilen zu können. Da es auf die genaue Beschlussfassung und evtl. die Gemeinschaftsordnung zur Beantwortung Ihrer Frage ankommt, rate ich Ihnen, sich persönlich vor Ort beraten zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie teilen mit, der Verwaltungsbeirat sei ermächtigt worden, die Gemeinschaft zu vertreten. Hier wird es auf die exakte Formulierung im Beschluss ankommen.
Sollten die einzelnen Mitglieder des Beirates ermächtigt worden sein, so müsste festgestellt werden, ob diese einzelvertretungsberechtigt sind oder ob diese nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sein sollen. Ist dies aus dem Beschluss nicht eindeutig zu erkennen, so muss dieser ggf. ausgelegt werden.
Wenn der Beschluss vorsieht, dass der Beirat als Gremium zur Vertretung berechtigt sei, stellt sich die Frage, ob die Formulierung so auszulegen ist, dass die Mitglieder des Beirates gemeinsam ermächtigt worden sind, also tatsächlich alle Mitglieder den Verwaltervertrag unterzeichnen müssen.
Grundsätzlich gilt beim Beirat zwar ein Mehrheitsprinzip, sodass es sich vertreten ließe, dass der Verwaltungsbeirat mehrheitlich berechtigt ist, den Verwaltervertrag zu unterzeichnen.
Andererseits besitzt der Beirat ohne Weiteres keine Vertretungsbefugnisse. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nach dem Wortlaut des Gesetzes durch Ermächtigung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer vertreten lassen, § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG. Wird der Beirat ermächtigt, spricht in diesem Zusammenhang viel dafür, dass die Mitglieder des Beirates nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sein sollen.
Ich bedauere, Ihre Frage nicht abschließend beurteilen zu können. Da es auf die genaue Beschlussfassung und evtl. die Gemeinschaftsordnung zur Beantwortung Ihrer Frage ankommt, rate ich Ihnen, sich persönlich vor Ort beraten zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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