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Frage geschrieben am 30.08.2011 17:52:53

Verwaltung und Auszahlung von Online Kudenguthaben

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 675
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Liebe Anwälte,

wir möchten in einem Projekt Teilnehmern für kleine Dienstleistungen (Informationen) ein Incentive zahlen. Dies soll pro Kunde in einem Konto gesammelt werden und erst bei z.B. einem Guthaben von 10 € über paypal ausgezahlt werden, da sonst die Transaktionakosten zu hoch sind.
Das ganze wird komplett online ablaufen.

Die Frage lautet, welche rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften hierfür beachtet, eingehalten und umgesetzt werden müssen?

Vielen Dank im Vorraus und freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 30.08.2011 21:53:10
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.  


Gegen die Auslobung eines solchen, von Ihnen beschriebenen finanziellen Anreizes bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Auch gegen die Auszahlungsgrenze (die vielfach praktiziert wird) nicht. 

Soll das Guthaben verfallen, falls die Grenze im Zeitpunkt der Abmeldung nicht erreicht ist? Wenn ja, sollte das ausdrücklich geregelt werden. 

Das Vorgenannte muss natürlich mit den Teilnehmern wirksam vereinbart werden. Hierbei kommt insbesondere die Einbeziehung von entsprechenden Regelungen in AGB bei der Anmeldung in Betracht. Hierbei zu beachten sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB

Insgesamt sind bei einem Internetangebot viele rechtliche Aspekte zu beachten - insbesondere wettbewerbs- und urheberrechtliche, Daten- und Verbraucherschutz (evtl. Widerrufsrecht und Belehrung, §§ 312b ff., 355 ff. BGB). Eine abstrakte Beurteilung ist nicht möglich. 


Ich hoffe, Ihnen mit der ersten rechtlichen Einschätzung geholfen zu haben. Mehr kann in diesem Rahmen und zu diesem Preis nicht geleistet werden. Wie komplex die Angelegenheit insgesamt ist, kann erst und nur bei vollständiger Kenntnis aller Details beurteilt werden. 

Es empfiehlt sich, Ihren Internetauftritt konkret und im Einzelnen zu überprüfen. Gerne können Sie mich diesbezüglich (auch per E-Mail) kontaktieren und/oder meinen Rechtshop besuchen. 

Abschließend darf ich Sie vorsorglich freundlich auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit hinweisen.  



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2011 10:10:01

Sehr geehrter Herr Huppertz,

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Schön, das gegen die Ansammlung von monetären Teilnahmehonoraren in einem Teilnehmerkonto keine rechtlichen Bedenken vorliegen. Gib es hier eine Obergrenze die das einzelne Teilnehmersammelkonto nicht übersteigen darf, z.B. 10€? Ich frage, da bei einer hohen Mitgliederzahl und einem entsprechend hohen Durchschnittskontostand von z.B. 100€ eine beträchtliche zu verwaltende Summe zusammenkommt, die hoffentlich nicht nach treuhänderische Regelungen (BaFin, E-Geld Geschäft) verwaltet bzw. erlaubt werden muss.

Besten Dank und freundliche Grüße,

Kristian Kahlbohm

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2011 10:39:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihren Namen sollten Sie hier nicht veröffentlichen.

Soweit Sie nach einer Erlaubnis der BaFin fragen, stellen Sie offenbar auf § 32 KWG ab. Diese Vorschrift ist für Sie nicht einschlägig. Sie sind weder ein Kreditinstitut noch erbringen Sie nach Ihrer Schilderung Finanzdienstleistungen.

Ein Treuhandverhältnis kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung (Übertragung einer vollen Rechtsmacht durch den Übertragenden an Sie) entstehen.

Die weitere Nachfrage erschließt sich schon inhaltlich nicht, da nach Ihrer ursprünglichen Schilderung Beträge ab 10,00 € ausgezahlt werden sollen.
Im Übrigen ist die Grenze frei vereinbar. Sie sollte natürlich in einem angemessenen Verhältnis stehen (beträgt ein Inventive 0,10 €, sollte die Auszahlungsgrenze nicht bei 100,00 € liegen).


Abschließend möchte ich erneut darauf hinweisen, dass eine allgemeine Einschätzung eine konkrete Überprüfung niemals ersetzen kann.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt



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