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Verwaltung (Zweifamilienhaus) bei Scheidung mit Aufhebungsversteigerung


21.03.2010 18:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ein Zweifamilienhaus ist grundbuchrechtlich geteilt und besteht aus einer Hauptwohnung (738/1000) und einer vermieteten ELW (262/1000). Die Hauptwohnung gehört den in Trennung (Scheidung von beiden bestätigt) lebenden Eheleuten je zur Hälfte und die ELW nur einem der Eheleute.

Aufgrund Uneinigkeit funktioniert die Hausverwaltung nicht und einer der Eheleute hat die Teilungs-/Aufhebungsversteigerung beantragt.
Bis die jedoch durch ist wird es noch länger dauern.

Einen expliziten Hausverwalter und eine Gemeinschaftsordnung (WEG-Vertrag) gab und gibt es nicht, da vor der Trennung die Verwaltung von demjenigen Ehepartnter gemacht wurde dem die ELW gehört.
Die Eheleute sind in der gesetzl. Zugewinngemeinschaft.

Nach dem mir bekannten Stand zählen, wenn es keinen WEG-Vertrag gibt, die gesetzl. Vorschriften des WE-Gesetzes. Obwohl es bei den Mieteigentumsanteilen der Eheleute (631 ./. 379) eine klare Mehrheit gibt, sorgt das Kopfstimmrecht nach §25 WEG für ein Problem.

Frage:
Welche Möglichkeiten gibt es eine Not-/Zwangsverwaltung bis zum Ende der Teilungsversteigerung zu etablieren, damit es wieder eine funktionierende Hausverwaltung gibt und auch Rechtsstreitigkeiten mit der Hausbaufirma zu bearbeiten sind.
Jeder der Eheleute stellt sich aufgrund eigener finanzieller Engpässe stur und wartet ab.

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Verwaltung
21.03.2010 | 19:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Da die Hauptwohnung (738) beiden Eheleuten gemeinsam gehört, müssen sie das Stimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG gemeinsam ausüben.
Das bedeutet, daß sie sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe einigen müssen. Gelingt dies nicht, gilt die Stimme als nicht abgegeben.

Eine Einberufung einer Versammlung kann entweder durch einen Notverwalter erfolgen, der auf Antrag des Eigentümers der kleineren Wohnung durch Gericht eingesetzt wird, oder durch den Eigentümer selbst, nachdem er sich von dem Gericht selbst die entsprechende Erlaubnis eingeholt hat.
In beiden Fällen muß dargelegt werden, daß eine normale Verwaltung auf absehbare Zeit nicht möglich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

510 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht