Frage geschrieben am 29.06.2010 12:52:07
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verwaltervertrag; Rücklage
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1109Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bitte um Ihre Einschätzung zu den genannten Sachverhalten:
1) Nachdem der alte Verwaltervertrag unserer WEG im Dez. 2009 definitiv ausgelaufen ist, wurde im März 2010 eine EV abgehalten, auf welcher der Verwalter für 3 Jahre mit Stimmenmehrheit neu gewählt wurde. Der Verwalter behauptet nun, ein Nachtrag zu seinem Vertrag oder gar ein neuer Vertrag sei nicht notwendig, seine Bestellung sei rechtswirksam. (Der Verwalter wurde neu bestellt, eine "Verlängerung" seines Vertrages wurde nicht beschlossen.) Ein neuer Vertrag existiert somit offenbar nicht. Ist dieses Vorgehen korrekt oder auf dem Klageweg anfechtbar?
2) Rücklage: Obwohl der alte Verwaltervertrag vorsieht, "die Instandhaltungsrücklage auf einem separaten Konto zinsbringend anzulegen", ist dies bisher nicht geschehen; ausser dem allgemeinen Bewirtschaftungskonto der WEG existiert kein Sparkonto, die Höhe der angesammelten Rücklage wurde während der letzten Jahre in den Hausgeldabrechnungen nicht aufgeführt.
Ist dies gerichtlich anfechtbar?
Vielen Dank
M53
Antwort geschrieben am 29.06.2010 13:19:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
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im ersten Punkt hat der Verwalter Recht
Ist dieser wiedergewählt worden und personenidentisch, braucht man keinen neuen Vertrag. Der alte Vertrag gilt weiterhin.
Auch die Tatsache, dass der alte Vertrag deninitiv ausgelaufen sein soll, ändert daran nicht. Denn die Eigentümer haben ja über den Dezember 2009 die Verwaltertätigkeit hingenommen und nun mit der Wahl bestätigt.
Hier sehe ich als schon dem Grunde nach keinen Ansatzpunkt für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen.
Hinzu kommt, dass die Versammlung mit den Beschlussfassungen im März 2010 abgehalten worden sind. Anfechtungen können aber nur binnen Monatsfrist erhoben werden.
Und diese Frist ist abgelaufen:
Denn die Frist beginnt ab Beschlussfassung, also der Versammlung im März 2010. darauf, wann Sie das Versammlungsprotokoll erhalten haben, kommt es nicht an.
Auch bei der zweiten Frage ist diese verstrichene Frist zu berücksichtigen.
Gegen den Haushaltsbeschluss - so er denn auf dieser Versammlung im März 2010 getroffen worden ist - werden Sie so nicht vorgehen können.
Allerdings ist der Verwalter natürlich gehalten, msich vertragsgerecht zu verhalten. Und das macht er wohl nicht. Hier sollte schriftlich der Verbleib des Geldes erfragt werden.
Möglich wäre dann, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn die Antwort nicht, oder nicht zufriedenstellen kommt. Dieses würde sich dann nach § 24 WEG richten.
Kommt es dann in dieser Versammlung wieder zu Beschlüssen, könnten diese dann wieder binnen der oben geschilderten Monatsfrist angefochten werden.
Dieses dürfte dann auch in der Sache Erfolg haben, da der Verwalter sich eben nicht vertragsgerecht verhält.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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